Parzellen zur selben Zeit entstanden sein, als mit der
Errichtung der Gebäude an der Rückseite der Grund-
stücke Küchenstraße 6 und 7 begonnen wurde. Bei die-
ser noch im 18. Jh. als planvoll zu erkennenden Grund-
stücksausteilung ist mit einer spätmittelalterlichen oder
frühneuzeitlichen Verschiebung der Parzellengrenzen
wegen der großen Regelmäßigkeit des Grundstücks-
blocks nicht zu rechnen. Spätester Zeitpunkt für diese
Grundstücksaufgliederung ist das Jahr 1320, in dem
vom Neustädter Rat ein Zins „van dem orthuse“ gege-
ben wird,, ,dat lit uppe der Joden strate in der norderen
half bi dem Membernshove“2.
Auch was die Parzellen ass. Nr. 1362-64 anbetrifft,
kann angenommen werden, daß die Gegebenheiten des
18. mit denen des 14. und 15. Jhs. im wesentlichen
übereinstimmen.
Im Jahr 1401 zählt eines der Zinsbücher der Neustadt
zwischen dem an der Südseite der Jöddenstraße an der
Ecke zum Meinhardshof gelegenen Haus (ass. Nr.
1366) und der Synagoge (ass. Nr. 1357) bereits wie spä-
ter das 18. Jh. acht selbständige Häuser und Buden,
und man darf erwarten, daß zu diesen Häusern und
Buden entsprechende Grundstücke gehörten3, die zur
Straße hin sicherlich schon damals mit der noch im
18. Jh. sichtbaren Regelmäßigkeit angeordnet lagen.
Aber nicht nur der Breite, sondern auch der Tiefe der
Grundstücke nach bestanden im 15. Jh. bereits Ver-
hältnisse, die denen des 18. Jhs. vergleichbar sind.
1436 wird über das Grundstück ass. Nr. 1361 berichtet,
David der Jude solle sein dort gelegenes „hus in bete-
ringhe holdn... vn schal in den hoffe buwn stalle vn
hinderhuse gelijk den stallen un buwe so Jorden sin va-
der gebuwen hefft“4. Jorden von Helmstedt, Davids
Vater, der seit 1401 das Haus ,,to de grone borne“ ass.
Nr. 1360 als Mieter bewohnt5, hat dieser Nachricht
zufolge den Hof hinter dem von ihm gemieteten
Haus mit Stall und Hinterhaus gebaut; 1434 kauft
„Jorden sumeken de Jodde . . . dat hus to dem
gronen bome . . . vnde schal darto hebben den stal
gelik dem huse“6.
Wie die gleichartige Bebauung der Parzellen ass. Nr.
1360 und 1361 zeigt, finden David, Jorden Sumeke und
Jorden von Helmstedt zwei Grundstücke mit ähnli-
chen Größenverhältnissen vor. Geht man davon aus,
daß bei der mittelalterlichen Parzellenaufteilung an der
Jöddenstraße Grundstücke vergleichbarer Breite und
Länge entstanden sind - wofür sowohl die Karten des
18. Jhs. als auch die herangezogenen Quellenhinweise
sprechen7 -, dann darf damit gerechnet werden, daß
auch die Grundstücke ass. Nr. 1362-64 hinter dem
Vorderhaus Raum für einen Hof ließen, der im
Laufe der Zeit in ähnlicher Weise mit rückwärtigen
Gebäuden besetzt werden konnte, wie dies auf den
beiden Nachbargrundstücken im Verlauf des 15. Jhs.
geschehen ist.
Diese Grundstücksaufteilung scheint auch schon im 14.
Jh. bestanden zu haben. Wenn auch letztlich nicht aus-
zuschließen ist, daß die Bebauung an der Südseite der
Jöddenstraße zwischen Synagoge und Meinhardshof
zu Anfang noch Lücken aufwies und daß deshalb ur-
sprünglich breiter angelegte Parzellen im Rahmen einer
vollständigen baulichen Erschließung des Straßenzuges
im Verlauf des 14. Jhs. der Länge nach geteilt worden
sein mögen, so ist dies jedoch bei der auffällig gleich-
mäßigen Breite der Baugrundstücke, wie wir sie aus den
Karten des 18. Jhs. kennen, nicht wahrscheinlich8.
2. Mit dem im vorangegangenen Abschnitt Gesagten
ist die Problematik der Bebauung der Grundstücke
schon angesprochen und die Antwort auf die Frage
nach der Vergleichbarkeit bereits gegeben, die zwi-
schen den Verhältnissen des 18. und des 14. und 15.
Jhs. im Bereich der Parzellen mit den Brandversiche-
rungsnummern 1362-64 und 1371-73 bestehen: Allem
Anschein nach war die Parzellenaufteilung an der Jöd-
denstraße auf eine von Anfang an engräumige Bebau-
ung ausgelegt und eine zur Straße hin weitgehend ge-
schlossene Nutzung der Baugrundstücke von Beginn
an ins Auge gefaßt9. Für die rückwärtigen, hofseitigen
Baulichkeiten gilt aber, daß die zunächst noch offene
Bebauung erst spät zu dem Bild des 18. Jhs. zusam-
menwuchs; für das 15. Jh. konnten hierfür zwei Bei-
spiele gegeben werden.
Wie der Fall der Parzelle ass. Nr. 1371 zeigt, ist bei aller
Kontinuität in den Bebauungs- und Grundstücksver-
hältnissen an der Jöddenstraße im einzelnen jedoch mit
Entwicklungen zu rechnen, die sich in kurzlebigen
Veränderungen an Bausubstanz und Grundstücksver-
teilung niederschlugen. Vorgänge solcher Art werden
in den Schriftquellen nicht immer Erwähnung gefun-
den haben; sie verändern das Gesamtbild nicht, ergän-
zen es aber im Detail.
1401 weisen die beiden Zinsbücher der Neustadt auf
der genannten Parzelle ein Haus aus10. Im Jahr 1477
dann hat der Neustädter Rat davon Kenntnis genom-
men, daß Hening Papenborger dort „van sine huse an
de orde in der Jodd(en)strate so vele genomen heft, dat
he aue maket laten heft eyne bonde vn om orlouet de
wedder to sine huse tonemede wan ome edder dem be-
säter des hus dat beq(ue)me were“11.
Daß es sich hierbei nicht darum gehandelt hat, lediglich
das Erdgeschoß des Hauses auf der Parzelle ass. Nr.
1371 in eine Bude zu verwandeln, Haus und Bude also
als Einheit bestehen zu lassen, geht aus einem Hinweis
des Jahres 1497 hervor12:
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Errichtung der Gebäude an der Rückseite der Grund-
stücke Küchenstraße 6 und 7 begonnen wurde. Bei die-
ser noch im 18. Jh. als planvoll zu erkennenden Grund-
stücksausteilung ist mit einer spätmittelalterlichen oder
frühneuzeitlichen Verschiebung der Parzellengrenzen
wegen der großen Regelmäßigkeit des Grundstücks-
blocks nicht zu rechnen. Spätester Zeitpunkt für diese
Grundstücksaufgliederung ist das Jahr 1320, in dem
vom Neustädter Rat ein Zins „van dem orthuse“ gege-
ben wird,, ,dat lit uppe der Joden strate in der norderen
half bi dem Membernshove“2.
Auch was die Parzellen ass. Nr. 1362-64 anbetrifft,
kann angenommen werden, daß die Gegebenheiten des
18. mit denen des 14. und 15. Jhs. im wesentlichen
übereinstimmen.
Im Jahr 1401 zählt eines der Zinsbücher der Neustadt
zwischen dem an der Südseite der Jöddenstraße an der
Ecke zum Meinhardshof gelegenen Haus (ass. Nr.
1366) und der Synagoge (ass. Nr. 1357) bereits wie spä-
ter das 18. Jh. acht selbständige Häuser und Buden,
und man darf erwarten, daß zu diesen Häusern und
Buden entsprechende Grundstücke gehörten3, die zur
Straße hin sicherlich schon damals mit der noch im
18. Jh. sichtbaren Regelmäßigkeit angeordnet lagen.
Aber nicht nur der Breite, sondern auch der Tiefe der
Grundstücke nach bestanden im 15. Jh. bereits Ver-
hältnisse, die denen des 18. Jhs. vergleichbar sind.
1436 wird über das Grundstück ass. Nr. 1361 berichtet,
David der Jude solle sein dort gelegenes „hus in bete-
ringhe holdn... vn schal in den hoffe buwn stalle vn
hinderhuse gelijk den stallen un buwe so Jorden sin va-
der gebuwen hefft“4. Jorden von Helmstedt, Davids
Vater, der seit 1401 das Haus ,,to de grone borne“ ass.
Nr. 1360 als Mieter bewohnt5, hat dieser Nachricht
zufolge den Hof hinter dem von ihm gemieteten
Haus mit Stall und Hinterhaus gebaut; 1434 kauft
„Jorden sumeken de Jodde . . . dat hus to dem
gronen bome . . . vnde schal darto hebben den stal
gelik dem huse“6.
Wie die gleichartige Bebauung der Parzellen ass. Nr.
1360 und 1361 zeigt, finden David, Jorden Sumeke und
Jorden von Helmstedt zwei Grundstücke mit ähnli-
chen Größenverhältnissen vor. Geht man davon aus,
daß bei der mittelalterlichen Parzellenaufteilung an der
Jöddenstraße Grundstücke vergleichbarer Breite und
Länge entstanden sind - wofür sowohl die Karten des
18. Jhs. als auch die herangezogenen Quellenhinweise
sprechen7 -, dann darf damit gerechnet werden, daß
auch die Grundstücke ass. Nr. 1362-64 hinter dem
Vorderhaus Raum für einen Hof ließen, der im
Laufe der Zeit in ähnlicher Weise mit rückwärtigen
Gebäuden besetzt werden konnte, wie dies auf den
beiden Nachbargrundstücken im Verlauf des 15. Jhs.
geschehen ist.
Diese Grundstücksaufteilung scheint auch schon im 14.
Jh. bestanden zu haben. Wenn auch letztlich nicht aus-
zuschließen ist, daß die Bebauung an der Südseite der
Jöddenstraße zwischen Synagoge und Meinhardshof
zu Anfang noch Lücken aufwies und daß deshalb ur-
sprünglich breiter angelegte Parzellen im Rahmen einer
vollständigen baulichen Erschließung des Straßenzuges
im Verlauf des 14. Jhs. der Länge nach geteilt worden
sein mögen, so ist dies jedoch bei der auffällig gleich-
mäßigen Breite der Baugrundstücke, wie wir sie aus den
Karten des 18. Jhs. kennen, nicht wahrscheinlich8.
2. Mit dem im vorangegangenen Abschnitt Gesagten
ist die Problematik der Bebauung der Grundstücke
schon angesprochen und die Antwort auf die Frage
nach der Vergleichbarkeit bereits gegeben, die zwi-
schen den Verhältnissen des 18. und des 14. und 15.
Jhs. im Bereich der Parzellen mit den Brandversiche-
rungsnummern 1362-64 und 1371-73 bestehen: Allem
Anschein nach war die Parzellenaufteilung an der Jöd-
denstraße auf eine von Anfang an engräumige Bebau-
ung ausgelegt und eine zur Straße hin weitgehend ge-
schlossene Nutzung der Baugrundstücke von Beginn
an ins Auge gefaßt9. Für die rückwärtigen, hofseitigen
Baulichkeiten gilt aber, daß die zunächst noch offene
Bebauung erst spät zu dem Bild des 18. Jhs. zusam-
menwuchs; für das 15. Jh. konnten hierfür zwei Bei-
spiele gegeben werden.
Wie der Fall der Parzelle ass. Nr. 1371 zeigt, ist bei aller
Kontinuität in den Bebauungs- und Grundstücksver-
hältnissen an der Jöddenstraße im einzelnen jedoch mit
Entwicklungen zu rechnen, die sich in kurzlebigen
Veränderungen an Bausubstanz und Grundstücksver-
teilung niederschlugen. Vorgänge solcher Art werden
in den Schriftquellen nicht immer Erwähnung gefun-
den haben; sie verändern das Gesamtbild nicht, ergän-
zen es aber im Detail.
1401 weisen die beiden Zinsbücher der Neustadt auf
der genannten Parzelle ein Haus aus10. Im Jahr 1477
dann hat der Neustädter Rat davon Kenntnis genom-
men, daß Hening Papenborger dort „van sine huse an
de orde in der Jodd(en)strate so vele genomen heft, dat
he aue maket laten heft eyne bonde vn om orlouet de
wedder to sine huse tonemede wan ome edder dem be-
säter des hus dat beq(ue)me were“11.
Daß es sich hierbei nicht darum gehandelt hat, lediglich
das Erdgeschoß des Hauses auf der Parzelle ass. Nr.
1371 in eine Bude zu verwandeln, Haus und Bude also
als Einheit bestehen zu lassen, geht aus einem Hinweis
des Jahres 1497 hervor12:
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