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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1901 — 1901

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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Sommer-Halbjahr 1901, Nr. 3
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https://doi.org/10.11588/diglit.71028#0021

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Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.
HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Febnsprecher. 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.
Sommer-Halbjahr 1901. Nr. 3. Samstag, 11. Mai 1901.
Bekanntmachungen der Universitäts-Behörden.

Immatrikulations-Kommission.
Die neu angekommenen Herren Studierenden werden auf-
gefordert, innerhalb zwei Tagen nach ihrer An-
kunft sich zum Zweck der Immatrikulation auf der Uni-
versitäts-Kanzlei (Universitätsgebäude, I. Stock) anzumelden
und ihre sämtlichen Legitimationspapiere zu übergeben.
Die Immatrikulationstagfahrten werden jeweils durch
besonderen Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht
werden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. Von Inländern:
Abgangszeugnisse von der Schule, eventuell
von den früher besuchten Universitäten; polizei-
liches Führungsattest wird erfordert, wenn die
Aufnahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang
von der Schule oder Universität stattfindet.
2. Von Ausländern ausserdem:
Pass oder Heimatschein.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.

Der dritte und letzte Immatrikulationstermin ist auf
Samstag, den 18. Mai 1901, Nachm. 3 Uhr
festgesetzt, und werden die noch nicht inscribierten Herren
Studierenden ersucht, an diesem Tage sich in der Aula
einzufinden.
Wir fügen dabei noch besonders an,
1. dass die Abgabe der Legitimationspapiere etc. zur
Erlangung des akademischen Bürgerrechts nicht ge-
nügt, letzteres vielmehr nur durch die eigenhändige
Inscription in das Matrikelbuch erworben wird und
2. dass gemäss § 3 der akademischen Vorschriften nach
dem obigen Termin sich Meldende nur dann noch
zur Immatrikulation zugelassen werden können, wenn
sie die Verspätung durch Hinderungsgründe zu ent-
schuldigen vermögen.
Die Herren Studierenden werden daher ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem bezeichneten
Termin die Immatrikulation nur dann vorge-

nommen werden wird, wenn triftige Gründe das
Erscheinen an dengeordnetenT er min en unmög-
lich gemacht haben.
Heidelberg, den 8. Mai 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Sekretariate anzuzeigen. Die Unterlassung kann diszipli-
när geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Oberpedell notwendig wird, an den betreffenden Be-
amten eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften durch Lösung eines Erlaubnis-
scheines jeweils für ein Semester gestattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und dem Dozenten,
letzterem auch die Quittung der Qüästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
 
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