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folgten diesem Beispiel oder überließen ihre unergiebigen Äcker auf dem Sand dem wilden
Forlensamenanflug. Auf dem Grundeigentum an den ehemaligen Äckern beruht der heu-
tige private Waldbesitz im Brunnenfeld, in den Brunnenstückern, bei der Holderspitz und
in den Münchwäldern [229/96429]. Als nach 1795 die französische Besetzung des linken
Rheinufers viele Seckenheimer an der Nutzung ihres Auwaldbesitzes im hinteren Ried hin-
derte, versuchten die Besitzer der jungen Waldparzellen, ihren Brennholzbedarf aus diesen
Parzellen zu decken, was zu Schwierigkeiten mit der kurpfälzischen Forstbehörde führte.
Seckenheim gehörte zum Forstbezirk Heidelberg, das amtliche Forsthaus des für Secken-
heim zuständigen Revierförsters war in Plankstadt. Der Revierförster verbot die unkon-
trollierte Waldnutzung mit dem Argument, auch die Privatwälder unterlägen der öffentli-
chen Forstaufsicht. Das mußte böses Blut machen; denn am 26.5. 1770 waren die Stengel-
'schen Privatwaldungen von jeglicher forstlichen Aufsicht ausgenommen worden. 39 Sek-
kenheimer Bauern, die Privatwald besaßen, richteten unter Berufung auf die Privilegien
des Freiherrn von Stengel am 16.3. 1802 eine Petition an das Forstamt, in der sie freie
Nutzung des Waldes erbaten, ohne immer in Mannheim für 12 Kreuzer um Genehmigung
nachsuchen zu müssen, die mehr koste als das bißchen Holz wert sei. Diese Waldparzellen
machten zusammen immerhin 150 Morgen aus. Die Petition wurde abgelehnt
[229/96429].

Die kleine Ecke des Grenzhöfer Waldes war seit dem hohen Mittelalter Besitz des Klosters
Schönau und kam dann nach der Reformation in die Hand der Geistlichen Administra-
tion; er war in Losen zu je 3 Morgen im Besitze von 16 Erbbeständern. Außer diesem pri-
vaten Waldbesitz war der Seckenheimer Wald in all seinen Bestandteilen Allmende, das
heißt Gemeindebesitz, an dessen Nutzung alle Gemeindebürger Anteil hatten. Diese Nut-
zungsrechte der Vollbürger der Gemeinde an Wald, Gewässern und Weiden werden schon
in dem Lorscher Codex erwähnt und haften dort bereits an den Hofstellen. Mit seinem
großen Grundbesitz erwarb das Kloster Lorsch auch einen entsprechenden Anteil an den
Allmendrechten im Wald. Diese Rechte gingen 1247 mit der Orts- und Grundherrschaft in
die Hand des Pfalzgrafen über.

Wie bei der Riedbenutzung höhere und niedere Rechte an der Ahmend unterschieden wur-
den, so gab es diese auch an der Waldallmend. So heißt es in dem Bruchstück eines Weis-
tums, das 1549 protokolliert wurde und in dem es um die Rechte des Kurfürsten und der
Gemeinden in den Wäldern der Mannheimer, Neckarauer und Seckenheimer Gemarkung
ging [77/8769, Blatt 39b]: „Item ein Waldt, gnant das Fronholz, ein Ort an die Von
Schwetzingen und Blankstadt, einerseiten an die Von Edingen und Grenßheim, fürt in
neckarauer Gemark gelegen." (mit der einen Seite an die Gemarkung von Schwetzingen
und Plankstadt, auf der anderen Seite an die von Edingen und Grenzhof, vorn an der Nek-
karauer Gemarkung gelegen = der heutige Dossenwald). „Der Waidgang, Waldeynung
und Eckern ist der Gemein zu Seckenheim gehörig; Hagen, Jagen ist meins Gnädigsten
Herrn" (des Kurfürsten). Damit wird als alter Rechtsbrauch festgestellt: Der Grundherr,
später der Orts- und Landesherr hatte die Hege des Wildes und das Jagdrecht, den soge-
nannten Wildbann. Daher stammen auch die älteren Bezeichnungen für den heutigen Dos-
senwald, nämlich: Fronholz = Herrenwald (15. u. 16. Jht.) und „Bannwald" (18. Jht.) -
Wildbann. Walddistrikte gegen Schwetzingen zu hießen „Im Lustjagen" und „Reiherbuk-
kel", was auf die Jagd als liebsten fürstlichen Zeitvertreib hinweist.
Die Gemeinde Seckenheim und die Allmendberechtigten hatten den Holznutzen, die Wei-
deberechtigung und das Sammelrecht an den Waldfrüchten wie Pilzen, Beeren, Eicheln
und Bucheckern, was mit „Eckern" bezeichnet wird. Daß dieser Waldnutzen schon in der
Lorscher Zeit geläufig war, zeigt die Bezeichnung „silva infructuosa" [CL 8 und 18] -

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