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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1913/14 — Heidelberg, 1913-1914

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Nr. 2 (25. Oktober 1913)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25138#0009
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AKADEMISCHE MITTEILDNGEN

FÜR OIE STUDIERENDEN DER RDPRECHT -KARLS -DNIVERSITÄT ZD HEIDELRERG

Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Winter^Halbjahr 1913/14 Nr. 2 Samstag, 25. Oktober 1913

Die Herren Studierenden woiien in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsel, alshaid dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Inseratenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr

Erscheint während des Semesters
wöchentlich einmal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Immatrikulations-Kommission.

Bekanntmachnng.

Die Immatrikulation findet in den ersten Woclien des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
aDgenommen. Sie sind unter Uebergabe der erforderlicben
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 9 bis
12 Uhr zu hewirken.

Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariatindieMatrikeleinzuzeichnen und sich sodann
am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch den
Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden, wobei ihnen Matrikel, Legitimationskarte und
Anmeldebuch eingehändigt werden.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
hesuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hior nicht unmittelbar nacli dem Abgang von
der Schule oder Hocbschule stattfindet;

2. von Ausländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die biesige Miet-
wobnung anzugeben.

Heidelberg, den 15. Oktober 1913>

D e r P r o r e k t o r:

_ R. (Sottlieb.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachnng.

In Bezug auf den Besuch und das Belegen der Vor-
lesungen durch immatrikulierte Studierende wird folgendes
bekannt gemacht:

1. Das Beleg'enderVoiTesungenliatspätestens 8Tage
nacb der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. b i s
spätestens 2 8. Nov.) stattzufinden. Die Erlaubnis
zum Belegen nacb diesem Termin kann nur ganz ausnalims-
weise vom Prorektor erteilt werden. Nachträglich Imma-

trikulierte haben das Belegen innerhalb 8 Tagen nach
ihrer Immatrikulation zu bewirken. In diesen beiden
Fällen erfolgt ein entsprechender Vermerk des Prorek-
tors im Anmeldungsbuch. Nacli Ablauf der Beleg-
frist ist derBesuch niclit belegterVorlesun-
gen nicht mehr gestattet.

2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
ter mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Prorektor erteilen.

3. Der Studierende, welcher Vorlesungenbelegen will,
hat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich
auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-
buches — also z-weimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lebrer gleiclilautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Nov. das Anmeldungsbuch der Quästur (Hauptstrasse
52, geöffnet vormittags von 9—12 Ulir und nachmittags
von 3—5 Uhr, — Mittwoch und Samstag nachmittags
geschlossen) vorzülegen und dort die Honorare und
Beiträge zu entrichten, sich darnach bei den Dozenten
unter Vorlegung des mit der Quittung der Quästur ver-
sehenen Anmeldungsbuches zur Antestierung zu melden
und in die Inskriptionsliste einzutragen. Die Dozenten
können keine Meldungen annehmen und Einträge im An-
meldungsbuch machen, bevor Zahlung bei der Quästur
erfolgt ist.

Der Prorektor:

- , ' R. Oottliel).

Akademisches Direktorium.

B t- k a n n t ni a c h n n g.

Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über ein* n Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu maclien.

Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.

Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.

Der Prorektor:

- -—- R. Rottlieb.

Engerer Senat.

Bekanntinachnng.

Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.

Unbemittelte Inländer (ßeiclisangehörige), die sicli
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-

Die Verzeichnisse der mietfreien Wohnungen für Studierende Iiegen im Universitäts-Hauptgebäude
(Grabengasse 1) sowie|im städt. Verkehrshureau (Leopoldstrasse 2) auf. Den Studierenden wird
empfohlen, sich direkt dahin zu wenden und beim Mietsabschiuss das von der Universität heraus-
gegebene Vertragsformular, weiches daselbst kostenios abgegeben wird, zu benützen.
 
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