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Der ordentliche Richter über die Juden in Bamberg ist der Juden-
bischof oder Judenmeister 0) (Oberrabbiner), vor dem sie auch den
Eid in vorkommenden Fällen zu leisten haben,
s. 27.
Die Muntaten,
Durch den frommen Eifer des Kaiser Heinrich II. und seiner
Gemahlin Kunigunde, so wie der ersten Bischöfe zu Bamberg wur-
den im XI. Jahrhundert noch vier Collegiatstifter in der Stadtmark
von Bamberg gegründet, *) und auf diese Art neue Immunitäten
(Muntaten, Freiheiten) in den bischöflichen und städtischen Immuni-
tätsbezirk eingeschobeu. Diese Collegiatstifter hatten aber nur die
gemeine geistliche Immunität, ohne Bann- und Hoheitsrechte; sie
übten daher nur Gerichtsbarkeit über ihre im Immunitätssprengel
sitzenden Hintersassen Qcoloni et subditi), welche in unserem Stadt-
recht „Muntater^ genannt werden, durch einen meistens aus der
Zahl der Geistlichen selbst ernannten Richter, welcher Kellner
(Cellarius) hiess, a) aber nur über solche Sachen richten konnte,
weiche man zu den Civilsachen rechnete, d. h. nur über solche Fre-
vel und Vergehen, welche nicht an Hals und Hand gingen, sondern
nur Verurtheilung zur Zahlung von Wehrgeldern und Bussen zur
Folge haben konnten. * 1 2 3) In Criminalsachen gehörten die Muntater
vor das Zentgericht als hohes Criminalgericht wie die Stadtbürger
selbst, und die Richter in den Muntaten hatten nur die Vorbereitung
der Sache (_jus capturae etc.J — wie es nämlich in dem Begriffe
der niederen Zent liegt.
Frühzeitig entstanden schon vielfache Collisionen zwischen dem
Stadtgerichte, dem Zentgerichte und den Gerichten in den Muntaten
(Immunitätsgerichten), so dass schon 1275 Bischof Berthold sich
bei Senkenberg Corp. jur. germ. T. I. P. II. p. 98. „Man sol keinen pfaffen, noch
keinen geistlichen, der geschoren ist vnd geweiht ist, nit an freienstul laden
Auch keinen Juden noch haiden, noch alle di den Cristenglauben nit erkant habent,
darumb sy des gerichttes nit wirdig seint.“
9) StadtR. §. 33 not. a. — Leber ein ähnliches Verhältniss in Worms vergl.
F. Janson, praes. G. Th. Müller diss. de espiscopo judaeorum Wormatiensi. Hei-
delberg 1786.
1) Schuberth Vers. p. 36 u. fl.
2) Vergl. Anhang V. Nr. XCII. §. 6. StadtR. §. 439. — Schuberth Vers. p. 45.
Das Gericht des Kellners hiess Cellariats-Gericht. —-
3) Vergl. die Urk. Kaiser Heinrichs II. für das Collegiatsstift St. Stephan bei
Schuberth Versuch p. 37. not. 1. „quibus (den Geistlichen zu St. Stephan) etiam of-
fcnsarum satisfactionem vel emendas excessuum in Omnibus causis civilibus ab universis
ecclesiae colonis et subditis volumus exhiberi.“ —
Der ordentliche Richter über die Juden in Bamberg ist der Juden-
bischof oder Judenmeister 0) (Oberrabbiner), vor dem sie auch den
Eid in vorkommenden Fällen zu leisten haben,
s. 27.
Die Muntaten,
Durch den frommen Eifer des Kaiser Heinrich II. und seiner
Gemahlin Kunigunde, so wie der ersten Bischöfe zu Bamberg wur-
den im XI. Jahrhundert noch vier Collegiatstifter in der Stadtmark
von Bamberg gegründet, *) und auf diese Art neue Immunitäten
(Muntaten, Freiheiten) in den bischöflichen und städtischen Immuni-
tätsbezirk eingeschobeu. Diese Collegiatstifter hatten aber nur die
gemeine geistliche Immunität, ohne Bann- und Hoheitsrechte; sie
übten daher nur Gerichtsbarkeit über ihre im Immunitätssprengel
sitzenden Hintersassen Qcoloni et subditi), welche in unserem Stadt-
recht „Muntater^ genannt werden, durch einen meistens aus der
Zahl der Geistlichen selbst ernannten Richter, welcher Kellner
(Cellarius) hiess, a) aber nur über solche Sachen richten konnte,
weiche man zu den Civilsachen rechnete, d. h. nur über solche Fre-
vel und Vergehen, welche nicht an Hals und Hand gingen, sondern
nur Verurtheilung zur Zahlung von Wehrgeldern und Bussen zur
Folge haben konnten. * 1 2 3) In Criminalsachen gehörten die Muntater
vor das Zentgericht als hohes Criminalgericht wie die Stadtbürger
selbst, und die Richter in den Muntaten hatten nur die Vorbereitung
der Sache (_jus capturae etc.J — wie es nämlich in dem Begriffe
der niederen Zent liegt.
Frühzeitig entstanden schon vielfache Collisionen zwischen dem
Stadtgerichte, dem Zentgerichte und den Gerichten in den Muntaten
(Immunitätsgerichten), so dass schon 1275 Bischof Berthold sich
bei Senkenberg Corp. jur. germ. T. I. P. II. p. 98. „Man sol keinen pfaffen, noch
keinen geistlichen, der geschoren ist vnd geweiht ist, nit an freienstul laden
Auch keinen Juden noch haiden, noch alle di den Cristenglauben nit erkant habent,
darumb sy des gerichttes nit wirdig seint.“
9) StadtR. §. 33 not. a. — Leber ein ähnliches Verhältniss in Worms vergl.
F. Janson, praes. G. Th. Müller diss. de espiscopo judaeorum Wormatiensi. Hei-
delberg 1786.
1) Schuberth Vers. p. 36 u. fl.
2) Vergl. Anhang V. Nr. XCII. §. 6. StadtR. §. 439. — Schuberth Vers. p. 45.
Das Gericht des Kellners hiess Cellariats-Gericht. —-
3) Vergl. die Urk. Kaiser Heinrichs II. für das Collegiatsstift St. Stephan bei
Schuberth Versuch p. 37. not. 1. „quibus (den Geistlichen zu St. Stephan) etiam of-
fcnsarum satisfactionem vel emendas excessuum in Omnibus causis civilibus ab universis
ecclesiae colonis et subditis volumus exhiberi.“ —