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Ortloff, Hermann
Lüge, Fälschung, Betrug: theoretisch und practisch in drei Abtheilungen dargestellt (Band 1): Rationell und empirisch dargestellt — Jena, 1862

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https://doi.org/10.11588/diglit.19997#0009
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V o r r e d e.

Es dürfte wohl kaum einen auf dem Gebiete des Slrafreehls
bewanderten Theoretiker oder Practiker geben, der eine schwieri-
gere Lehre des besonderen Theils des Strafrechts als die hier behan-
delte aufzuweisen vermag. Die Schwierigkeit liegt für Beide haupt-
sachlich darin, dafs sie sich an Traditionen gebunden fühlen, die
von Haus aus eines naturgemäfsen und sicheren Fundaments entbeh-
ren und die vor einer sich an die Natur der Sache oder den organi-
schen Entwickelungsprozefs der hier fraglichen Handlungen halten-
den Kritik als zum grofsen Theil unrichtige nicht bestehen können.
Mit dem römischen Recht war die Verwirrung dieser Lehre schon
vollständig gegeben und wenn auch lediglich durch die Anwendung
der Rechtsphilosophie die Irrthümer des positiven Rechts mannigfach
aufgedeckt wurden, so fesselte doch der Begriff des historischen, po-
sitiven Rechts, als unabweichbarer Norm, die Vernunft und Kritik
dermafsen, dafs man immer wieder zu Rettungsversuchen an dem
positiven Recht zurückkehrte. Diese ganze Lehre giebt einen inter-
essanten Beleg des Kampfes zwischen dem Conservatismus der hi-
storischen Schule oder der Anhänger der Tradition eines positiven
Rechts, und dem Liberalismus oder dem lediglich der Kritik der Ver-
nunft und der Erkenntnifs der in dem organischen Bau der Verhält-
nisse, ruhenden teleologischen Idee folgenden Zug nach Reform des
Bestehenden. Der Sieg wird endlich doch auf Seiten des Letzteren
sein müssen, weil die teleologischen Ideen der Lebensverhältnisse
das Urelement des Rechts sind, die Basis der Rechtsidee, die von
der Rechtsphilosophie erfafst, geklärt, verarbeitet und technisch
fixirt in den Kreis der Rechtsverständigen, von da in die Rechts-
 
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