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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Editor]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 52.1931

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Domarus, Max Eugen: Steins Verweigerung des nassauischen Untertaneneides und ihre Vorgeschichte
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https://doi.org/10.11588/diglit.62032#0032
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M. Dom ar us.

bösartige und mit so fatalen Grundsätzen ausgerüstete Herr von Stein nicht zu
früh in Frankfurt eingetroffen sein und durch seinen Einfluß unser Geschäft
in eine schlimmere Lage versetzen.“ Schon am 9. November aber hatte
Fürst Metternich den nassauischen Bevollmächtigten eröffnet, dass „der Voll-
ziehung des dem Herzoglichen Haus Nassau bewilligten Allianz-Tractats kein
Hindernis mehr entgegen stehe,“ und am 16. November erliessen Herzog Fried-
rich und Fürst Friedrich Wilhelm das landesherrliche Edikt über ihren Beitritt
zur Allianz.35*)
Auch der Weg zu dem zweiten Ziele Marschalls, der Annäherung und Aus-
söhnung mit Stein, war durch das Verhalten der nassauischen Regierung nament-
lich während der Beschlagnahme der Steinschen Güter geebnet. Es boten sich
auch noch andere Gelegenheiten, sich gefällig zu erweisen. Das landesherrliche
Edikt vom 1./3. September 18 1 2 36) über die Aufhebung der älteren direkten Ab-
gaben, die schon im Steuer-Edikt vom 10./14. Februar 1809 angekündigt war,
sah im §41 auch eine Entschädigung aller Standesherren, Grundherren usw., welche
durch die Aufhebung der genannten Abgaben und Leistungen der Untertanen eine
Schmälerung ihrer Einkünfte erlitten hatten, von Staats wegen vor. In dieser
Entschädigungsfrage kam die herzogliche Regierung aus eigener Entschliessung
Stein in ganz ausserordentlicher Weise entgegen. Wie sie nach Aufhebung des Se-
questers darauf bedacht war, dass Stein alles, was er vorher im AmteNassau besessen
hatte, auch die eingezogenen Gelder, zurückerhielt, und bereitwilligst auch den
Reklamationen seiner Schwester nachgab, so suchte sie jetzt geradezu, die
Wünsche Steins zu erraten, und benutzte die Entschädigungssache als eine
passende Gelegenheit, „die unbedingteste Zufriedenheit des Herrn von Stein
und die Ueberzeugung zu bewirken, dass S. H. D. bemüht seyen, selbst das
Unrecht, welches Andere ihm zugefügt hatten, wieder gut zu machen und alle
durch die Zeitverhältnisse erlittenen Verluste in Vergessenheit zu bringen“.37)
Am 12. Januar 1814 wurde der Geheime Rat von Motz vom Staatsmini-
sterium mit der „Ausmittelung und Bestimmung der Entschädigung des Freiherrn
wegen aufgehobener Leibeigenschaftsgefälle“ und mit den Verhandlungen mit
der Frau Dechantin vom Stein, an die Marschall gleichzeitig persönlich schrieb,
beauftragt; die höchste Absicht gehe dahin, „daß diese Sache nach den libe-
ralsten Grundsätzen behandelt“ werde. Die Ausführung und die endgültige
Erledigung der Entschädigungsangelegenheit war so liberal, dass der nassauische
Lehenhof doch seine Bedenken dagegen vortrug. Die Steinsche Rentei unter
Gosebruch hatte den durch das Edikt von 1812 erlittenen Verlust auf jährlich
rund 1388 Gulden oder ein Kapital von rund 16269 Gulden berechnet. Die
endgültige Entschädigung Steins, die durch Urkunde „in forma majori“
vom 9./11. Juni 1814 verbrieft wurde, hatte einen Kapitalwert von über 57000
Gulden und bestand in Domanialgrundeigentum im Amte Nassau, nämlich dem
Hofe Saalscheid bei Arnstein, dem sogenannten Gräfenwald bei Scheuern und
dem Arnsteiner Wald. Bei dieser Zuweisung, die wegen der unmittelbaren
S6a) st. A. W. VIII. St. M. Nr. 8311. V. Bl. Nr. 18 v. 20. 11. 1813.
a6) V. Bl. des Herzogtums Nassau, 1812 Nr. 3, S. 93—136.
”) So der Direktor der Landesregierung Möller in einem Bericht an das Staatsministerium
vom 27. Oktober 1817. St- A. W. VIII. St. M. Nr. 9069.
 
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