Mainzer Gebiet. 1238 belagerte er - wenn auch ohne Erfolg - den Erzbischof in Mainz
selbst. 1239 kam es zu einem Vergleich zwischen den streitenden Parteien, der in der „Bin-
ger Rachtung" vom 4. September 1247 besiegelt wurde: danach blieb Mainz zwar im
Besitz der Lorscher Güter bis auf eine Ausnahme, die Pfalz aber erhielt wieder das Vogtei-
recht; die Ausnahme war Seckenheim, das der Pfalzgraf als Ersatz für die im Krieg von
Mainz zerstörte Ortschaft Wallhausen bei Bad Kreuznach erhielt.
Für das Schicksal Seckenheims ist also dieser Vertrag entscheidend geworden. Das Dorf
wurde als einziger Teil des Lorscher Territoriums mit allen Rechten und Titeln an den
Pfalzgrafen abgetreten. Das bedeutete, daß der Pfalzgraf zuerst den umfangreichen Lor-
scher Grundbesitz in der Seckenheimer Gemarkung erhielt; damit übernahm er den ehe-
maligen Lorscher Villikationshof, der mit dem in der Allmendberechtigung verankerten
Weiderecht die neue pfalzgräfliche Domäne bildete. Darüber hinaus wurde der Pfalzgraf
als Nachfolger des Lorscher Abtes Ortsherr; es gab seitdem kein Schwanken mehr in der
ausschließlichen Pfälzer Ortsherrschaft über Seckenheim. Schließlich erhielt der Pfalzgraf
das Patronatsrecht über die Seckenheimer Kirche und damit den Zehnten. Wie wertvoll
für Mainz der Besitz Seckenheims gewesen war, kann man daraus sehen, daß der Erzbi-
schof versucht hatte, wenigstens Kirchenherr zu bleiben. Mit Seckenheim nämlich hatte
Mainz den letzten Besitz auf dem linken Neckarufer verloren, und der Pfalzgraf war sei-
nem Ziel, ausschließlicher Territorialherr im Lobdengau zu werden, sehr viel näher
gekommen. Rund 400 Jahre später sollte die Zugehörigkeit Seckenheims zur Pfalz noch-
mals von Kurmainz in Frage gestellt werden aufgrund seiner alten Zugehörigkeit zum Ter-
ritorium der Abtei Lorsch [vgl. RPfRh Bd. 1, Nr. 530 und 67/865 S. 172].
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selbst. 1239 kam es zu einem Vergleich zwischen den streitenden Parteien, der in der „Bin-
ger Rachtung" vom 4. September 1247 besiegelt wurde: danach blieb Mainz zwar im
Besitz der Lorscher Güter bis auf eine Ausnahme, die Pfalz aber erhielt wieder das Vogtei-
recht; die Ausnahme war Seckenheim, das der Pfalzgraf als Ersatz für die im Krieg von
Mainz zerstörte Ortschaft Wallhausen bei Bad Kreuznach erhielt.
Für das Schicksal Seckenheims ist also dieser Vertrag entscheidend geworden. Das Dorf
wurde als einziger Teil des Lorscher Territoriums mit allen Rechten und Titeln an den
Pfalzgrafen abgetreten. Das bedeutete, daß der Pfalzgraf zuerst den umfangreichen Lor-
scher Grundbesitz in der Seckenheimer Gemarkung erhielt; damit übernahm er den ehe-
maligen Lorscher Villikationshof, der mit dem in der Allmendberechtigung verankerten
Weiderecht die neue pfalzgräfliche Domäne bildete. Darüber hinaus wurde der Pfalzgraf
als Nachfolger des Lorscher Abtes Ortsherr; es gab seitdem kein Schwanken mehr in der
ausschließlichen Pfälzer Ortsherrschaft über Seckenheim. Schließlich erhielt der Pfalzgraf
das Patronatsrecht über die Seckenheimer Kirche und damit den Zehnten. Wie wertvoll
für Mainz der Besitz Seckenheims gewesen war, kann man daraus sehen, daß der Erzbi-
schof versucht hatte, wenigstens Kirchenherr zu bleiben. Mit Seckenheim nämlich hatte
Mainz den letzten Besitz auf dem linken Neckarufer verloren, und der Pfalzgraf war sei-
nem Ziel, ausschließlicher Territorialherr im Lobdengau zu werden, sehr viel näher
gekommen. Rund 400 Jahre später sollte die Zugehörigkeit Seckenheims zur Pfalz noch-
mals von Kurmainz in Frage gestellt werden aufgrund seiner alten Zugehörigkeit zum Ter-
ritorium der Abtei Lorsch [vgl. RPfRh Bd. 1, Nr. 530 und 67/865 S. 172].
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