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des für die Kultur wenig geeigneten Buntsandsteinbodens widerstanden. Aus den
zahlreichen prähistorischen Begräbnisplätzer?) nnd den eingegangenen mittelalterlichen
Dörfern?) kann geschlossen werden, daß dieser nördliche Ausläufer des Pfälzer
Waldes nicht immer so menschenleer war wie heute. Eine Erklärung des Namens
ist bereits in dieser Zeitschrift gegeben worden?) Auch Herr Konrektor Or. Keiper
hat sich kürzlich damit beschäftig?) nnd kommt unter Anziehung der einschlägigen
Stellen aus Buck „Oberdeutsches Flurnamenbuch" S. 266 und 273 zu dem Schluß,
daß man diese einförmige Bergmasse im Vergleich mit dem Rücken der Hardt und
dem imposanten Massiv des Douuersberg vielleicht als „schdumbe" in Anlehnung
an menschliche Größenverhältnisse aufgefaßt habe. Da das Landgericht, wie später
nachgewieseu werden soll, auf dem Stempelsberg, einem nach Westen vorspriugenden
Ausläufer der Wasserscheide, abgehalteu wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß
sich die heutige Benennung Stumpfwald von dem Standort der Stöhle (Stühle)
auf dem Stampe über das ganze Gebiet ausgedehnt hat. Es war dies einer der
drei öffentlichen Dingplätze des großen Wormsgaues, welche als Landgerichte den
Leininger Grafen von den rheinfränkischen Herzögen lind später von den Kurfürsten
der Pfalz, an welche 1215 nicht allein die Pfalzgrafschaft als Lehen, sondern auch
der Besitz der Konradiner im Erbgang über das Staufer- und Welfengeschlecht
gelangt war, verliehen wurden. Die älteste Erwähnung der Landgerichte geschieht
nach Widder in einem Ausspruch der Ratleute des Grafen Friedrich von Leiningen
wegen der Zweiungeu zwischen ihm und dem Grafen Joffrned wegen der väterlichen
Erbschaft im Jahre 1307 - ferner 1316 und 1317. lieber ihre Verteilung im Worms-
gau, die Art des Verfahrens und die Zusammensetzung besteht bereits eine reich-
haltige Literatur, z. B.:
Widder: Rheinische Beiträge zur Gelehrsamkeit, 1. Jahrgang 2. Band 1778
Seite 401—430.
Widder: Beschreibung der Kurpfalz, IV. Seite 235 und 240.
Jntelligenzblatt des Rheinkreises 1824, Seite 360 und König, Beschreibung
der Denkmäler Seite 160.
Bavaria, IV, Sette 606. ff.
Lehmann Burgen, III, 7.
Pfälzer Museum 1894 Seite 33 und 45.
Koch und Wille: Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2001 und 5925.
Grimm, Weistümer V, 613 — 621.
Gerade die hier abgedruckten Weistümer des Stumpfwaldes vom 27. Januar
1390 und des Dorfes Ramsen geben uns Aufschluß über die Besetzung und Zu-
ständigkeit dieses Gerichts, soweit der Besitz des Klosters Ramsen in Betracht
kommt,- denn während an den Stühlen in bestimmten Fällen die Herren von Stauf,
von Leiningen und die von Alsenborn als Richter zusammentraten, werden andere
Vergehen durch die Amtleute von Ramsen und Alsenborn allein, ebendaselbst
abgeurteilt?) Stauf war übergeordnet, Leiningen und Alsenborn dagegen gleich-
geordnet- daneben sprach aber auch 1387 der Schultheiß des Probstes zu Enkenbach
in dem Hubhof zu Alsenborn Recht?) Schon in jener Zeit hatte das alte Gnu-
gericht, welches HochspeierO) und hje Probstei Enkenbach umfassend bis an die Ost-
grenze der Mark von Lautern sich ausdehnte, seine frühere Bedeutung verloren
si Pfälzer Museum 1904 Seite 74.
0 Leininger Geschichtsblätter 1904 Seite 41.
0 Pfälzer Museum 1894 Seite 45.
°) Leininger Geschichlsblätter 1904 Seite 25.
Wegen^Abstammung der Grafen von Leiningen vergl. Pfälzer Museum 1900 Seite 132.
0 Bergl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte Seite 552. Leininger Geschichtsblätter 1904
Seite 2. Blätter für die Geschichte der Glan- und Lautergegend 1894 Nr. 6.
b) Breidenborner Copialbuch.
0 Köllner, Herrschaft Stauf Seite 253. Frey IIH 39.
des für die Kultur wenig geeigneten Buntsandsteinbodens widerstanden. Aus den
zahlreichen prähistorischen Begräbnisplätzer?) nnd den eingegangenen mittelalterlichen
Dörfern?) kann geschlossen werden, daß dieser nördliche Ausläufer des Pfälzer
Waldes nicht immer so menschenleer war wie heute. Eine Erklärung des Namens
ist bereits in dieser Zeitschrift gegeben worden?) Auch Herr Konrektor Or. Keiper
hat sich kürzlich damit beschäftig?) nnd kommt unter Anziehung der einschlägigen
Stellen aus Buck „Oberdeutsches Flurnamenbuch" S. 266 und 273 zu dem Schluß,
daß man diese einförmige Bergmasse im Vergleich mit dem Rücken der Hardt und
dem imposanten Massiv des Douuersberg vielleicht als „schdumbe" in Anlehnung
an menschliche Größenverhältnisse aufgefaßt habe. Da das Landgericht, wie später
nachgewieseu werden soll, auf dem Stempelsberg, einem nach Westen vorspriugenden
Ausläufer der Wasserscheide, abgehalteu wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß
sich die heutige Benennung Stumpfwald von dem Standort der Stöhle (Stühle)
auf dem Stampe über das ganze Gebiet ausgedehnt hat. Es war dies einer der
drei öffentlichen Dingplätze des großen Wormsgaues, welche als Landgerichte den
Leininger Grafen von den rheinfränkischen Herzögen lind später von den Kurfürsten
der Pfalz, an welche 1215 nicht allein die Pfalzgrafschaft als Lehen, sondern auch
der Besitz der Konradiner im Erbgang über das Staufer- und Welfengeschlecht
gelangt war, verliehen wurden. Die älteste Erwähnung der Landgerichte geschieht
nach Widder in einem Ausspruch der Ratleute des Grafen Friedrich von Leiningen
wegen der Zweiungeu zwischen ihm und dem Grafen Joffrned wegen der väterlichen
Erbschaft im Jahre 1307 - ferner 1316 und 1317. lieber ihre Verteilung im Worms-
gau, die Art des Verfahrens und die Zusammensetzung besteht bereits eine reich-
haltige Literatur, z. B.:
Widder: Rheinische Beiträge zur Gelehrsamkeit, 1. Jahrgang 2. Band 1778
Seite 401—430.
Widder: Beschreibung der Kurpfalz, IV. Seite 235 und 240.
Jntelligenzblatt des Rheinkreises 1824, Seite 360 und König, Beschreibung
der Denkmäler Seite 160.
Bavaria, IV, Sette 606. ff.
Lehmann Burgen, III, 7.
Pfälzer Museum 1894 Seite 33 und 45.
Koch und Wille: Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2001 und 5925.
Grimm, Weistümer V, 613 — 621.
Gerade die hier abgedruckten Weistümer des Stumpfwaldes vom 27. Januar
1390 und des Dorfes Ramsen geben uns Aufschluß über die Besetzung und Zu-
ständigkeit dieses Gerichts, soweit der Besitz des Klosters Ramsen in Betracht
kommt,- denn während an den Stühlen in bestimmten Fällen die Herren von Stauf,
von Leiningen und die von Alsenborn als Richter zusammentraten, werden andere
Vergehen durch die Amtleute von Ramsen und Alsenborn allein, ebendaselbst
abgeurteilt?) Stauf war übergeordnet, Leiningen und Alsenborn dagegen gleich-
geordnet- daneben sprach aber auch 1387 der Schultheiß des Probstes zu Enkenbach
in dem Hubhof zu Alsenborn Recht?) Schon in jener Zeit hatte das alte Gnu-
gericht, welches HochspeierO) und hje Probstei Enkenbach umfassend bis an die Ost-
grenze der Mark von Lautern sich ausdehnte, seine frühere Bedeutung verloren
si Pfälzer Museum 1904 Seite 74.
0 Leininger Geschichtsblätter 1904 Seite 41.
0 Pfälzer Museum 1894 Seite 45.
°) Leininger Geschichlsblätter 1904 Seite 25.
Wegen^Abstammung der Grafen von Leiningen vergl. Pfälzer Museum 1900 Seite 132.
0 Bergl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte Seite 552. Leininger Geschichtsblätter 1904
Seite 2. Blätter für die Geschichte der Glan- und Lautergegend 1894 Nr. 6.
b) Breidenborner Copialbuch.
0 Köllner, Herrschaft Stauf Seite 253. Frey IIH 39.