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I

Stiftsvikarie dem Subdiakon Philipp oder, wenn dieser vor
Erledigung der Kirche sterben sollte, einem andern Kleriker
verleihen kann. Würde Domherr Ortlib vor der erstmaligen
Verleihung der Kirche und Stiftsvikarie sterben, soll es dem
jeweiligen Stiftspropst bei St. German zustehen, Kirche und
Vikarie in erster Linie dem vorgenannten Subdiakon Philipp,
nach dessen Tode aber nur einem Priester zu verleihen,
der als Stiftsvikar bei St. German dem dortigen Stiftsdechant
untersteht und in Allem als solcher gehalten wird, „salvo
nichilominus jure episcopi diocesani et nostro nostrorumque
successorum racione archidyaconatus."

Datum: A. D. 1234, IV. nonas Maii, indict. VII.
Lat. Original (Perg.) mit den Siegeln des Stiftspropsts und Stiftskapitels
von St. German im Karlsruher GL-Archiv: U-A. 42/195.

8. 1257 September 8.

Dechant und Kapitel zum hl. Germanus außerhalb
Speier verleihen die Güter zu Bumehem, welche vormals
Bertold v. Ältdorf an den Altar b. Virginis ihrer Kirche
zu einer vom Dechant zu vergebenden Vikarienpfründe als
Seelgeräte vermacht hat, einem gewissen Ulrich und Konrad
und deren jeweils ältesten Erben in unteilbaren Erbbestand
gegen Entrichtung von jährlich 20 Malter Korn, 20 Malter
Spelz und je einem Malter Erbsen und Nüsse. Gleichzeitig
übergeben sie den Hof und die 14 Morgen Land im ge-
nannten Dorfe, welche sie vordem mit den vom Dechant
H.[einrieb?] sei. zur fraglichen Pfründe vermachten 20 U
Hellern von den eben genannten Erbbeständern erworben
haben, Letzteren gegen eine jährliche Gült von je 5 Malter
Korn und Spelz wieder in Bestand.

Datum: Acta sunt hec a. D. 1257 in nativitate b.Virginis.
Lat. Original (Perg.) im Münchener Hauptstaatsarchiv.

4. 1259 November 7.

Heinrich, erwählter Bischof von Speier, beurkundet, daß
Ritter Jakob v. Altdorf und seine Hausfrau Diemudis mit
gemeinsamer Hand eine jährliche Gült von 10 Viertel Korn
von Gütern zu Munderslachen, eine Gült von 2 Vierteln von
 
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