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II. LlTTERATUR UND GESCHICHTE. 8. RECHT UND SlTTE.
zur Gewinnung des Lebensunterhalts notwendige Geräte "nicht mit Beschlag
belegt werden \När. 18, iof.). Bei den Verstümmelungen und Hinrich-
tungen kommt, wie in andern alten Strafsystemen, das Princip der Wieder-
vergeltung (Talion) und der symbolischen Strafen zur Anwendung. Dasjenige
Glied, mit dem ein Beleidiger oder Räuber Jemand angegriffen oder beschä-
digt hat, soll er verlieren. Die schmähsüchtige Zunge soll ausgerissen, das
ehebrecherische Zeugungsglied abgeschnitten, die zum Schlag, erhobene Hand,
der zum Treten erhobene Fuss abgehauen, dem lästernden Südra ein glühen-
des Eisen in den Mund gestossen oder siedendes Ol in Mund und Ohren
gegossen, für gestohlenes Gut ein Vielfaches desselben erstattet werden. Die
aus Hass Jemand anspeienden Lippen und die diebischen Finger des Taschen-
diebes werden abgeschnitten. Der Ehebrecher wird auf einem Bett von glühend
gemachtem Eisen geröstet, der Durchstecher eines Damms ertränkt. Symbolisch
ist auch die Brandmarkung des Brahmanenmörders mit dem Bild eines Mannes
ohne Kopf, des Trinkers mit der Fahne einer Schenke, des Blutschänders mit
dem Zeichen einer weiblichen Scham. Nicht minder haben die Ehrenstrafen,
der Eselritt,, das Scheren der Haare, Besprengen des Kopfes mit Urin, die
Behängung der Falschspieler mit einem Kranz von Würfeln u. dgl. und viele
■ßräyasätta symbolischen Charakter. Grausame Formen der Hinrichtung sind
das Pfählen, Rösten, Verbrennen, in Stücke Schneiden, Niedertrampeln durch
Elephanten, Zerreissen durch Hunde, Ertränken u.a. Prügelstrafen werden
besonders bei Frauen, Kindern und Personen niederen Standes erwähnt.
Zwangsarbeit kommt sowohl als öffentliche Strafe wie zum Abverdienen
einer Schuld vor. Gefängnisstrafen finden sich bei den älteren Autoren
ziemlich selten vorgeschrieben. Die Gefängnisse sollen nach M. 9, 288 an
öffentlichen Strassen angelegt werden, damit Jedermann die leidenden und
entstellten Verbrecher erblicken kann, die, wie dies die Commentare ausführen,
mit ihren von Hunger und Durst ausgemergelten Gestalten, ungepflegtem Haar
und Bart, Fesseln tragend, oft durch Abhackung der Hände oder in andrer
Weise verstümmelt, einen abschreckenden Eindruck hervorbringen sollen. Ver-
bannung wird meistens, jedoch nie bei Brahmanen, mit Einziehung des Ver-
mögens verbunden, wie auch andre Strafhäufungen vielfach vorkommen.
Schon Megasthenes fr. 27 berichtet von der Talion durch Abschneidung
des Gliedes, das man einem Andern verstümmelt hat, und von der Abhackung
der Hände, wie auch die Strafe des Scherens der Haare den Alten (vgl. LIA
3, 344) bekannt war. Hiouen Thsang1 nennt als in Indien übliche Strafen
die lebenslängliche Einkerkerung, besonders bei Rebellen, das Abschneiden
der Nase und der Ohren, der Hände und Füsse, die Verbannung und das
häufig an die Stelle einer Strafe tretende Lösegeld. Alberünl 2, 162 erwähnt
u. a. die A'erbindung der Vermögensconfiscation mit der Verbannung und ver-
schiedene Verstümmelungen. Von den Todesstrafen war die auch im Mäh.,
der Räjatar. und der Märchenlitteratur häufig erwähnte Pfählung 'u. a. in Gol-
konda noch im 17. Jahrh.2, in Kolhapur bis zur Zeit der englischen Herr-
schaft3, und das auch Mrcch. 144, Jätakas (Fausböll) i, 199 ff. erwähnte
Niedertrampeln durch Elephanten in den Mahrattenstaaten4 allgemein gebräuch-
lich. Sonst werden als unter der Mahrattenherrschaft, speciell in Centraiindien,
übliche Strafen erwähnt: Geldstrafen, Auspeitschung, Gefängnis, Stockung, Ein-
ziehung und Verkauf aller Besitzungen, Abschneiden der Hände, Finger oder
der Nase u. a. Körperstrafen; Falschmünzern wurde mit einem Hammer die
Hand zerschmettert, also eine symbolische Bestrafung5. Die Geldstrafen (dand)
waren auch nach Tod6 in Rajputana, nach Dubois7 in Mysore, nach dem
Gazetteer in Kolhapur8 besonders gebräuchlich, wie auch unter denpräyascitta
Geldstrafen noch jetzt die Hauptrolle spielen, vgl. § 37. In Nepal haben sich
II. LlTTERATUR UND GESCHICHTE. 8. RECHT UND SlTTE.
zur Gewinnung des Lebensunterhalts notwendige Geräte "nicht mit Beschlag
belegt werden \När. 18, iof.). Bei den Verstümmelungen und Hinrich-
tungen kommt, wie in andern alten Strafsystemen, das Princip der Wieder-
vergeltung (Talion) und der symbolischen Strafen zur Anwendung. Dasjenige
Glied, mit dem ein Beleidiger oder Räuber Jemand angegriffen oder beschä-
digt hat, soll er verlieren. Die schmähsüchtige Zunge soll ausgerissen, das
ehebrecherische Zeugungsglied abgeschnitten, die zum Schlag, erhobene Hand,
der zum Treten erhobene Fuss abgehauen, dem lästernden Südra ein glühen-
des Eisen in den Mund gestossen oder siedendes Ol in Mund und Ohren
gegossen, für gestohlenes Gut ein Vielfaches desselben erstattet werden. Die
aus Hass Jemand anspeienden Lippen und die diebischen Finger des Taschen-
diebes werden abgeschnitten. Der Ehebrecher wird auf einem Bett von glühend
gemachtem Eisen geröstet, der Durchstecher eines Damms ertränkt. Symbolisch
ist auch die Brandmarkung des Brahmanenmörders mit dem Bild eines Mannes
ohne Kopf, des Trinkers mit der Fahne einer Schenke, des Blutschänders mit
dem Zeichen einer weiblichen Scham. Nicht minder haben die Ehrenstrafen,
der Eselritt,, das Scheren der Haare, Besprengen des Kopfes mit Urin, die
Behängung der Falschspieler mit einem Kranz von Würfeln u. dgl. und viele
■ßräyasätta symbolischen Charakter. Grausame Formen der Hinrichtung sind
das Pfählen, Rösten, Verbrennen, in Stücke Schneiden, Niedertrampeln durch
Elephanten, Zerreissen durch Hunde, Ertränken u.a. Prügelstrafen werden
besonders bei Frauen, Kindern und Personen niederen Standes erwähnt.
Zwangsarbeit kommt sowohl als öffentliche Strafe wie zum Abverdienen
einer Schuld vor. Gefängnisstrafen finden sich bei den älteren Autoren
ziemlich selten vorgeschrieben. Die Gefängnisse sollen nach M. 9, 288 an
öffentlichen Strassen angelegt werden, damit Jedermann die leidenden und
entstellten Verbrecher erblicken kann, die, wie dies die Commentare ausführen,
mit ihren von Hunger und Durst ausgemergelten Gestalten, ungepflegtem Haar
und Bart, Fesseln tragend, oft durch Abhackung der Hände oder in andrer
Weise verstümmelt, einen abschreckenden Eindruck hervorbringen sollen. Ver-
bannung wird meistens, jedoch nie bei Brahmanen, mit Einziehung des Ver-
mögens verbunden, wie auch andre Strafhäufungen vielfach vorkommen.
Schon Megasthenes fr. 27 berichtet von der Talion durch Abschneidung
des Gliedes, das man einem Andern verstümmelt hat, und von der Abhackung
der Hände, wie auch die Strafe des Scherens der Haare den Alten (vgl. LIA
3, 344) bekannt war. Hiouen Thsang1 nennt als in Indien übliche Strafen
die lebenslängliche Einkerkerung, besonders bei Rebellen, das Abschneiden
der Nase und der Ohren, der Hände und Füsse, die Verbannung und das
häufig an die Stelle einer Strafe tretende Lösegeld. Alberünl 2, 162 erwähnt
u. a. die A'erbindung der Vermögensconfiscation mit der Verbannung und ver-
schiedene Verstümmelungen. Von den Todesstrafen war die auch im Mäh.,
der Räjatar. und der Märchenlitteratur häufig erwähnte Pfählung 'u. a. in Gol-
konda noch im 17. Jahrh.2, in Kolhapur bis zur Zeit der englischen Herr-
schaft3, und das auch Mrcch. 144, Jätakas (Fausböll) i, 199 ff. erwähnte
Niedertrampeln durch Elephanten in den Mahrattenstaaten4 allgemein gebräuch-
lich. Sonst werden als unter der Mahrattenherrschaft, speciell in Centraiindien,
übliche Strafen erwähnt: Geldstrafen, Auspeitschung, Gefängnis, Stockung, Ein-
ziehung und Verkauf aller Besitzungen, Abschneiden der Hände, Finger oder
der Nase u. a. Körperstrafen; Falschmünzern wurde mit einem Hammer die
Hand zerschmettert, also eine symbolische Bestrafung5. Die Geldstrafen (dand)
waren auch nach Tod6 in Rajputana, nach Dubois7 in Mysore, nach dem
Gazetteer in Kolhapur8 besonders gebräuchlich, wie auch unter denpräyascitta
Geldstrafen noch jetzt die Hauptrolle spielen, vgl. § 37. In Nepal haben sich