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sprenge! (conventus), an deren Hauptorten regelmäßig vom Statt-
halter zu bestimmten Terminen Recht gesprochen wurde44), sind im
römischen Deutschland bis jetzt nicht nachweisbar. Zur Gerichts-
barkeit des Statthalters gesellte sich seine Polizeigewalt, die Pflicht,
Ruhe und Ordnung in seiner Provinz zu sichern und die autonome
Lokalverwaltung zu überwachen; auch die öffentlichen Arbeiten
gehörten zu seinem Ressort45). Außer dem Kaiser und dem (den)
Prätorianerpräfekten stand auch dem Statthalter das Recht zu,
Erlaubnisscheine zu je einmaliger Benützung der Staatspost aus-
zustellen46); im übrigen war er für die Verwaltung der Post
(ebenso wie für die Finanz- und Domänenverwaltung) wenigstens
grundsätzlich nicht unmittelbar zuständig.
Die merkwürdigen Ansätze einer parlamentarischen
Beschränkung der statthalterlichen Befugnisse können bei
deren Beschreibung nicht unerwähnt bleiben, wenn auch die Land-
tage als Organe nicht der kaiserlichen Verwaltung, sondern der
provinzialen Autonomie an sich außerhalb unseres Gegenstandes
liegen. Hauptaufgabe dieser concilia war die Ausübung des
offiziellen Kaiserkultes sowie die Festsetzung und Ver-
waltung der für ihn aufzuwendenden Mittel; daneben haben sie
aber auch das Recht geübt, nicht nur Ehrungen für die kaiser-
lichen Gewaltträger, insbesondere für die Statthalter, zu be-
schließen, sondern alle möglichen Anliegen der von ihnen ver-
tretenen Gebiete, auch Anklagen gegen die Statthalter und anderen
Bevollmächtigten des Kaisers, diesem, mit dem sie unmittelbar
korrespondierten, zu unterbreiten. Der Willkür der kaiserlichen Be-
hörden war dadurch eine freilich nicht allzu wirksame Schranke
gesetzt. Wie anderwärts fielen auch in den uns beschäftigenden
Ländern die Grenzen der Landtagssprengel mit den Provinz-
grenzen nicht zusammen. Alle keltischen civitates von Gallien im
weitesten Sinne, aber mit Ausnahme der Narbonensis, auch die zu
Obergermanien gehörenden Lingonen, Sequaner, Helvetier und
Rauriker, hatten ihre gemeinsame Vertretung an dem im J. 12
v. Chr. errichteten Altar der Roma und des Augustus zu Lyon;
Untergermanien und die germanischen Teile von Obergermanien
dagegen könnten einen eigenen Landtag besessen haben, dessen Sitz
44) Kornemann, R.-E. IV 1173—1179.
4T Jullian IV 361. 417 f.
46) Hirschfeld, Verwaltungsb.2 198 f.
sprenge! (conventus), an deren Hauptorten regelmäßig vom Statt-
halter zu bestimmten Terminen Recht gesprochen wurde44), sind im
römischen Deutschland bis jetzt nicht nachweisbar. Zur Gerichts-
barkeit des Statthalters gesellte sich seine Polizeigewalt, die Pflicht,
Ruhe und Ordnung in seiner Provinz zu sichern und die autonome
Lokalverwaltung zu überwachen; auch die öffentlichen Arbeiten
gehörten zu seinem Ressort45). Außer dem Kaiser und dem (den)
Prätorianerpräfekten stand auch dem Statthalter das Recht zu,
Erlaubnisscheine zu je einmaliger Benützung der Staatspost aus-
zustellen46); im übrigen war er für die Verwaltung der Post
(ebenso wie für die Finanz- und Domänenverwaltung) wenigstens
grundsätzlich nicht unmittelbar zuständig.
Die merkwürdigen Ansätze einer parlamentarischen
Beschränkung der statthalterlichen Befugnisse können bei
deren Beschreibung nicht unerwähnt bleiben, wenn auch die Land-
tage als Organe nicht der kaiserlichen Verwaltung, sondern der
provinzialen Autonomie an sich außerhalb unseres Gegenstandes
liegen. Hauptaufgabe dieser concilia war die Ausübung des
offiziellen Kaiserkultes sowie die Festsetzung und Ver-
waltung der für ihn aufzuwendenden Mittel; daneben haben sie
aber auch das Recht geübt, nicht nur Ehrungen für die kaiser-
lichen Gewaltträger, insbesondere für die Statthalter, zu be-
schließen, sondern alle möglichen Anliegen der von ihnen ver-
tretenen Gebiete, auch Anklagen gegen die Statthalter und anderen
Bevollmächtigten des Kaisers, diesem, mit dem sie unmittelbar
korrespondierten, zu unterbreiten. Der Willkür der kaiserlichen Be-
hörden war dadurch eine freilich nicht allzu wirksame Schranke
gesetzt. Wie anderwärts fielen auch in den uns beschäftigenden
Ländern die Grenzen der Landtagssprengel mit den Provinz-
grenzen nicht zusammen. Alle keltischen civitates von Gallien im
weitesten Sinne, aber mit Ausnahme der Narbonensis, auch die zu
Obergermanien gehörenden Lingonen, Sequaner, Helvetier und
Rauriker, hatten ihre gemeinsame Vertretung an dem im J. 12
v. Chr. errichteten Altar der Roma und des Augustus zu Lyon;
Untergermanien und die germanischen Teile von Obergermanien
dagegen könnten einen eigenen Landtag besessen haben, dessen Sitz
44) Kornemann, R.-E. IV 1173—1179.
4T Jullian IV 361. 417 f.
46) Hirschfeld, Verwaltungsb.2 198 f.