Einleitung.
4.
Um rvieder geordnete Verhältnisse herbeizusühren und dem trostlosen
Zustande, in welchem die katholische Kirche in Deutschland zu Ansang
des 19. Jahrhunderts sich befand, ein Ende zu machen, trat der
Heilige Stuhl in Unterhandlung mit den einzelnen deutschen Regie-
rungen, nachdem eine gemeinsame Ordnung der kirchlichen Verhältnisse
für ganz Deutschland sich als aussichtslos erwiesen hatte. Das Ergeb-
nis der Unterhandlungen mit den Regierungen von Baden, Württem-
berg, Nassau, den beiden Hessen und der Freien Stadt Frankfurt war
die kirchliche Vereinigung der Gebietsteile dieser Staaten zur
Oberrheinischen Kirchenprovinz.
Durch die Bulle ?roviäa solersque Pius' VII. vom 16. August 1821 und
die Bulle Oominici ^reZis custoäiam Leo's XII. vom 11. April 1827
erhielt die Oberrheinische Kirchenprovinz in ihrer neuen Gestalt den
rechtlichen Bestand und die Organisation. Darnach wurden für die
Gebietsteile der genannten Staaten 5 Bistümer errichtet:
1. für den Umfang des Großherzogtums Baden, sowie für die
Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen (jetzt preußi-
scher Regierungsbezirk Sigmaringen) das Bistum Freiburg i. Br.;
2. für das Königreich Württemberg das Bistum Rottenburg a. N.;
3. für das Großherzogtum Hessen das Bistum Mainz;
4. für das Kurfürstentum Hessen-Kassel mit Einschluß von 9 Pfar-
reien aus dem Großherzogtume Sachsen-Weimar das Bistum Fulda;
6. für das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt das
Bistum Limburg a. d. L.
Der Metropolitansitz der neugeordneten Kirchenprovinz wurde von
Mainz nach Freiburg verlegt und die bisherige Münsterpfarrkirche
dieser Stadt zur Dom- und Metropolitankirche erhoben. Am 21. Mai 1827
hat Papst Leo XII. den Münsterpfarrer Or. Bernhard Boll in Freiburg
als erften Erzbischof von Freiburg präkonifiert, worauf am 21. Oktober
1827 die Konsekration und Jnthronisation erfolgte. So ift 1827 das
Iahr, in welchem die Oberrheinische Kirchenprovinz in ihrer neuen
Ordnung ins Leben trat.
6.
Infolge der bekannten Ereignisse des Jahres 1866 fanden in den
Gebietsteilen der Obsrrheinischen Kirchenprovinz teilweise politische
Veränderungen ftatt, die aber die kirchliche Umschreibung der einzelnen
Diözesen der genannten Provinz nicht berührten.
4.
Um rvieder geordnete Verhältnisse herbeizusühren und dem trostlosen
Zustande, in welchem die katholische Kirche in Deutschland zu Ansang
des 19. Jahrhunderts sich befand, ein Ende zu machen, trat der
Heilige Stuhl in Unterhandlung mit den einzelnen deutschen Regie-
rungen, nachdem eine gemeinsame Ordnung der kirchlichen Verhältnisse
für ganz Deutschland sich als aussichtslos erwiesen hatte. Das Ergeb-
nis der Unterhandlungen mit den Regierungen von Baden, Württem-
berg, Nassau, den beiden Hessen und der Freien Stadt Frankfurt war
die kirchliche Vereinigung der Gebietsteile dieser Staaten zur
Oberrheinischen Kirchenprovinz.
Durch die Bulle ?roviäa solersque Pius' VII. vom 16. August 1821 und
die Bulle Oominici ^reZis custoäiam Leo's XII. vom 11. April 1827
erhielt die Oberrheinische Kirchenprovinz in ihrer neuen Gestalt den
rechtlichen Bestand und die Organisation. Darnach wurden für die
Gebietsteile der genannten Staaten 5 Bistümer errichtet:
1. für den Umfang des Großherzogtums Baden, sowie für die
Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen (jetzt preußi-
scher Regierungsbezirk Sigmaringen) das Bistum Freiburg i. Br.;
2. für das Königreich Württemberg das Bistum Rottenburg a. N.;
3. für das Großherzogtum Hessen das Bistum Mainz;
4. für das Kurfürstentum Hessen-Kassel mit Einschluß von 9 Pfar-
reien aus dem Großherzogtume Sachsen-Weimar das Bistum Fulda;
6. für das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt das
Bistum Limburg a. d. L.
Der Metropolitansitz der neugeordneten Kirchenprovinz wurde von
Mainz nach Freiburg verlegt und die bisherige Münsterpfarrkirche
dieser Stadt zur Dom- und Metropolitankirche erhoben. Am 21. Mai 1827
hat Papst Leo XII. den Münsterpfarrer Or. Bernhard Boll in Freiburg
als erften Erzbischof von Freiburg präkonifiert, worauf am 21. Oktober
1827 die Konsekration und Jnthronisation erfolgte. So ift 1827 das
Iahr, in welchem die Oberrheinische Kirchenprovinz in ihrer neuen
Ordnung ins Leben trat.
6.
Infolge der bekannten Ereignisse des Jahres 1866 fanden in den
Gebietsteilen der Obsrrheinischen Kirchenprovinz teilweise politische
Veränderungen ftatt, die aber die kirchliche Umschreibung der einzelnen
Diözesen der genannten Provinz nicht berührten.