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am Kölner Altar des Augustus (vgl. o. S. 2) anzunehmen wäre.
Einen besonderen Landtag mit dem Versammlungsort Augsburg
dürfte Rätien gehabt haben; wenigstens haben sich dort die In-
schriften zweier gewesener Provinzialpriester gefunden, und der
Provinzialpriester ist regelmäßig zugleich Landtagspräsident. Un-
mittelbar bezeugt ist freilich weder ein germanischer noch ein
rätischer Landtag47).
Die kaiserlichen Statthalter werden vom Kaiser nach Ermessen
ernannt und abberuf en48). Sie beziehen einen festen
Jahresgehalt; wie hoch dieser bei den Legaten war, ist nicht
überliefert, doch darf man annehmen, daß selbst die Konsular-
legaten von Ober- und Untergermanien weniger bezogen als die
Million Sesterzen (im zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit un-
gefähr = 200.000 Mark), die der im Vergleich zu ihnen rangs-
höhere proconsul Ajricae erhielt, und daß selbst die bloß prätori-
schen Legaten nicht weniger erhielten als die höchsten ritterlichen
Beamten des Reiches, deren Gehalt sich auf 300.000 Sesterzen
belief49). Die Statthalter werden bei der Ausübung ihrer Funk-
tionen, vor allem der Rechtspflege, durch ihre comites unterstützt,
die sie aus den ihnen persönlich nahestehenden Personen aus-
wählen, und unter denen einer, der adsessor oder consiliarius, als
ständiger und mitverantwortlicher Hauptberater des Statthalters
gleichfalls vom Staate besoldet wird50 51). Jedem kaiserlichen legatus
pro praetor e waren fünf L i k t o r e n mit ihren Rutenbündeln
(jasces) beigegeben, weshalb ein solcher Statthalter auch als
qulnqiiefascalis bezeichnet wird; den prokuratorischen Statthaltern
waren Liktoren nicht zugebilligt31).
47) Jullian IV 432—447, bes. 440 ff. Dessau, Gesch. d. röm. Kaiserzeit
II 2, 491—495. Über Fortbestand der Ara zu Köln sehr richtig Drexel,
Götterverehrung 9, der allerdings je eine gesonderte provinziale Organisation
des Kaiserkults für Ober- und für Untergermanien annimmt. Über Rätien
s. Vollmer 137 f., vgl. dazu Drexel a. a. O. Anm. 31.
48) Alo'mmsen, Röm. Staatsr. II3 259 f. Über die sehr verschiedene
Dauer der einzelnen Legationen und Prokurationen s. die Fasti.
49) Ebd. I3 302—305.
50) Ebd. I3 303; II3 245. Seeck, R.-E. I 423—426; IV 623—625.
51) Mommsen a. a. Ο. I3 385 f. 388.
am Kölner Altar des Augustus (vgl. o. S. 2) anzunehmen wäre.
Einen besonderen Landtag mit dem Versammlungsort Augsburg
dürfte Rätien gehabt haben; wenigstens haben sich dort die In-
schriften zweier gewesener Provinzialpriester gefunden, und der
Provinzialpriester ist regelmäßig zugleich Landtagspräsident. Un-
mittelbar bezeugt ist freilich weder ein germanischer noch ein
rätischer Landtag47).
Die kaiserlichen Statthalter werden vom Kaiser nach Ermessen
ernannt und abberuf en48). Sie beziehen einen festen
Jahresgehalt; wie hoch dieser bei den Legaten war, ist nicht
überliefert, doch darf man annehmen, daß selbst die Konsular-
legaten von Ober- und Untergermanien weniger bezogen als die
Million Sesterzen (im zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit un-
gefähr = 200.000 Mark), die der im Vergleich zu ihnen rangs-
höhere proconsul Ajricae erhielt, und daß selbst die bloß prätori-
schen Legaten nicht weniger erhielten als die höchsten ritterlichen
Beamten des Reiches, deren Gehalt sich auf 300.000 Sesterzen
belief49). Die Statthalter werden bei der Ausübung ihrer Funk-
tionen, vor allem der Rechtspflege, durch ihre comites unterstützt,
die sie aus den ihnen persönlich nahestehenden Personen aus-
wählen, und unter denen einer, der adsessor oder consiliarius, als
ständiger und mitverantwortlicher Hauptberater des Statthalters
gleichfalls vom Staate besoldet wird50 51). Jedem kaiserlichen legatus
pro praetor e waren fünf L i k t o r e n mit ihren Rutenbündeln
(jasces) beigegeben, weshalb ein solcher Statthalter auch als
qulnqiiefascalis bezeichnet wird; den prokuratorischen Statthaltern
waren Liktoren nicht zugebilligt31).
47) Jullian IV 432—447, bes. 440 ff. Dessau, Gesch. d. röm. Kaiserzeit
II 2, 491—495. Über Fortbestand der Ara zu Köln sehr richtig Drexel,
Götterverehrung 9, der allerdings je eine gesonderte provinziale Organisation
des Kaiserkults für Ober- und für Untergermanien annimmt. Über Rätien
s. Vollmer 137 f., vgl. dazu Drexel a. a. O. Anm. 31.
48) Alo'mmsen, Röm. Staatsr. II3 259 f. Über die sehr verschiedene
Dauer der einzelnen Legationen und Prokurationen s. die Fasti.
49) Ebd. I3 302—305.
50) Ebd. I3 303; II3 245. Seeck, R.-E. I 423—426; IV 623—625.
51) Mommsen a. a. Ο. I3 385 f. 388.