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sich beim Pfleger inüssen entschuldigen lassen und jemand anders für sie
scliicken, so dem Pfleger benamset wird.
3. Es soll kein Pfründner im Sp. andere Leute, es seien Kinder,
Gfeschwister oder andere Befreundete und Bekannte an sicli ziehen, solche
bei sich zu Tiscli oder Bett behalten und in der Küche kochen lassen
bei Yerlust der Pfründe.
4. Zur Erhaltung der christlichen Liebe oder Friedens soll alles
Zanken, Hadern und Kaclie viel mehr Schlagen schärfest verboten sein.
Sondern wer sich wider den andern zu beschweren hat, solle es dem Pfle-
ger.oder der Pflegerin hinterbringen und wenn diese nicht imstande sind
zu remedieren, es dem Spitalmeister anzeigen. Somit wer einen Zank
anfängt soll nach Befinden zur Strafe gezogen werden.
5. Es soll niemand mit einem Licht, heissen Häfen oder Pfannen in
seine Kammer und zu den Bettstatten gehen, wohl aber auf das Feuer,
Lichter und Tubackrauc.hen an gefährlichen Orten genauest Obsorg tragen,
auch die mindeste vermerkte Sorglosigkeit oder Gfefahr ungesäumt an-
zeigen und kundbar machen bei Yerlust der Pfründe.
6. Es soll kein Pfriindner oder Pfründnerin ohne Erlaubnis des Pfle-
gers oder Pflegerin aus dem Spita.l gehen, und so eines die Erlaubnis hat,
soll selbes das unnütze Gfeschwätz, so ausserhälb des Spitals geschehen
mag, unterwegens lassen, auch sich nicht mit Bier, Wein und Branntwein
beladen und hernach Unruhe oder Hä.ndel im Spital anfangen bei Verlust
der Pfriinde.
7. Es soll sich kein Pfründner unterstehen in ein Wirtshaus zu gehen
und noch weniger sich darin zu berauschen oder gar irn Kausch zu flu-
chen, schwören oder schelten bei Verlust der Pfründe.
8. Solle sich keiner erfrechen vor gewohnlicher Zeit, wo nämlich von
der Köchin das Feuer pflegt aufgemacht zu werden, zu seiner Privatbe-
quemlichkeit ein Feuer anzublasen und auch zu machen.
9. Solle keine Pfrtindnerin in der Küche einiges Dinglich oder Lein-
wand versieden, laugen oder waschen bei Verlust der Pfründe.
10. Sollen die Pfründner ihre Kämmerle, Better und Ivleider rein
sauber und in gutem Stand erhalten, damit aller Hestank und Ungeziefer
verhütet werde, weswegen auch der Pfleger und die Pttegerin genau Ob-
sicht haben und öfters visitieren sollen; und so jemand in Unsauberkeit
befunden wurde, solle es durch jemand anders gesäubert und von der
schuldigen Pfründgenuss bezahlt werden.
11. Wann ein Pfründner im Spital krank wird und bettliegerich ist,
sollen die gesunden Pfründner sowohl in als aus dem Spital wechselweis
demselben wachen und warten.
12. Solle keines dem andern viel weniger dem Spital auch nur das
mindeste entwenden oder abnehmen bei geschärfter obrigkeitlicher Strafe.
13. So jemand verdächtigen Umgang zwischen ein und andern ver-
merkte, solle es alsbald an Spitalmeister angezeigt werden.
sich beim Pfleger inüssen entschuldigen lassen und jemand anders für sie
scliicken, so dem Pfleger benamset wird.
3. Es soll kein Pfründner im Sp. andere Leute, es seien Kinder,
Gfeschwister oder andere Befreundete und Bekannte an sicli ziehen, solche
bei sich zu Tiscli oder Bett behalten und in der Küche kochen lassen
bei Yerlust der Pfründe.
4. Zur Erhaltung der christlichen Liebe oder Friedens soll alles
Zanken, Hadern und Kaclie viel mehr Schlagen schärfest verboten sein.
Sondern wer sich wider den andern zu beschweren hat, solle es dem Pfle-
ger.oder der Pflegerin hinterbringen und wenn diese nicht imstande sind
zu remedieren, es dem Spitalmeister anzeigen. Somit wer einen Zank
anfängt soll nach Befinden zur Strafe gezogen werden.
5. Es soll niemand mit einem Licht, heissen Häfen oder Pfannen in
seine Kammer und zu den Bettstatten gehen, wohl aber auf das Feuer,
Lichter und Tubackrauc.hen an gefährlichen Orten genauest Obsorg tragen,
auch die mindeste vermerkte Sorglosigkeit oder Gfefahr ungesäumt an-
zeigen und kundbar machen bei Yerlust der Pfründe.
6. Es soll kein Pfriindner oder Pfründnerin ohne Erlaubnis des Pfle-
gers oder Pflegerin aus dem Spita.l gehen, und so eines die Erlaubnis hat,
soll selbes das unnütze Gfeschwätz, so ausserhälb des Spitals geschehen
mag, unterwegens lassen, auch sich nicht mit Bier, Wein und Branntwein
beladen und hernach Unruhe oder Hä.ndel im Spital anfangen bei Verlust
der Pfriinde.
7. Es soll sich kein Pfründner unterstehen in ein Wirtshaus zu gehen
und noch weniger sich darin zu berauschen oder gar irn Kausch zu flu-
chen, schwören oder schelten bei Verlust der Pfründe.
8. Solle sich keiner erfrechen vor gewohnlicher Zeit, wo nämlich von
der Köchin das Feuer pflegt aufgemacht zu werden, zu seiner Privatbe-
quemlichkeit ein Feuer anzublasen und auch zu machen.
9. Solle keine Pfrtindnerin in der Küche einiges Dinglich oder Lein-
wand versieden, laugen oder waschen bei Verlust der Pfründe.
10. Sollen die Pfründner ihre Kämmerle, Better und Ivleider rein
sauber und in gutem Stand erhalten, damit aller Hestank und Ungeziefer
verhütet werde, weswegen auch der Pfleger und die Pttegerin genau Ob-
sicht haben und öfters visitieren sollen; und so jemand in Unsauberkeit
befunden wurde, solle es durch jemand anders gesäubert und von der
schuldigen Pfründgenuss bezahlt werden.
11. Wann ein Pfründner im Spital krank wird und bettliegerich ist,
sollen die gesunden Pfründner sowohl in als aus dem Spital wechselweis
demselben wachen und warten.
12. Solle keines dem andern viel weniger dem Spital auch nur das
mindeste entwenden oder abnehmen bei geschärfter obrigkeitlicher Strafe.
13. So jemand verdächtigen Umgang zwischen ein und andern ver-
merkte, solle es alsbald an Spitalmeister angezeigt werden.