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oder noch zu verbringenden sämtlicher Erbschaft all euKsam (1ivitati8 zahlen habenden
lOtcn Pfennings Erinnernng gethan, das tit: Rettigische Jnventarinm nnd Ab-
teilungsprotvkollen znr Hand genvinnien nnd examinieret, wvraus sich dann ergeben,
daß jeder derenselben an Gebän, Gütern, Barschaft, Weinen nnd Meubles in allem
82951 fl vor seinen O5 Anteil geerbet, wvrunter aber vor den Hellermann 4045 fl
an Heiratsgut, 1190 fl an Gütern zu Kallstadt, 4735 fl an Weinen zu Ungstein,
1494 fl an zu b'5 vor ihnen verlorene Aktivis und 775 fl an in natura erhaltene
Meubles begriffen- desgleichen vor den Hrn. Gienaud 4100 fl an Heiratsgnt, 2600 fl
an Gütern zu Karlbach, 6272 fl an Weinen zn Ungstein, 1494 fl au zu fls ver-
lorenen Kapitalien, sodann 775 fl an in natura erhaltenen Meubles darunter er-
halten, und wurde nach allein sowohl von dem Ratsverwandten Herrn Karcher
namens seiner zwei Schwäger, des Herrn Hellermann und Herrn Gienaud von
Stadt nnd gemeinen Rats namens der Stadtgemeiud pro at eontra reiflich über-
legten Umständen in Abwesenheit des abgetretenen Herrn Karcher resolviert, dem
Hrn. Hellcrniann 500 fl nnd dem Hrn. Gienaud 250 fl vor die 10 Pfenning ans
der Ursache nur anzusetzen, weileu bekanntlich der Herr Doktor Borell zu Marburg
von dem schuldigen 10tm Pfenning zur Stadtkasse als ein Doktor uud Universitäts-
professor von Jhrv kurfürstl. Durch!, selben guädigst sreigesprochen worden und
beide, nämlich der Hellermann als Pfalz-Zweibrückischer Bergzehnduer und Herr
Gienaud als kurf. pfälzischer Bergrat, mithin als Beamte, ein nämliches Privilegium
als Ivie der titl. Borell prätendieren, zn dem Ende das rswwllium Lupplwatiouis
all olemoutissimas Nauus Larsrn'ssimi dieserhalben ebenfalls ergreifen wollen, folg-
lich unter andern Umstünden leichtlich zu befürchten sei, daß wann inan beide wegen
des lOten Pfennings zu hart halten, und selbige dieserhalben klagen sollten, ihnen
der zu hoch angesetzte 10te Pfenning gänzlich geschenkt werde, die Stadt also gar
nichts erhalten dürfte. Es solle sowohl der Stadtrentineisterei als den beiden
Rettigischen Erben Lxtraetus piotoeolli wegen Auszahlung, Erhebung und Ver-
rechnung der angesetzten 500 nnd 250 fl zu^efertigt werden. Urkundlich dessen
haben sich sämtliche präsente Herren eigenhändig unterschrieben.
Lautern, den 18. Dezembris 1765.
Stadtschultheiß Mandel, Natsbürgermeister Helfrich, Ratsherren Schwartz,
Christmann, Didier, Genieindebürgermeister Friede. Lay, Joh. Marx, Jsak Lay.
Zur Hebung der Papierindustrie.
Hvchlöbliches Oberamt kommunizieret eine kurfürstliche gnädigste Verordnung,
datiert Mannheim >2. Dez. 1783^ I. Vermöge welchem die distriktsweise Auf-
kaufung der Lumpen aufgehoben und in eine allgemeine Sammlung unter den existie-
renden sämtlichen Papiermachern verwandelt werden. 2. Sollen sie bei ihrer
kvmniissionsweisen Lieferung deS Kanzleipapiers zur kurfürstl. Hofkannner belassen
werden. 3. Zur Veredlung des Materials durch billigere Zahlung und Assoziationen
sachverständiger Konsorten aufgemnntert nnd ihnen die diesfallsigen Obliegenheiten
nachdrücklichst eingeschürft werden. 4. Zn mehrerer Verlässigkeit des Befolgs von
einem jeden halben Jahr ein vom Gericht beurkundetes Zeugnis, worinncn derselben
Waren, sortenweis beschrieben, znr Kominerzial-Koiumission eingesendet werden.
5. Sollen im Fall nach Verlauf von 2 Jahryu keine merkliche Besserung im Em-
pvrbringen dieses Gewerbes erfolgt, alsdann neue Konzessionen erteilet werden.
Verbot, aus Kartoffeln Schnaps zu brennen.
Nr. 207. Aetuni Lautern, den 4. Jannari 1771. Hvchlöbliches Oberamt
kommunizieret unterm 24. Dezember abhin dem erlassen wvrdenen gnädigsten
Verbot aus Grnndbieren Branntwein zu breuuen all Lnblloanllum.
Resolv.: (chreulatnr durch die Zünfte, mit dem Befehl um diese gndste. Ver-
ordnung vor versammelte» Zünften zu publizieren und wie geschehen in Zeit 8 Tag
bei Straf von 3 fl unterschrieben znr Stadtschreiberei zu liefern.
oder noch zu verbringenden sämtlicher Erbschaft all euKsam (1ivitati8 zahlen habenden
lOtcn Pfennings Erinnernng gethan, das tit: Rettigische Jnventarinm nnd Ab-
teilungsprotvkollen znr Hand genvinnien nnd examinieret, wvraus sich dann ergeben,
daß jeder derenselben an Gebän, Gütern, Barschaft, Weinen nnd Meubles in allem
82951 fl vor seinen O5 Anteil geerbet, wvrunter aber vor den Hellermann 4045 fl
an Heiratsgut, 1190 fl an Gütern zu Kallstadt, 4735 fl an Weinen zu Ungstein,
1494 fl an zu b'5 vor ihnen verlorene Aktivis und 775 fl an in natura erhaltene
Meubles begriffen- desgleichen vor den Hrn. Gienaud 4100 fl an Heiratsgnt, 2600 fl
an Gütern zu Karlbach, 6272 fl an Weinen zn Ungstein, 1494 fl au zu fls ver-
lorenen Kapitalien, sodann 775 fl an in natura erhaltenen Meubles darunter er-
halten, und wurde nach allein sowohl von dem Ratsverwandten Herrn Karcher
namens seiner zwei Schwäger, des Herrn Hellermann und Herrn Gienaud von
Stadt nnd gemeinen Rats namens der Stadtgemeiud pro at eontra reiflich über-
legten Umständen in Abwesenheit des abgetretenen Herrn Karcher resolviert, dem
Hrn. Hellcrniann 500 fl nnd dem Hrn. Gienaud 250 fl vor die 10 Pfenning ans
der Ursache nur anzusetzen, weileu bekanntlich der Herr Doktor Borell zu Marburg
von dem schuldigen 10tm Pfenning zur Stadtkasse als ein Doktor uud Universitäts-
professor von Jhrv kurfürstl. Durch!, selben guädigst sreigesprochen worden und
beide, nämlich der Hellermann als Pfalz-Zweibrückischer Bergzehnduer und Herr
Gienaud als kurf. pfälzischer Bergrat, mithin als Beamte, ein nämliches Privilegium
als Ivie der titl. Borell prätendieren, zn dem Ende das rswwllium Lupplwatiouis
all olemoutissimas Nauus Larsrn'ssimi dieserhalben ebenfalls ergreifen wollen, folg-
lich unter andern Umstünden leichtlich zu befürchten sei, daß wann inan beide wegen
des lOten Pfennings zu hart halten, und selbige dieserhalben klagen sollten, ihnen
der zu hoch angesetzte 10te Pfenning gänzlich geschenkt werde, die Stadt also gar
nichts erhalten dürfte. Es solle sowohl der Stadtrentineisterei als den beiden
Rettigischen Erben Lxtraetus piotoeolli wegen Auszahlung, Erhebung und Ver-
rechnung der angesetzten 500 nnd 250 fl zu^efertigt werden. Urkundlich dessen
haben sich sämtliche präsente Herren eigenhändig unterschrieben.
Lautern, den 18. Dezembris 1765.
Stadtschultheiß Mandel, Natsbürgermeister Helfrich, Ratsherren Schwartz,
Christmann, Didier, Genieindebürgermeister Friede. Lay, Joh. Marx, Jsak Lay.
Zur Hebung der Papierindustrie.
Hvchlöbliches Oberamt kommunizieret eine kurfürstliche gnädigste Verordnung,
datiert Mannheim >2. Dez. 1783^ I. Vermöge welchem die distriktsweise Auf-
kaufung der Lumpen aufgehoben und in eine allgemeine Sammlung unter den existie-
renden sämtlichen Papiermachern verwandelt werden. 2. Sollen sie bei ihrer
kvmniissionsweisen Lieferung deS Kanzleipapiers zur kurfürstl. Hofkannner belassen
werden. 3. Zur Veredlung des Materials durch billigere Zahlung und Assoziationen
sachverständiger Konsorten aufgemnntert nnd ihnen die diesfallsigen Obliegenheiten
nachdrücklichst eingeschürft werden. 4. Zn mehrerer Verlässigkeit des Befolgs von
einem jeden halben Jahr ein vom Gericht beurkundetes Zeugnis, worinncn derselben
Waren, sortenweis beschrieben, znr Kominerzial-Koiumission eingesendet werden.
5. Sollen im Fall nach Verlauf von 2 Jahryu keine merkliche Besserung im Em-
pvrbringen dieses Gewerbes erfolgt, alsdann neue Konzessionen erteilet werden.
Verbot, aus Kartoffeln Schnaps zu brennen.
Nr. 207. Aetuni Lautern, den 4. Jannari 1771. Hvchlöbliches Oberamt
kommunizieret unterm 24. Dezember abhin dem erlassen wvrdenen gnädigsten
Verbot aus Grnndbieren Branntwein zu breuuen all Lnblloanllum.
Resolv.: (chreulatnr durch die Zünfte, mit dem Befehl um diese gndste. Ver-
ordnung vor versammelte» Zünften zu publizieren und wie geschehen in Zeit 8 Tag
bei Straf von 3 fl unterschrieben znr Stadtschreiberei zu liefern.