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AUKTIONS BEDINGUNGEN

Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark.

Gesteigert wird in der Regel um 10% des Aufrufpreises, bzw. des letzten Anbotes,
wobei der Betrag abgerundet wird. Vom Ersteher wird bei allen versteigerten Posten
zum Meistbote ein Aufgeld von 20% eingehoben. Der Zuschlag erfolgt an den Höchst-
bieter.

Das Meistbot ist vom Ersteher bei der Auktion selbst zu erlegen. Zahlungen sind
ausnahmslos dem ambulanten Kassier oder an der Versteigerungskasse zu leisten.

Eine ausnahmsweise Zahlungsstundung bezieht sich nur auf acht Tage, vom Tage
an, an dem der Kauf bestätigt wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist das Dorotheum berech-
tigt, noch nicht bezahlte Gegenstände zu veräußern utfä einen etwaigen Minderertrag sowie
Spesen und Zinsen dem ursprünglichen Ersteher aufzulasten.

Vor Bezahlung des Meistbotes findet eine Ausfolgung des erstandenen Gegenstandes
nicht statt.

Erstandene Gegenstände sind, soweit sie geringeren Umfanges sind, nach Schluß der
Auktion mitzunehmen, größere Objekte am nächstfolgenden Tage abzuholen. Vom vierten
Tage angefangen wird ein täglicher Lagerzins eingehoben.

Die Auktionsleitung behält sich vor, Posten zu trennen, zu vereinigen, zurückzuziehen
und die Reihenfolge der Katalognummern zu unterbrechen.

Die Schätzung, fachliche Bestimmung, und Beschreibung der Objekte erfolgte, soweit
nicht Spezialexperten im Texte angegeben sind, durch Fachexperten. Das Dorotheum über-
nimmt diesbezüglich keine Haftung.

Bei antiken Gegenständen werden grundsätzlich nur solche Fehler oder Beschädigungen
angeführt, die den künstlerischen Wert eines Gegenstandes beeinflussen, wie z. B. Ergän-
zungen bei Plastiken, Übermalungen, Restaurierungen usw., während kleinere, für die Be-
wertung gänzlich belanglose Mängel im Katalog keine Aufnahme finden.

Reklamationen nach erfolgtem Zuschlag aus Gründen der Schätzung, Bestimmung, Be-
schreibung oder des Erhaltungszustandes können daher nicht berücksichtigt werden, zumal
sämtliche Objekte zur Besichtigung ausgestellt waren.

Bezüglich der Abwicklung derVersteigerungen, der Übernahme der Gegenstände, eventuell
der Zustellung, gelten die Normen des Dorotheums. Gerichtsstand Wien. Bei Meinungs-
verschiedenheiten über ein Doppelangebot oder über ein vom Auktionator übersehenes An-
gebot steht dem Auktionsleiter das Recht zu, auch nach erfolgtem Zuschlag die betreffende
Nummer nochmals vorzunehmen. Die Aufbewahrung erstandener Posten geschieht lediglich
auf Gefahr des Erstehers.

Kaufaufträge übernehmen die vom Dorotheum bestellten beeideten Sensale
Fr. Spanraft, Ch. Huber, A. Freis, Friedrich Rathmanner und E. Willscher. Schriftlich
bei der Korrespondenzabteilung des Dorotheums einlangende Kaufaufträge werden
an einen Sensal zar Durchführung weitergeleitet.

Dem Dorotheum nicht bekannte Personen wollen jedem Auftrag mindestens die Hälfte
ihres Angebotes beifügen.

DOROTHEUM

Auslandzahlungen müssen in Devisen oder in freien Reichsmark erfolgen. Die
Annahme von Reichsmarknoten als Zahlung eines Ausländers ist gesetzlich verboten.

Auskünfte erteilt bereitwilligst die Kunstabteilung, Wien, I., Dorottaeergasse 11
(Ruf R 2 5J 18, R 2 91 78).

Die fachliche Beschreibung und Bewertung erfolgte durch Anton Exner, Dr. Hans Herbst,
Oskar Hamel, Dr. Anton Kraus, Dr. Heinrich Leporini, Eugen Primavesi, Hofrat Hermann
Reuther, Professor Emmerich Schaffran.
 
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