Klerus.
Das gleiche Verfahren gilt bei den andern Patronatsherren, welche
jedoch die Lifte der Bewerber vor der Präsentation nicht blos denr
Erzbifchofe, sondern auch der Großherzoglichen Regierung zur Mit-
teilung zu bringen haben.
3. Bei Vergebung von Pfründen mit Großherzoglicher De-
signation haben die Bewerber die Bittgesuche an S. K. H- den
Großherzog zu richten, worauf die Großherzogliche Regierung die Bitt-
gefuche mit den Belegen dem Erzbifchofe zuftellt. Diefer bringt aus
der Zahl der Vewerber drei als tauglich und würdig in Vorschlag
— Ternavorfchlag —, von denen alsdann der Großherzog dem Erz-
bifchof einen als ihm für die Pfründe genehm bezeichnet.
Jn Hohenzollern ift bei Vefetzung der Pfarreien und Kaplaneien
auf Grund der von der preußifchen Regierung verlangten Anzeigepflicht
der Name des auf eine Pfründe entweder ernannten oder von einem
Patronatsherrn präsentierten Geiftlichen vor defsen Einweifung in die
Pfründe dem Königlichen Regierungspräsidenten in Sigmaringen durch
das Erzbischöfliche Ordinariat zur Kenntnis zu bringen.
Die wirkliche Übertragung der Pfründe vollzieht den kanonifchen
Gefetzen entfprechend immer der Erzbischof durch Ausftellung der
Kollationsurkunde. Die Übernahme des Offiziums der Pfründe
vonfeiten des damit belehnten Geiftlichen und die Einweifung des letzteren
in den Genuß des Einkommens erfolgt durch die kanonische Insti-
tution, zu deren Vornahme jeweils der Dekan des betreffenden Land-
kapitels durch die Inveftitururkunde bevollmächtigt wird.
3.
Eine befondere Stellung nehmen die Dompfarrei in Freiburg
und die Pfarrei St. Peter ein.
Der Pfarrer der Dompfarrei ift das Erzbischöfliche Domkapitel
(paroLbus tmbitualw), zur Beforgung des Offiziums der Pfarrei ernennt
es aber einen eigenen Dompfarrer (viLarius perpetuu5). Die Er-
nennung, welche durch Wahl von Seite des Dekans und der Kanoniker
des Domkapitels gefchieht, bedarf der Gutheißung des Erzbifchofs. Auch
ift der Name des ernannten Geiftlichen vor der kirchlichen Inftitution
der Großherzoglichen Regierung mitzuteilen zum gleichen Zwecke,
wie dies bei den Pfarreien freier bifchöflicher Vergebung gefchieht
(vgl. Ziffer 2. 1.).
Die Pfarrei St. Peter ift dem Erzbifchöflichen Priefterfeminare
inkorporiert in der Weife, daß der Regens des Seminars jeweils als
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Das gleiche Verfahren gilt bei den andern Patronatsherren, welche
jedoch die Lifte der Bewerber vor der Präsentation nicht blos denr
Erzbifchofe, sondern auch der Großherzoglichen Regierung zur Mit-
teilung zu bringen haben.
3. Bei Vergebung von Pfründen mit Großherzoglicher De-
signation haben die Bewerber die Bittgesuche an S. K. H- den
Großherzog zu richten, worauf die Großherzogliche Regierung die Bitt-
gefuche mit den Belegen dem Erzbifchofe zuftellt. Diefer bringt aus
der Zahl der Vewerber drei als tauglich und würdig in Vorschlag
— Ternavorfchlag —, von denen alsdann der Großherzog dem Erz-
bifchof einen als ihm für die Pfründe genehm bezeichnet.
Jn Hohenzollern ift bei Vefetzung der Pfarreien und Kaplaneien
auf Grund der von der preußifchen Regierung verlangten Anzeigepflicht
der Name des auf eine Pfründe entweder ernannten oder von einem
Patronatsherrn präsentierten Geiftlichen vor defsen Einweifung in die
Pfründe dem Königlichen Regierungspräsidenten in Sigmaringen durch
das Erzbischöfliche Ordinariat zur Kenntnis zu bringen.
Die wirkliche Übertragung der Pfründe vollzieht den kanonifchen
Gefetzen entfprechend immer der Erzbischof durch Ausftellung der
Kollationsurkunde. Die Übernahme des Offiziums der Pfründe
vonfeiten des damit belehnten Geiftlichen und die Einweifung des letzteren
in den Genuß des Einkommens erfolgt durch die kanonische Insti-
tution, zu deren Vornahme jeweils der Dekan des betreffenden Land-
kapitels durch die Inveftitururkunde bevollmächtigt wird.
3.
Eine befondere Stellung nehmen die Dompfarrei in Freiburg
und die Pfarrei St. Peter ein.
Der Pfarrer der Dompfarrei ift das Erzbischöfliche Domkapitel
(paroLbus tmbitualw), zur Beforgung des Offiziums der Pfarrei ernennt
es aber einen eigenen Dompfarrer (viLarius perpetuu5). Die Er-
nennung, welche durch Wahl von Seite des Dekans und der Kanoniker
des Domkapitels gefchieht, bedarf der Gutheißung des Erzbifchofs. Auch
ift der Name des ernannten Geiftlichen vor der kirchlichen Inftitution
der Großherzoglichen Regierung mitzuteilen zum gleichen Zwecke,
wie dies bei den Pfarreien freier bifchöflicher Vergebung gefchieht
(vgl. Ziffer 2. 1.).
Die Pfarrei St. Peter ift dem Erzbifchöflichen Priefterfeminare
inkorporiert in der Weife, daß der Regens des Seminars jeweils als
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