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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1913 — Heidelberg, 1913

DOI issue:
Nr. 2 (26. April 1913)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25137#0019
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Heidelbeegeb Akademische Mitteidctgesj

b. die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c. eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besondere
Bekanntmachung).
Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
Führung verlangt werden.
II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Hebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts,
honorare betr.
Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
eiuzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekretariat
längstens bis zum 5. Mai 1913
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.

Engerer Senat.
Honorarbefreiüng betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 15. April 1913.
Der Prorektor:
__ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmcbaung.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
R. Gottlieb.

Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden werden nach einer
Mitteilung des Kaiserl. Postamtes nicht mehr in die Uni-
versität bestellt, sondern am Ausgabeschalter des
Hauptpostamtes 14 Tage lang postlagernd ge-
halten werden.
Um die Zustellung in der angegebenen Frist zu er-
möglichen, werden die Studierenden dringend ersucht, sofort
nach ihrer Ankunft in Heidelberg ihre Adresse dem
Hauptpostamt mitzuteilen.


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