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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Nassauische Annalen: Jahrbuch des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 52.1931

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Sponheimer, Meinhard: Zur Bezeichnung der Gerichtsbarkeit in spätmittelalterlichen Urkunden
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https://doi.org/10.11588/diglit.62032#0096
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M. Sponheimef.

durchsichtige Vergangenheit. Die Reichsburg Sterrenberg lag inmitten eines
Reichsgutsbezirks, der noch Jahrhunderte nach seiner Einbeziehung in das
trierische Territorium den Namen Bopparder Reich geführt hat.2) Die Entstehung
der trierischen Landeshoheit geht hier auf die Ausnahmestellung zurück, die
dieser Reichsgutsbezirk schon seit längerer Zeit innerhalb der Grafschaft genossen
haben muss. In dem südlich anschliessenden Abschnitt von Wellmich rheinaufwärts
bis St. Goarshausen lässt sich für die frühere Zeit ebenfalls Reichsgut nachweisen;
die damit verbundene verfassungsgeschichtliche Stellung lässt sich aber weder
bei Lierschied noch bei Wellmich aus der späteren Territorialgeschichte dieser
Orte ablesen. St. Goarshausen selbst war mit einigen Nachbarorten bis um 1280 ein
trierisches Lehen der Dynasten von Isenburg und kam dann als Mitgift in gleicher
Eigenschaft an die Grafen von Katzenelnbogen. Ob dieser Teil der isenburgischen
Herrschaft ehemals Bestandteil der Grafschaft Marienfels gewesen ist, die eben-
falls trierisches Lehen, zunächst der Grafen von Arnstein, dann bis um 1168
der Herren von Isenburg war, ist nicht festzustellen, noch weniger etwa der
Grund der Teilung der Grafschaft. Ein Teil des isenburgischen Besitzes bei
St. Goarshausen, nämlich das Gericht Niederwallmenach mit dem Dorf gleichen
Namens und Reitzenhain, wurde bei seinem Übergang an die Grafen von Katzeneln-
bogen als isenburgisches Allod behandelt; die trierischen lehnsherrlichen Rechte
erstreckten sich hier anscheinend nur auf die Güter eines adligen Grundherren.
Jn dem besprochenen Grenzbezirk zwischen den Orten mit eindeutig er-
sichtlicher territorialer Zugehörigkeit, sei es zum Erzstift Trier, zum vierher-
rischen Kondominat oder zur Niedergrafschaft Katzenelnbogen, sind nun im 14.
und 15. Jahrhundert eine Reihe von Urkunden über den Besitzwechsel einiger
Ortschaften entstanden, deren sich zum Teil widersprechende Angaben einer-
seits eine Prüfung der verwendeten Formeln auf Grund der bekannten Terri-
torialgeschichte verlangen, zugleich aber einen Aufschluss über den Inhalt dieser
Formeln versprechen.
Die Reihe eröffnen die Urkunden über den Besitzwechsel des Ortes Wellmich.
Hier erwarb der Erzbischof Boemund von Trier 1356 von dem Adligen Sieg-
fried von Lützelkoblenz einen Gutsdistrikt, auf dem er sodann mit Einwilligung
Karls IV. Befestigungen, darunter die später Deuerburg genannte Anlage, er-
richtete, die ihm wohl faktisch die Herrschaft zu Wellmich überhaupt sicherten.
Die dadurch verursachten Auseinandersetzungen mit einem anderen Herren zu
Wellmich, dem Grafen Adolf von Nassau, endeten 1358 damit, dass letzterer
seinen Anteil an Wellmich sowie ein von dem Adligen Wilhelm Hepe gekauftes
Stück gleichfalls an Boemund verkaufte. Die Formeln der Verkaufsurkunden
von 13563) und 13584) entsprechen sich in folgender Weise:
1356. Anteil des Siegfried von Lützelkoblenz: alle myne gut, gulde
und nütze, herrschaft, recht, dienste und gerichte, hö und dyff, ersucht und
unersucht, in dem dorfe zü Welmich .... und waz darzü gehöret, mit
2) Vgl. Paul Richter, Das Bopparder Reich, in Westmark I (1921) Nr. 6.
3) Or. Urk. 2 Ausf. Staatsarchiv Wiesbaden Abt. 119 und Staatsarchiv Koblenz 54
L 608.

') Or. Urk. Staatsarchiv Wiesbaden Abt. 119.
 
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