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Sammlung der neuesten und wichtigsten Deductionen in teutschen Staats- und Rechts-Sachen — 1.1752

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Vorrede
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https://doi.org/10.11588/diglit.44953#0008
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Vorrede.

schied. Soll nun der Richter, vor welchem dieselbe hangen,
genau von allen dahin einschlagendcn Umständen unter-
richtet werden, ohne daß man vor räthlich findet, das
Publicum in die Charte sehen zu lassen, so ist natürlich,
daß eine an den Reichs-Gerichten sparsam und mit Be-
dacht ausgethcilte, obgleich gedruckte, Deduction un-
möglich so bekannt seyn kan, als eine Schrifft, welche auf
öffentlichem Reichs-Tag vorgelegt worden. Diese find
in ihrerMaasse wiederum seltener, als andere, welche in
so grosser Anzahl auSgebreitet werden, damit jedermann,
welcher auf Welt-Handel aufmcrcksam ist, ohne Mühe
die verlangende Nachricht erhalten könne.
Aber auch hieben muß jedannoch wiederum mit vilem
Unterschied geurtheilt werden. Die erste Gattung von
Deduktionen richtet sich in Ansehung ihrer Bekanntma-
chung nach ihrem Innhalt, nach dem Hof, welchen man
zum Gegentheil hat, nach andern besonder« und nur Ca-
binets- Personen bewußten oder doch vor dem grösten
Theil des publici geheim zu haltenden Umständen. Diese
Fälle mit Beyspielen zu erläutern, so ist was den ersten und
letzten betrifft, ohne Mühe zu errathen, warum eine eines
gewissen Fürstlichen Hauses im Jahr 1746. zu Wien auf
54. Seiten gedruckte Deduction wegen der Cabinets-
Schulden den Augen des Public, mit so grosser Behutsam-
keit verborgen worden, daß wenige davon wissen, noch
wenigere selbige jemahlS gesehen haben, die allerwenigste
aber diese interessante Schrifft wüccklich besitzen.
Ich habe weiter gemeldet, daß man sich vilsältig nach
dem Hof, mit welchem man zu thun hat, zu richten habe.
Männern von Geschäfften ist bekannt, daß auch solche
Höfe, welche ihren Forderungen durch die inHanden haben-
de Gewalt den Nachdruck zu geben vermögend seynd, dan-
noch
 
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