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eines anfangs noch beträchtlichen Gebiets an der Nordsee ver-
loren, ihr Rest wurde mit der Belgien vereinigt. Dieser Zusammen-
hang ist in der Finanzverwaltung dauernd gewahrt worden; in
politisch-]’urisdiktioneller Beziehung ist er in Wirklichkeit wohl
von Anfang an nicht vorhanden gewesen, da die statthalterlichen
Befugnisse im linksrheinischen Grenzgebiet vermutlich schon nach
der letzten augusteischen Ordnung von den Befehlshabern der
zwei Rheinheere, dem legatus exercitus Germanici superioris und
dem legatus exercitus Germania inferioris, ausgeübt wurden“).
Die Zuständigkeit des über die Belgica gesetzten Statthalters ließ
sich umso leichter in dieser Weise räumlich beschränken, als die
rheinischen Armeekommandanten höheren Rang hatten als er
(s. u. S. 25. 31).
6) Hirschfeld, Kl. Sehr. 369—386. Marquardt, Röm. Staatsverw. I2 (1881)
272—276. Jullian IV 135, Anm. 1. U. S. 10 f. Auch Ritterling erwähnt in
seinem Nachlaß diese Ordnung und knüpft daran folgende Bemerkungen:'
„Zu vergleichen sind verwandte Verhältnisse in anderen Teilen des Reiches:
so in lUyricum, wo v o r dem J. 11 v. Chr. ein von Legionen besetztes Grenz-
gebiet neben einer auf den südlichen Teil beschränkten Prokonsularprovinz
Illyricum (Strabo XVII 3, 25, p. 840 Cas.) bestand (Archäol.-epigr. Mitt.
XX [1897] 1 f.); in Hispania ulterior werden die in den nordwestlichen Teilen
lagernden Legionen vor Einrichtung der Provinz Lusitania von einem
kaiserlichen Legaten befehligt worden sein, während gleichzeitig die befriedeten
Teile der Provinz περί τον ΒαΙτιν ποταμόν (Strabo 1. c.) von einem durch
die senatorische Losung berufenen Prokonsul verwaltet wurden (Kornemann,
Festschr. f. Hirschfeld [1903] 231 f. Ritterling, R.-E. XII 1678, Anm.).
Auf der Balkanhalbinsel muß vor Errichtung der Provinz Aioesia im An-
fang der Regierung des Tiberius ein ähnlicher Zustand bezüglich der nörd-
lichen, bis zur Donau reichenden Gebiete der Provinz Macedonia. geherrscht
haben (Ritterling a. a. O. 1219). Denn daß der Befehl über einen nicht
unbeträchtlichen Teil des kaiserlichen Heeres — mit Unrecht von Premer-
stein, Jahresh. d. Österr. archäol. Inst. I (1898), Beibl. 156 als „Schutztruppe“
bezeichnet — jahrzehntelang in den Händen eines aus der senatorischen
Losung hervorgegangenen Prokonsuls von Mazedonien gelegen habe, wie von
manchen Gelehrten angenommen wird (Zippel, D. röm. Herrschaft in Illyrien
bis auf Augustus [1877] 247. Mommsen, Röm. Staatsr. II3 [1887] 263. Premer-
stein a. a. O., dem sich Groag, R.-E. XIII 1381 anschließt), widerstreitet
nicht nur der inneren Wahrscheinlichkeit, sondern auch dem klaren Wortlaut
der Quellen; Strabo 1. c.: (Augustus) έαυτφ μεν απέδειξε, δση στρατιωτικής
φρουράς έχει χρείαν · αυτή δ’ έστ'ιν η βάρβαρος καί πλησιόχωρος τόΐς μήπω
κεχειρωμένοις έ'&νεσιν . . . Dio LHI 12, 2: (Augustus) τά δ’ ισχυρότερα ως
σφαλερά και έπικίνδυνα καί ήτοι πολεμίους τινάς προσοίκους εχοντα ή και
αυτά καϋ·' έαυτά μέγα τι νεωτερίσαι δυνάμενα κατέσχε ....
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eines anfangs noch beträchtlichen Gebiets an der Nordsee ver-
loren, ihr Rest wurde mit der Belgien vereinigt. Dieser Zusammen-
hang ist in der Finanzverwaltung dauernd gewahrt worden; in
politisch-]’urisdiktioneller Beziehung ist er in Wirklichkeit wohl
von Anfang an nicht vorhanden gewesen, da die statthalterlichen
Befugnisse im linksrheinischen Grenzgebiet vermutlich schon nach
der letzten augusteischen Ordnung von den Befehlshabern der
zwei Rheinheere, dem legatus exercitus Germanici superioris und
dem legatus exercitus Germania inferioris, ausgeübt wurden“).
Die Zuständigkeit des über die Belgica gesetzten Statthalters ließ
sich umso leichter in dieser Weise räumlich beschränken, als die
rheinischen Armeekommandanten höheren Rang hatten als er
(s. u. S. 25. 31).
6) Hirschfeld, Kl. Sehr. 369—386. Marquardt, Röm. Staatsverw. I2 (1881)
272—276. Jullian IV 135, Anm. 1. U. S. 10 f. Auch Ritterling erwähnt in
seinem Nachlaß diese Ordnung und knüpft daran folgende Bemerkungen:'
„Zu vergleichen sind verwandte Verhältnisse in anderen Teilen des Reiches:
so in lUyricum, wo v o r dem J. 11 v. Chr. ein von Legionen besetztes Grenz-
gebiet neben einer auf den südlichen Teil beschränkten Prokonsularprovinz
Illyricum (Strabo XVII 3, 25, p. 840 Cas.) bestand (Archäol.-epigr. Mitt.
XX [1897] 1 f.); in Hispania ulterior werden die in den nordwestlichen Teilen
lagernden Legionen vor Einrichtung der Provinz Lusitania von einem
kaiserlichen Legaten befehligt worden sein, während gleichzeitig die befriedeten
Teile der Provinz περί τον ΒαΙτιν ποταμόν (Strabo 1. c.) von einem durch
die senatorische Losung berufenen Prokonsul verwaltet wurden (Kornemann,
Festschr. f. Hirschfeld [1903] 231 f. Ritterling, R.-E. XII 1678, Anm.).
Auf der Balkanhalbinsel muß vor Errichtung der Provinz Aioesia im An-
fang der Regierung des Tiberius ein ähnlicher Zustand bezüglich der nörd-
lichen, bis zur Donau reichenden Gebiete der Provinz Macedonia. geherrscht
haben (Ritterling a. a. O. 1219). Denn daß der Befehl über einen nicht
unbeträchtlichen Teil des kaiserlichen Heeres — mit Unrecht von Premer-
stein, Jahresh. d. Österr. archäol. Inst. I (1898), Beibl. 156 als „Schutztruppe“
bezeichnet — jahrzehntelang in den Händen eines aus der senatorischen
Losung hervorgegangenen Prokonsuls von Mazedonien gelegen habe, wie von
manchen Gelehrten angenommen wird (Zippel, D. röm. Herrschaft in Illyrien
bis auf Augustus [1877] 247. Mommsen, Röm. Staatsr. II3 [1887] 263. Premer-
stein a. a. O., dem sich Groag, R.-E. XIII 1381 anschließt), widerstreitet
nicht nur der inneren Wahrscheinlichkeit, sondern auch dem klaren Wortlaut
der Quellen; Strabo 1. c.: (Augustus) έαυτφ μεν απέδειξε, δση στρατιωτικής
φρουράς έχει χρείαν · αυτή δ’ έστ'ιν η βάρβαρος καί πλησιόχωρος τόΐς μήπω
κεχειρωμένοις έ'&νεσιν . . . Dio LHI 12, 2: (Augustus) τά δ’ ισχυρότερα ως
σφαλερά και έπικίνδυνα καί ήτοι πολεμίους τινάς προσοίκους εχοντα ή και
αυτά καϋ·' έαυτά μέγα τι νεωτερίσαι δυνάμενα κατέσχε ....
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