Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1901 — 1901

DOI issue:
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Sommer-Halbjahr 1901, Nr. 2
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.71028#0014

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
1901

Heidelbekgeh Akademische Mitteilungen

Nr. 2

Akademisches Direktorium.
Bekanntmachun g.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen sehen wir
uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu machen:
1. Der Besuch der Vorlesungen ist nach § 14 der
akademischen Vorschriften ohne das Belegen derselben
nicht gestattet.
2. Die Studierenden sind verpflichtet, sich bis spätes-
tens 8 Tage nach der letzten regelmässigen Im-
matrikulation unter Vorlage des Anmeldebuches bei
den Dozenten persönlich zu melden und ihre Namen
in die Inskriptionslisten einzutragen.
3. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem
Semester wenigstens eine Privatvorlesung (oder
mehrere von mindestens 4 Wochenstunden) zu
belegen.
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegiengeld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts ist von den badi-
schen Hochschulen eine Semestral-Statistik
der Studierenden aufzustellen.
Zu diesem Zwecke hat jeder Studierende in
i’edem Semester eine Zählkarte auszufüllen, und
tat die Ausfüllung der Karte für das Sommersemester
nach dem Stand vom 15. Mai zu erfolgen.
Die Herren Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Akademisches Direktorium.
Die Unfallversicherung für Angehörige der
Hochschule betr.
Zufolge Erlasses Grossh. Ministeriums der Justiz, des
Kultus und Unterrichts vom 17. Juli 1897 Nr. 14087 ist
mit dem Allgem. Deutschen Versicherungs-Verein in Stutt-
gart ein Unfall-Versicherungs-Vertrag für Angehörige der
hiesigen Universität abgeschlossen worden, nach Massgabe
der nachstehenden Bestimmungen:
Der Allgemeine Deutsche Versicherungs-Verein in Stutt-
gart versichert diejenigen Studierenden der Univer-
sität Heidelberg, welche am chemischen und
physikalischen Unterrichte teilnehmen, gegen Un-
fälle, die ihnen während des Unterrichts, bei Vornahme von

Hebungen, oder bei Exkursionen, die in Begleitung eines
Lehrers stattfinden, zustossen sollten:
Als Entschädigung leistet der Verein:
a) bei bleibender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit eine jähr-
liche Rente aus 20 000 Mark oder eine dieser Rente ent-
sprechende Abfindungssumme;
b) bei bleibender teilweiser Arbeitsunfähigkeit eine der
lit. a entsprechende, nach dem Grade der Arbeitsunfähigkeit
zu bemessende jährliche Rente oder eine dieser Rente ent-
sprechende Abfindungssumme.
Im Ralle bleibender und dem Grade nach unveränder-
licher, durch sichtbare Körperverletzung hervorgerufener In-
validität wird anstatt der Rente das versicherte Kapital be-
zahlt.
Die Prämie der Studierenden, welche bei der
Quästur beim Belegen der Vorlesungen und
Hebungen pränumerando zu bezahlen ist, beträgt für
das Semester:
a) für das grosse chemische Praktikum . . Mk. 3.—
b) „ , „ physikalische „ . . „ —.75
c) für Studierende, die nur an zwei Nachmit-
tagen der Woche 2—3 Stunden im
physikalischen Institut arbeiten . . Mk. —.20
d) , Studierende, die nur an chemischen und
physikal. Experimental - Vorträgen
teilnehmen.„ —.10
Diejenigen Studierenden, welche das grosse chemische
Praktikum und das kleine physikalische Praktikum besuchen,
bezahlen nur die für ersteres angesetzte Gebühr von 3 Mk.
Die Versicherung tritt mit demjenigen Zeitpunkt in
Kraft, an welchem sich der zu Versichernde zu den Vor-
lesungen bezw. Hebungen in die offizielle Liste des be-
treffenden Herrn Dozenten eingetragen hat.
Indem wir hiervon den betr. Studierenden Kenntnis
geben, bemerken wir, dass die Versicherung für die
Studierenden obligatorisch gemacht ist.
Heidelberg, den 15. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Engerer Senat.
Bekanntmachung;.
Es ist zur Kenntnis des Grossh. Ministeriums gekommen,
dass ältere vor dem Staatsexamen stehende Studierende, ins-
besondere der Rechtswissenschaft, sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht Studien halber am Orte
der Hochschule aufhalten, sondern sich in ihre Heimat be-
geben, um sich dort auf das Staatsexamen vorzubereiten,
gleichwohl aber die so verbrachten Studiensemester bei der
Meldung zum Staatsexamen als an der Hochschule ver-
brachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
 
Annotationen