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Deutsche Kriegszeitung — 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.29017#0218
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6

Tiummer 2s

des Kreises Czarmkau bis zu ihrem Treff-
punkt mit der Nordgrenze von Posen.;

von da nach Nordosten bis zum äußersten'
Vorsprung der Grenze von Posen un-
gefähr 5 knn westnordwesilich von !
Schneidemllhl;

eine hier noch zu bestimmende Linie im
Gebiet;

von dort die Grenze von Posen bis zu ihrem
Schnittpunkt mit der Gren^e nwiicben
den Kreisen Flatow und Deutsch-Krone;

dann in nordöstlicher Richtung bis zur Höhe
203 (ungefähr 5 1<m westnordwestlich von
Konitz):

eine noch zu bestimmende Linie im Ge-
lände, welche ungeführ parallel der Ei-
fenbnhn Schneidemllhl—Konitz fllhrt und
ungefähr 8 lrm westlich von dieser ver-
läuft, westlich der Orte Annafeld, Gre-
fonse, Friedland, Steinborn, Jenznik,
Niesewanz und östlich der Orte Sakollno,
Wengerz, Gursen, Radawnitz, Lanken,
Damnitz, Schlochau (die Bahn Hammer-

stein—Schlochau—Prechlau bleibt auf
deutschem Gebiet), Lichtenhagen, Rich-
nau;

dann in nördlicher Richtung zwischen den
Kreisen Konitz und Schlochau hindurch;
dann die Grenze von Westpreußen bis zu
ihrem nördlichsten Vorsprung ungefähr
8 I<m slldöstlich von Lauenburg;

dann in nördlicher Richtung bis an die
Ostsee:

eine noch zu bestimmende Linie, welche öst-
lich der Orte Hohenfelde, Saulin, Chott-
schow, und zwar in der Mittellinie der
Seen östlich dieser Orte verläuft, und die
Höhe 32 ungefähr 5 l<m nordnordwestlich
von Ossecken schneidet.

8. mit Dänemark:

Die Grenze, so wie fie durch die Festsetzun-
gen in Teil III, Abschnitt XII (Schleswig),
Artikel 109 und 110 geregelt ist.

Artikel 28.

Die Grenzen Ostpreußens werden mit den
in Teil III, Abschnitt IX (Ostpreußen), Ar-
tikel 94 und 96 gemachten Vorbehalten wie
folgt festgelegt:

Von einem Punkt an der Kllste der Ostsee,
ungefähr 1'^ l<m nördlich der Kirche von
Pröbbernau und in einer Richtung von 159
Grad (von Nord nach Ost gerechnet):

eine noch zu bestimmende Linie von un-
gefähr 2 1<m im Gelände;

von dort in gerader Linie auf das Leucht-
feuer in der Biegung der Fahrrinne nach
Elbing in ungefährer Breite von 54"
19' I2 nördlicher Breite und 19° 26' öst-
licher Länge von Greenwich;

von da bis zur östlichsten Mllndung der No-^
gat in einer ungefähren Richtung von
209° (von Nord nach Ost gerechnet);

von da die Nogat aufwärts bis zu dem
Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel ver?
läßt;

von da stromaufwärts in der chauptfahr-
rinne der Weichsel, dann die Slldgrenze
des Kreises Marienwerder, dann die des
Kreises Rosenberg nacb Osten bis zu

deren Treffpunkt mit der alten Grenze
von Ostpreußen;

von da die alte Grenze zwischen West- und
Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den
Kreisen Osterode und Neidenburg, dann
den Lauf des Flusses Skottau stromab-
wärts, dann stromaufwärts dem Lauf der
Neide entlang bis zu einem Punkt, der
ungefähr 5 I<m westlich von Bialutten der
alten russischen Grenze am nächsten liegt;
dann in östlicher Richtung bis zu einem
Punkt unmittelbar slldlich der Kreuzung
der Straße Neidenburg—Mlawa mit der
alten russischen Grenze;
eine noch zu bestimmende Linie im Gelände
nördlich von Bialutten;
dann längs der alten russischen Grenze
bis östlich Schmalleningken, dann die
Hauptfahrrinne der Memel stromab-
wärts, dann den Skierwieth-Arm des Del-
tas bis zum Kurischen Haff;
dann in gerader Richtung bis zu dem Punkt,
wo das östliche Ufer der Kurischen Neh- !

rung auf die Verwaltungsgrenze, unge- !
fähr 4 I<m slldwestlich von Nidden, trifft;

dann die Verwaltungsgrenze bis zum west-
lichen Ufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 29.

Die beschriebenen Grenzen sind in rot auf
einer Karte im Maßstabe von 1 :1 000 000
eingezeichnet, welche dem gegenwärtigen Ver-
trag unter Nr. 1 beigefllgt ist.

Jm Falle von Unterschieden zwischen dem
Vertragstext und der Karteneinzeichnung ist
der Text mahgebend.

Artikel 30.

Wenn Grenzen durch einen Wasserlauf be-
! zeichnet sind, so haben die Bezeichnungen
„Wasserlauf" oder „Fahrrinne" in den Be-
schreibungen des vorliegenden Vertrages fol-
gende Bedeutung: bei nichtschiffbaren Fltissen
die mittlere Linie des Wasserlaufes oder seines
Hauptarmes, bei schiffbaren Flllssen die mitt-
lere Linie der Hauptschiffahrtsrinne. Jn jedem
Falle ist es Sache der durch den vorliegenden
! Vertrag vorgesehenen Grenzregulierungskom-
misfionen, festzusetzen, ob die Grenze Äen et-
! waigen Veränderungen des Wasserlaufes oder
der Schiffahrtsrinne folgen soll oder ob sie
endgllltig durch die Bezeichnung „Wasserlauf"
oder „Fahrrinne" beim Zeitpunkt dss Jnkraft-
tretens des vorliegenden Vertrages bestinnnt
wird.

Änderungen im Teil II.

An die Stelle von Artikel 27 Nr. 7 traten
! solgende von Deutschland unterzeichneten Be-
dingungen:

7. MitP 0 len.

Von dem eben bestimmten Punkt von
einem im Gelände noch zu bestimmenden
Punkte etwa 2 I<m östlich von Lorzsndorf:

die Grenze, wie sie entsprechend dem Ar-
tikel 88 des vorliegenden Vertrages be-
ftimmt werden wird;

lvon dort in nördlichsr Richtung bis zu
einem Punkte, wo die Verwaltungs-
Grenze von Posen den Wasserlaus Bartsch
schnetzdet:

eine noch im Gelände zu bestimmende Linie,
die nachstehende Orte, Skorischau, Reich-
thal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise,
Groß Kosel, Schreibersdorf, Rippin,
Fllrstlich Niefken, Pawelau, Dscheschen,
Konradam Johannisdorf, Modzenowe,
Bogdaj in Polen, Lorzedorf, Kaul-
witz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz,
Stradam, Groß Wartenberg, Kraschen,
Neu Mittelwalde, Domaslawitz, Wedels-
dorf, Tscheschen chammer b e i D,e u ts ch-
.land beläßt;

von dort die Grenze Posens in nordwest-
licher Richtung zu dem Punkte, wo sie
die PLisenbahn Rawitsch—cherrnstadt
schneidet;

von dort'zu einem Punkte, wo die Ver-
waltungsgrenze von Posen die, Straße
Reisen—Tschirnau schneidet;
eine im Gelände noch zu bestimmende
Linie, die westlich Triebusch und Gabel
und östlich Saborwitz läuft;

von dort die Verwaltungsgrenze von Po-
sen bis zu ihrer Vereinigung mit der
Ostgrenze des Kreifes Fraustadt;
von dort in einer nordwestlichen Richtung
zu einem noch zu wählenden Punkte an
der Straße zwischen den Dörsern Unruh-
stadt und Kopnitz:

eine noch im Gelände zu beftimmende
Linie, die westlich Geyersdorf, Brenno,
Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich Ul-
bersdorf, Buchwald, Jlgen, Weine, Lu-
pitze, Schwenten verläuft;
von dort in einer nördlichen Richtung bis
zu dem nördlichsten Punkt des Chlopp-
Sees;

eine noch örtlich zu bestimmende Linie,
die der Mittellinie der Seen folgt, wobei
aber die Stadt und Station Bentschen
(einschließlich des Knotenpunktes der
Linien Schwiebus—Bentschen und Zlll-
lichau—Bentschen) in polnischem Gebiet
bleiben:

von dort in nordöstlicher Richtung bis zu
dem Trefspunkt der Kreisgrenzen von
Schwerin, Birnbaum und Meseritz:
eine noch örtlich zu bestimmende Linie,
die östlich Betsche läuft;
von dort in nördlicher Richtung die Grenz-
linie, die die Kreise Schwerin und Birn-
bauin trennt, dann in östlicher Richtung
die nördliche Grenze von Posen, und
zwar bis zu dem Punkte, wo fie den
Netzefluh schneidet;

von dort stromaufwärts bis zu dem Zusam-
menfluß mit der Kllddow:
der Lauf der Netze;

von dort flußaufwärts bis zu einem noch
zu wählenden Punkte, etwa 6 1<m slidöst-
lich Schneidemllhl:
der Lauf der Kllddow;
von dort nordöstlich bis zum slldlichsten
Punkt des einspringenden Winkels der
nördlichen Grenzlinie Posens, etwa
5 I<m westlich Stahren;
eine im Gelände festzulegende Linie, welche
die Schneidewitz—Konitz-Eisenbahn in

diefem Raume ganz in deutschem Gebiet
beläßt;

von dort die Grenze von Posen in nord-
östlicher Richtung bis zur Spitze des aus-
fpringenden Winkels, den die Grenze et-
Lw 15 l<m östlich Flatow macht;
von dort nordöftlich zu dem Punkte, wo der
Fluß Kamionka die Slldgrenze des Krei-
fes Konitz etwa 3 l<m nordöstlich Grunau
,trifft:

eine im Gelände festzulegende Linie, die
nachstehend^ Orte: Jäsdrowo, Gr. Lu-
tau, Kl. Lutäu und Wittkau bei Polen
und Groß Butzing, Czioskowo, Battrow,
Böck und Grunau bei Deutschland be-
^ftäßt;

von dort in nördlicher Richtung die Kreis-
grenze zwischen den Kreisen Konitz und
Schlochau bis zu dem Punkte, wo diese
Grenze den Fluß Brahe fchneidet;
von dort bis zu e-inem Punkte an Ler
Grenze Pommerns, 15 I<m östlich Rum-
melsburg:

eine im Gelände zu bestimmende Linie, dis
Äie nachfolgenden Orte: Komarzin, Kel-
pin, Adl. Briesen bei Polen und Sum-
pohl, Neuguth, Steinfort und Gr. Peter-
-kau bei Deutschland beläßt;
dann die Grenze Pommerns in östlicher
Richtung bis zu ihrem Treffpunkt mit
der Grenze zwifchen den Kreisen Konitz
und Schlochau;

von dort in nordwestlicher Richtung die
Grenze zwischen Pommern und West-
preußen bis zu dem Punkt am Flusss
Rheda, etwa 3 l<m norüweftlich Gohra,
wo sich mit diesem Fluß ein Zufluß von
Nordwesten vereinigt;'
von dort bis zu einem zu wählenden Punkt
in der Biegung des Piasnitzflusses, etwa
IX 1<m nordwestlich von Warschkau;
eine im Gelände zu bestimmende Linie;
von da diesen Fluß stromabwärts, dann die
mittlere Linie des Zarowitz-Sees, dann
die alte Grenze von Weftpreuhen bis zur
Ostsee.

Jm Artikel 28 ist im Absatz 1 zu streichen:
„Artikel 94 und 96".

III. Teil.

Politische Bestimmungen fllr
E u r 0 p a.

Erster Abschnitt. B e l g i e n.

Artikel 31.

Deutschland erkennt an, daß die Verträgs
vom 19. April 1839, die die Rechtslage Bel-
giens vor dem Kriege bestimmten, den gegen-
wärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
Es stimmt daher der Aufhebung diefer Ver-
träge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur An-
erkennung und Beachtung aller Äbkommen,
die zwischen den alliierten und assoziierten
Hauptmächten oder zwischen irgendeiner
dieser Mächte und den Regierungen von Bel-
gien und von Holland zum Ersatz fllr die ge-
nannten Verträge von 1839 getroffen werden
können. Sollte Deutschlands formeller Bei-
tritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner
Bestimmung solcher Abkommen verlangt
werden, so verpslichtet sich Deutschland schon
jetzt, ihnen beizutreten.

A r t i k e l 32.

Deutschland erkennt die volle Staatshoheit
Belgiens llber das gesamte strittige Gebiet
von Moresnet (sogenanntes Neutral-Mores-
net) an.

A r t i k e l 33.

Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens
auf alle Rechte und Änsprüche auf das Gebiet
von Preußisch-Moresnet westlich der Straße
von Lllttich nach Aachen; der Teil dieser
Straße am Rande diefes Gebietes gehört zu
Belgien.

Artikel 34.

Ferner verzichtet Deutschland zugunsten
Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf
das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und
Malmedy.

Während der ersten 6 Monate nach dem
Jnkrafttreten dieses Vertrages werden in
Cupen und Malmedy durch die belgischen Be-
hörden Listen ausgelegt. Die Bewohner die-
ser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich
! ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Ge-
biete ganz oder teilweise unter deutscher
Staatshoheit bleiben.

Es ift Sache der belgischen Regierung, das
Ergebnis dieser Volksabstimmung zur Kennt-
nis des Völkerbundes zu bringen, dessen Ent-
scheidung anzunehmen sich Belgien ver-
pflichtet.

A r t i k e l 35.

Eine Kommission von 7 Mitgliedern, von
denen 5 durch die alliierten und assozüerten
Hauptmächte, eins üurch Deutschland und eins
durch Belgien bestimmt werden, wird 14 Tage
nach dem Jnkrafttreten dieses Vertrages ge-
bildet, um an Ort und Stelle die neue Grenz-
linie zwischen Belgien und Deutschland festzu-
setzen, unter Berücksichtigung der wirtschaft-
lichen Lage und der Verkehrswege.

Die Entscheidungen werden mit Stimmen-
mehrheit g'etroffen und sind fllr die Beteilig-
ten bindend.

A r t i k e l 36.

Sobald der Ubergang der Staatshoheit llber
die oben genannten Gebiete endgültig gewor-
dsn ist, erwerben die in diesen Gebieten an-

vom verliner veckehrsstreik: Ls regnet.
 
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