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Ortloff, Hermann
Lüge, Fälschung, Betrug: theoretisch und practisch in drei Abtheilungen dargestellt (Band 1): Rationell und empirisch dargestellt — Jena, 1862

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https://doi.org/10.11588/diglit.19997#0163
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C. Betrug. §. 23. Nach römischem Recht. 147

von zum Beweis des unbeweglichen Eigenlhums und der daran haf-
tenden Privalrechle dienenden Documenten wird unter den Verbre-
chen gegen das Eigenthum wie eine Betrügerei als Mittel zum
Aneignen fremden unbeweglichen Eigenlhums betrachtet (Art.
2188 — 2191.), während an beweglichen Sachen die s. g. betrüg-
liche Entwendung verübt wird (Art. 2172 — 2187). Den Haupt-
abschnitt bildet der über Fälschungen in Documenten und Verträgen
in Art. 2202 — 2209. Dahin gehört das Abfassen falscher Doeu-
mente, die in der Krepostexpedition bei Notaren und Mäklern corro-
borirt oder vorgewiesen werden müssen, Ausstellung solcher Do-
cumente auf den Namen anderer Personen, Fälschungen aufserge-
richüicher Testamente, Prozefs - und Handelsbeweisdocumente,
Mifsbrauch eines Blanketts, Unterzeichnung gefälschter Documente
durch Zeugen, Verkauf, Ankauf, Uebertragung und Annahme fal-
scher Documente, Gebrauch solcher zu Geschäften u. s. w. Die
Fälschung ist hier als besonderes Verbrechen betrachtet, aber un-
richtig gestellt.

• C. DerBetru g\

§• 23.

1. Nach römischem Recht.

Es wurde oben in der Erörterung über die Wahrheitsverlelzung
und die actio doli darauf hingewiesen, dafs der dolus malus sich
hauptsächlich in die Form der Täuschung durch Wahrheitsent-
stellungen kleide und dann zu dem römischen Begriff fraus werde,
und dafs zur Begründung der actio doli, welche sich auch als ci-
vilrechlliche ßetrugsklage in ihrer subsidiären Natur darstelle, ein
dolus malus in der Bedeutung einer auf Beschädigung eines Ande-
ren , besonders an seinem Vermögen , gerichteten Absicht und ein
wirklich eingetretener Schade von mindestens 2 aurei nachweisbar
sein müsse. Allein dort wurde zugleich darauf aufmerksam ge-
macht, dafs man sich vor der ausschliefsüehen Auffassung des dolus
malus als fraus wohl zu hüten habe, wie man hie und da jene fin-
den kann >). Der dolus malus kam auch in der anderen Hauptform

1) Dirksen, maimale Iatinitatis fontium juris civ. Bomanor. s. v. dolus
»Sollerlia, ad decipiendum alterum adhibita, fraus." Unrichtig ist, dafs bona
Mes der Gegensatz von dolus malus sei. Mala fides ist der Gegensatz von bona
"des und bezeichnet das Bewufstsein, die Ueberzeuguug der Widerrechtlichkeit
) 10*
 
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