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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1900/01 — Heidelberg

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1900/1901

Heidelberger Akademische Mitteilungen

Nr. 2

Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss §58 der
akademischen Vorschriften durch Lösung eines Erlaubnis-
scheines jeweils für ein Semester gestattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und dem Dozenten,
letzterem auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 8. Oktober 1900.
Der Prorektor:
II. Kosenbuscli.

A kademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen sehen wir
uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu machen:
1. Der Besuch der Vorlesungen ist nach § 14 der
akademischen Vorschriften ohne das Belegen derselben
n i c h t g e s t a 11 e t.
2. Die Studierenden sind verpflichtet, sich bis spätes-
tens 8 Tage nach der letzten regelmässigen Im-
matrikulation unter Vorlage des Anmeldebuches bei
denDozenten persönlich zu melden und ihre Namen
in die Inskriptionslisten einzutragen.
3. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem
Semester wenigstens eine Privatvorlesung (oder
mehrere von mindestens 4 W o c h e n s t u n d e n) zu
belegen.
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegien geld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 10. Oktober 1900.
Der Prorektor:
H. Kosenbuscli.

Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Prist auf dem
Sekretariate anzuzeigen.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden und
ist ausserdem, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch einen
Oberpedell nötig wird, an den betreffenden Beamten die
Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 15. Oktober 1900.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.
Aus der Friedrich Schmidt’sehen Stipendien-
Stiftung für badische Kameralisten ist für das
Studienjahr 1900/01 ein Stipendium von 300 Mark zu ver-
geben.

Genussberechtigt sind würdige und bedürftige Studierende
der Kameralwissenschaft, welche die badische Staatsange-
hörigkeit besitzen. Verwandte sollen vorzugsweise berück-
sichtigt werden.
Bewerbungen sind unter Anschluss von Geburts-, Ver-
mögens-, Studien- und Sittenzeugnissen binnen vier Wochen
bei dem Grossh. Ministerium der Justiz, des Kultus und des
Unterrichts einzureichen.
Heidelberg, den 23. Oktober 1900.
Der Prorektor:
II. Kosenbuscli.

Philosophische Fakultät.
Die Honorarbefreiungsgesuche betr.
Denjenigen Herren Studierenden der P h i 1 o s o p h i s ch e n
Fakultät, welche Eingaben um Honorarbefreiung einreichen
wollen, wird hierdurch bekannt gemacht, dass nach Fakul-
tätsbeschluss die erforderlichen Fleisszeugnisse auf Formularen
ausgestellt werden müssen, welche auf dem Universitäts-
sekretariat zu entnehmen und persönlich den betreffenden
Herren Dozenten zu überbringen sind. Von letzteren wird
das ausgestellte Zeugnis direkt dem Dekan der Philosophi-
schen Fakultät zugestellt werden. — Ihren Gesuchen haben die
Bewerber das Anmeldebuch, oder ein Verzeichnis sämtlicher
im letztvergangenen und im laufenden Semester belegten Vor-
lesungen und Hebungen anzufügen, ausserdem aber in den
Gesuchen diejenigen Dozenten namentlich anzuführen, welche
sie um Ausstellung eines Fleisszeugnisses gebeten haben.
Für diejenigen Herren, welche bisher noch nicht Hono-
rarbefreiung genossen haben, wird bemerkt, dass Aussicht
auf Erfolg nur Gesuche solcher Bewerber haben, welche ihre
besondere Befähigung zum Studium durch entsprechende
Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen. Bewerber, welche
im Maturitätszeugnis nicht die Noten „sehr gut“ oder „gut“
(I oder II) erhalten haben, können zunächst Honorarbefreiung
überhaupt nicht erlangen; sie dürfen erst dann auf Befreiung
hoffen, wenn sie durch gute Leistungen in seminaristischen
Hebungen ihre besondere Befähigung zu dem von ihnen er-
wählten Studium dargethan haben werden. Einfache Fleiss-
zeugnisse genügen hierzu nicht.
Heidelberg, den 15. Oktober 1900.
Der Dekan:
v. Doniaszewski.
Der Akademische Gesangverein in Heidelberg,
welcher keinen korporativen Charakter hat und ihn statuten-
gemäss nicht annehmen darf, giebt allen Kommilitonen Ge-
legenheit, ihre Stimme in Männer- und gemischten Chören
auszubilden. Die Proben finden Montags oder Mittwochs
von 7—8 Uhr und Donnerstags von 8—9^ Uhr abends
unter gütiger Leitung des Herrn Musikdirektors Prof. Dr.
W o 1 f r u m statt.
Der Akademische Gesangverein veranstaltet auch selb-
ständig musikalische Aufführungen und beteiligt sich an
den Konzerten des Bach Vereins. In diesem Winter-
semester ist geplant, mit dem Bachverein zusammenaufzu-
führen :
Franz Liszt: Ungarische Krönungsmesse
Joseph Haydn: Die Jahreszeiten
Ausserdem einige Männerchöre.
Die Mitglieder des Akademischen Gesang-
vereins haben zu allen sechs Konzerten und
 
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