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brachte es mit sich, daß Gallien nicht länger von einem einzigen
Statthalter regiert werden konnte. Spätestens seit dem J. 22 v. Chr.,
in welchem die s. g. Zurückgabe der Narbonensis an den Senat
erfolgte, war diese Provinz von den Eroberungen Caesars ver-
waltungsmäßig getrennt3); das übrige Gallien hat Augustus,
wohl nach vorübergehender Zweiteilung, während seines drei-
jährigen Aufenthaltes in Gallien 16—13 v. Chr. oder auch später
in die drei Provinzen Aquitania, Lugdiinensis und Belgica geteilt,
mochten diese auch bis zum J. 17 n. Chr. nicht selten gemeinsam
einem mit außerordentlichen Befugnissen ausgestatteten Vertreter
des Kaisers unterstehen4). Als durch die Feldzüge des Drusus
und des Tiberius auch das rechtsrheinische Land bis zur Elbe
dem Reiche einverleibt worden war, scheint eine neue Provinz
Germania gebildet worden zu sein, die außer den unterworfenen
rechtsrheinischen Gebieten auch die von früher her reichsunter-
tänigen linksrheinischen Germanenstämme umfaßte und einen
religiös-politischen Mittelpunkt in Köln erhielt, ähnlich wie die
Gesamtheit der aquitanischen, lugdunensischen und belgischen
Gallier von Augustus einen solchen in Lyon empfangen hatte5).
Durch die Schlacht im Teutoburger Walde ging im J. 9 n. Chr.
der größere, rechtsrheinische Teil dieser Provinz mit Ausnahme
3) Dio LIV 4, 1. Jullian IV 68, Anm. 1.
4) Strabo IV 1, 1, p. 177 Cas. Liv. periocha 134. Dio LIII 22, 5. Jullian
IV 68—70. Dessau, Gesch. d. röm. Kaiserzeit II 2 (1930), 515. Die Vor-
stufen dieser Dreiteilung (vgl. Ritterling, Bonner Jahrbb. CXIV 162—176)
lassen sich nicht mit Sicherheit nachweisen.
5) Drexel, Götterverehrung 9. Holmes, The Architect of the Rom. Emp.
27 B. C. — A. D. 14 (1931) p. 63 f. 87 f. 157 f. Wieweit die iberischen
Teile Aquitaniens am Kaiserkult von Lyon beteiligt waren, steht dahin;
s. Dessau a. a. O. 492 mit Anm. 2. — Oldfather and Canter, The defeat
of Varus (Univ, of Illinois Studies in the Soc. Sciences IV 2, 1915) suchen zu
beweisen, daß Augustus niemals auch nur beabsichtigt habe, das rechts-
rheinische Germanien dem Reiche einzuverleiben (vgl. auch Oldfather, Class.
Journ. XI [1916] 226—236); allein diese These findet in Dio LVI 18, 1
quellenmäßig eine viel zu schwache Stütze, als daß sie nicht auf Grund der
übereinstimmenden Zeugnisse von Mon. Ancyr. c. 26. Veil. II 117, 3—118, 1.
Tac. Ann. I 59 (vgl. 57 f.). Flor. II 30 (IV 12), 27—36. Dio LVI 18, 3 ab-
gelehnt werden müßte. Diese Texte sprechen meines Erachtens entscheidend
auch gegen die zuletzt von Wilcken, Sitzungsber. d. Preuß. Akad., PhiL-
hist. Kl. 1932, 233, Anm. 2 vertretene Ansicht, daß Germanien niemals
Provinz gewesen sei; s. auch u. S. 24 mit Anm. 7.
brachte es mit sich, daß Gallien nicht länger von einem einzigen
Statthalter regiert werden konnte. Spätestens seit dem J. 22 v. Chr.,
in welchem die s. g. Zurückgabe der Narbonensis an den Senat
erfolgte, war diese Provinz von den Eroberungen Caesars ver-
waltungsmäßig getrennt3); das übrige Gallien hat Augustus,
wohl nach vorübergehender Zweiteilung, während seines drei-
jährigen Aufenthaltes in Gallien 16—13 v. Chr. oder auch später
in die drei Provinzen Aquitania, Lugdiinensis und Belgica geteilt,
mochten diese auch bis zum J. 17 n. Chr. nicht selten gemeinsam
einem mit außerordentlichen Befugnissen ausgestatteten Vertreter
des Kaisers unterstehen4). Als durch die Feldzüge des Drusus
und des Tiberius auch das rechtsrheinische Land bis zur Elbe
dem Reiche einverleibt worden war, scheint eine neue Provinz
Germania gebildet worden zu sein, die außer den unterworfenen
rechtsrheinischen Gebieten auch die von früher her reichsunter-
tänigen linksrheinischen Germanenstämme umfaßte und einen
religiös-politischen Mittelpunkt in Köln erhielt, ähnlich wie die
Gesamtheit der aquitanischen, lugdunensischen und belgischen
Gallier von Augustus einen solchen in Lyon empfangen hatte5).
Durch die Schlacht im Teutoburger Walde ging im J. 9 n. Chr.
der größere, rechtsrheinische Teil dieser Provinz mit Ausnahme
3) Dio LIV 4, 1. Jullian IV 68, Anm. 1.
4) Strabo IV 1, 1, p. 177 Cas. Liv. periocha 134. Dio LIII 22, 5. Jullian
IV 68—70. Dessau, Gesch. d. röm. Kaiserzeit II 2 (1930), 515. Die Vor-
stufen dieser Dreiteilung (vgl. Ritterling, Bonner Jahrbb. CXIV 162—176)
lassen sich nicht mit Sicherheit nachweisen.
5) Drexel, Götterverehrung 9. Holmes, The Architect of the Rom. Emp.
27 B. C. — A. D. 14 (1931) p. 63 f. 87 f. 157 f. Wieweit die iberischen
Teile Aquitaniens am Kaiserkult von Lyon beteiligt waren, steht dahin;
s. Dessau a. a. O. 492 mit Anm. 2. — Oldfather and Canter, The defeat
of Varus (Univ, of Illinois Studies in the Soc. Sciences IV 2, 1915) suchen zu
beweisen, daß Augustus niemals auch nur beabsichtigt habe, das rechts-
rheinische Germanien dem Reiche einzuverleiben (vgl. auch Oldfather, Class.
Journ. XI [1916] 226—236); allein diese These findet in Dio LVI 18, 1
quellenmäßig eine viel zu schwache Stütze, als daß sie nicht auf Grund der
übereinstimmenden Zeugnisse von Mon. Ancyr. c. 26. Veil. II 117, 3—118, 1.
Tac. Ann. I 59 (vgl. 57 f.). Flor. II 30 (IV 12), 27—36. Dio LVI 18, 3 ab-
gelehnt werden müßte. Diese Texte sprechen meines Erachtens entscheidend
auch gegen die zuletzt von Wilcken, Sitzungsber. d. Preuß. Akad., PhiL-
hist. Kl. 1932, 233, Anm. 2 vertretene Ansicht, daß Germanien niemals
Provinz gewesen sei; s. auch u. S. 24 mit Anm. 7.