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Verein Historisches Museum der Pfalz [Editor]; Historischer Verein der Pfalz [Editor]
Pfälzisches Museum: Monatsschrift d. Historischen Vereins der Pfalz und des Vereins Historisches Museum der Pfalz — 17.1900

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Nr. 4 (1. April 1900)
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https://doi.org/10.11588/diglit.30533#0058
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sind uns ebenfalls die Teilungsakten nach erhalten, sowie der Akt über die
Versteigerung der Güter, welche der Philosoph Paul Thierry Frhr. vou
Halb ach von seinen Eltern in Edesheim geerbt hatte.
G. A. Moßbacher und Prof. Nr. Grmmnvald.

Mitteilungen aus dem Ar-chin dev Stadt
Kaiserslautern.
XI.
Der Gerichtstag in Kaiserslautern 1417, Donnerstag nach
Allerheiligen.
Das darüber vorhandene Protokoll, wie wir in unserer gegenwärtigen Aus-
drucksweise sagen, ist eine der wichtigsten Urkunden ini hiesigen Archiv, übrigens
auch nur Kopie. Der Gerichtstag entwickelte eine fünffache Thätigkeit:
I. Das Gericht setzt folgende Strafen fest, welche hier in aufsteigender Linie
geordnet werden sollen:
1. für einen Faustschlag 4'/s Schilling Heller,-')
2. für Versäumnis eines Gerichtes und schon für Mus- oder Maussprechen
d. h. leises oder unverständliches Sprechen, 10 Schilling Heller-
3. für gerichtliche Verfolgung und Pfändung ebenfalls 10 Schilling Heller-
4. für blutiges Schlagen, wenn das dem Amtmann geklagt und die Klage
vvllführt wird, 6 Schilling Heller, und weiter unten für freventliches und blut-
rünstiges Schlagen 30 Schilling Heller -
5. für Hauen von eichen oder buchen Holz in den Reichswäldern durch Bürger-
oder Landleute ebenfalls 30 Schilling Heller,-
6. für Jagen ohne Erlaubnis des Reichs oder seiner Amtleute ebensoviel -
7. .für Fischen in den fließenden Wässern ohne Erlaubnis ebensoviel -
8. für freventliches und räuberisches, bewaffnetes Umhertreiben ini Reichs-
land 13'2 Pfund (Heller),-?)
9. für freventliches Einstvßen eines Thors ebenfalls 13'- Pfund -
10. für Ermorden oder Erstechen ist Leib und Gut dem Reich verfallen.
II. Das Gericht erteilt eine Anzahl Rechte:
1. Es teilt dem Reiche die Wälder, den Wildbann und die Fischereien in den
fließenden Wassern zu und erlaubt den Burgiuannen und Förstern, der Wälder
zn genießen zu aller ihrer Notdurft „ohne Gefährde" ohne Erlaubnis- es erlaubt
aber auch Bürgern und Landleuten, alle Holzarten, außer eichen und buchen Holz
(s. oben Strafe 5), desgleichen den Windfall zu benützen -
2. die Burgmauueu haben das Recht, in des Kaisers Woog 3 Tag laug zu
fischen, wobei aber der Amtmann denselben Woog 4 Wochen in der Laichzeit ver-
bieten kann -
3. so oft ein Kaiser oder römischer König zu Lautern kommt, mag er alle
Woog, die auf Reichsbvdeu gelegen sind, anzieheu und drinu fischen, aber zu stund
als er von dannen ziehet, so mag der, des der Woog gewesen ist, seinen Woog
wieder zustvßen.
(Man sieht, daß in 3. das Gericht sich die Befugnis zuschrcibt, sogar dem
Kaiser ein Recht zuzusprechen.)

') 1 Schilling war 21 Heller 12 Pfennig nach damaliger Währung- in Mecklenburg
war bis 1872 1 Schilling 4,87 deutsche Pfennig.
st Bei gröszeru Beträgen wurden die Heller gewogen.
 
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