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Kapitel V.
Die Ausnahmen vom V e r v i e If ält i g u n g s -
verböte zu Gunsten der Allgemeinheit.
Die Interessen des Urhebers können einmal kollidieren
mit subjektiven Rechten, die laut geltendem Rechte jeder
Einzelne in bestimmtem Umfange besitzt, z.B. mit dem
Eigentum und den Ausstrahlungen dieses Rechtes, so-
wie den Rechten, die sich auf den Besitz gründen (K.Sch.G,-
§ 15), ferner mit kulturellen Interessen der Allgemeinheit,
die das Gemeingut für sich beansprucht und es daher
der Verfügungsmacht des Einzelnen zu entziehen sucht
(K.Sch.G. §§ 19, 20), zum Dritten mit den Interessen
der öffentlichen Wohlfahrt zum Zwecke der öffentlichen
Sicherheit und der Strafrechtspflege (K.Sch.G. § 24).
Schon damit, dass dem Urheber der Gebrauch seines
Geisteswerkes nur insoweit vorbehalten ist, als er gewerbs-
mässig geschieht, ist den Interessen der Allgemeinheit
Rechnung getragen. Denn jede andersartige Benutzung
eines Geisteswerkes ist, sloweit sie die Person des Ur-
hebers zu verletzen nicht geeignet ist, erlaubt. Damit ist
die Schranke, die den freien Verkehrsbeziehungen jedes
Einzelnen hätte im Wege stehen können, gefallen. Denjn
jeder hat nach Massgabe seiner Rechte die freie Ver-
fügungsmacht über die materielle Substanz seines Gei-
steswerkes, darf es jedem Dritten zur Verfügung stellen,
übereignen, leihen, darf es durch öffentliche Ausstellung
der (Allgemeinheit zugänglich machen.
Das die ausschliessliche Befugnis des Urhebers sich
nicht auf das Verleihen erstreckt, wird im Gesetz aus-
drücklich bestimmt (K.Sch.G. § 1.5). Es geschah dies aus
der Erwägung, dass eine über den Schutz der gewerbs-
mässigen Verbreitung hinausgehende Verstärkung der ur-
Kapitel V.
Die Ausnahmen vom V e r v i e If ält i g u n g s -
verböte zu Gunsten der Allgemeinheit.
Die Interessen des Urhebers können einmal kollidieren
mit subjektiven Rechten, die laut geltendem Rechte jeder
Einzelne in bestimmtem Umfange besitzt, z.B. mit dem
Eigentum und den Ausstrahlungen dieses Rechtes, so-
wie den Rechten, die sich auf den Besitz gründen (K.Sch.G,-
§ 15), ferner mit kulturellen Interessen der Allgemeinheit,
die das Gemeingut für sich beansprucht und es daher
der Verfügungsmacht des Einzelnen zu entziehen sucht
(K.Sch.G. §§ 19, 20), zum Dritten mit den Interessen
der öffentlichen Wohlfahrt zum Zwecke der öffentlichen
Sicherheit und der Strafrechtspflege (K.Sch.G. § 24).
Schon damit, dass dem Urheber der Gebrauch seines
Geisteswerkes nur insoweit vorbehalten ist, als er gewerbs-
mässig geschieht, ist den Interessen der Allgemeinheit
Rechnung getragen. Denn jede andersartige Benutzung
eines Geisteswerkes ist, sloweit sie die Person des Ur-
hebers zu verletzen nicht geeignet ist, erlaubt. Damit ist
die Schranke, die den freien Verkehrsbeziehungen jedes
Einzelnen hätte im Wege stehen können, gefallen. Denjn
jeder hat nach Massgabe seiner Rechte die freie Ver-
fügungsmacht über die materielle Substanz seines Gei-
steswerkes, darf es jedem Dritten zur Verfügung stellen,
übereignen, leihen, darf es durch öffentliche Ausstellung
der (Allgemeinheit zugänglich machen.
Das die ausschliessliche Befugnis des Urhebers sich
nicht auf das Verleihen erstreckt, wird im Gesetz aus-
drücklich bestimmt (K.Sch.G. § 1.5). Es geschah dies aus
der Erwägung, dass eine über den Schutz der gewerbs-
mässigen Verbreitung hinausgehende Verstärkung der ur-