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530

Vorstellung von Uornünallsn.
1480—1548.
Vorschriften.
72 b, Bl. 70 ff. und Abschr. von 1566, Bl. 155 ff:
1542, 18. Januar. (Auszug:) 1) Ein Meister soll
den Jungen, den er dingen will, nicht länger als 14 Tage
zur Probe haben. Will er ihn länger prüfen, so soll er
dem Zwölfer die Ursache anzeigen. Erfindet er ihn taug-
lich, so soll er ihn in Anwesenheit zweier Meister des Hand-
werks dingen.
2) Ein Junge soll 3 Jahre lernen, darnach soll er
wieder vorgestellt werden.
3) Sein eheliche Geburt ist durch briefliche oder münd-
liche Zeugschaft zu verbürgen.
4) Ein vorgestellter Junge, der des Handwerks Ge-
rechtigkeit hat, soll einen halben Gulden und 1 Pfd. Wachs
(— 8 xr.) entrichten.
5) Ein vorgestellter Junge, der die Gerechtigkeit nicht
hat, soll entrichten: 1 fl. und 2 Pfd. Wachs.
6) Jeder Meister, der einen Jungen dingt, soll für
das Geld gutstehen.
 
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