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Über das Hagestolzenrecht in Kurpfalz»

Von

Karl Brunner.

Der Sinn des Wortes „Hagestolz“ (ahd. hagustalt, hagastalt) ist
nicht mit voller Sicherheit aufgeklärt. Die Ergebnisse der mannigfach
unternommenen Deutungsversuche sind, wie das Grimmsche Wörterbuch
(IV. 2, Sp. 154) zutreffend bemerkt, „nur die Schattierungen einer nach
und nach verdunkelten Hauptbedeutung, die tief das altdeutsche Rechts-
leben berührt“. Die vorwiegendste Bedeutung, die das Wort nament-
lich späterhin in der Rechtsgeschichte gewonnen hat, ist ohne Zweifel
caelebs, ehelos. Das Hagestolzenrecht beschäftigt sich mit der
Hinterlassenschaft des ehelos Verstorbenen, die wie erbenloses Gut dem
Heimfallsrecht unterliegen soll.

Einen sehr dankenswerten Beitrag „Zur Geschichte des Hagestolzen-
rechts“ hat unlängst Professor W. v. Brünneck (Halle) in der Zeit-
schrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte, Band XXII, Germa-
nistische Abteilung, S. 1—48, veröffentlicht. Hier ist näher auf die
Entwicklung des Rechtes eingegangen, namentlich auch die Litteratur
umfassend herangezogen. Der Hinweis auf die vortreffliche Untersuchung
überhebt mich aller weiteren Angaben in dieser Richtung.

Der Verfasser hat auch eine interessante handschriftliche Quelle be-
nützt, auf die ich ihn noch während seiner Arbeit aufmerksam machen
konnte. Die Urkunde, die speziell kurpfälzische Verhältnisse betrifft,
findet sich im Karlsruher G.-L.-Archiv in einer wohl ziemlich gleich-
zeitigen Abschrift (Kopialbuch Nr. 857, fol. 295—299). Als authentische
Interpretation eines im Gebrauch mit der Zeit schwankend und unsicher
gewordenen Rechtes erscheint sie wertvoll genug im ganzen Wortlaut
mitgeteilt zu werden, wie auch die angeführten praktischen Beispiele
die Rechtsübung in gewissen schwierigeren Fällen, für deren Entschei-

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NEUE HEIDELB. JAHRBUECHER XII.
 
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