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Unterabtheilung in der Muntat erscheinet. Vielleicht möchte dieses
Vorkommen der Manzaler in den ostfränkischen Gegenden in so später
Zeit (im XIV. Jahrhundert) einen Schluss rückwärts dahin erlauben,
dass die Unterabtheilung der Zenten in Decanien der süddeutschen
Gauverfassung nicht so fremd war, als viele Schriftsteller in der
neueren Zeit anzunehmen geneigt sind. 10) Ausserdem berühret unser
Stadtrecht noch folgende besondere Verhältnisse in Bezug auf die
Muntater. Wird ein Bürger, der Gebäude in den Muntaten besitzt,
vor dem Stadtgerichte wegen dieser Gebäude beklagt, so darf das
Stadtgericht, wenn es nöthig ist, in der Muntat einen Augenschein
einnehmen. Umgekehrt hat in gleichem Falle der Richter in der
Muntat dieselbe Befugniss (StadtR. §, 338.). — Die Muntater sind
schuldig, sich den städtischen Abgaben zu unterwerfen, wenn sie
steuerbare Gegenstände in der Stadt verkaufen (StadtR. §. 386. 387.).
— Frevelt ein Muntater in der Stadt, so muss er nur dann vor dem
Stadtgerichte sich verantworten, wenn er auf der That begriffen, und
verhaftet (bekümmert) wird: ausserdem muss man ihn in der Muntat
deshalb belangen (StadtR. §. 25.): erscheinet er aber auf dreimalige
Vorladung dort nicht, und wird dies vor dem Stadtgericht erwiesen,
so wird die Sache von diesem aus an das Zentgericht gebracht
(StadtR. §. 180.). — Wegen Geldschuld kann man aber alle Mun-
tater, welche in der Stadt feilen Markt halten, vor das Stadtgericht
an den Markttagen vorladen lassen (StadtR. §. 24.), und dasselbe
gilt von Handwerksleuten und Taglöhnern (Arbeitern), welche in
der Stadt arbeiten, so lange sie hier an der Arbeit stehen (StadtR.
§. 26.). — Alle Rechte, welche hiernach das Stadtgericht und die
Bürger zu den Muntatern haben, hat die Muntat und ihre Inwohner-
schaft umgekehrt unter gleichen Verhältnissen gegen die Stadtbürger.—
Im XVII. Jahrhundert wurden die vier Immunitäten noch genau von
der Stadt unterschieden.11) Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und
Conflicten war aber nicht mehr ihr Verhältniss zur Stadt, sondern ihr
Verhältniss zu dem Domcapitel, welches sich eine Oberherrschaft
über dieselben beilegen wollte,12) bis die Säeularisation auch diesen
Streitigkeiten ein Ende machte.
10) Vielleicht dürfte auch die handrada (manumissio manu duodecima) im frank.·
Capit. III. a, 813 c. 10. bei Georgisch p. 782. dafür angeführt werden. Bekanntlich
stehet im Altdeutschen, besonders bei den sächsischen und anderen nördlichen Völ-
kern die Zahl zehn fast immer regelmässig für ein Dutzend, und ein (Gross-) Hundert
enthält zehn Dutzend, oder I2O. —
11) S. die Verordnung v. 16. Mai 1618 §. 8. in Cod. L.
12) Schuberth Vers. p. 168 u. fl. — Dessen Nachträge p. 78 fl.
Unterabtheilung in der Muntat erscheinet. Vielleicht möchte dieses
Vorkommen der Manzaler in den ostfränkischen Gegenden in so später
Zeit (im XIV. Jahrhundert) einen Schluss rückwärts dahin erlauben,
dass die Unterabtheilung der Zenten in Decanien der süddeutschen
Gauverfassung nicht so fremd war, als viele Schriftsteller in der
neueren Zeit anzunehmen geneigt sind. 10) Ausserdem berühret unser
Stadtrecht noch folgende besondere Verhältnisse in Bezug auf die
Muntater. Wird ein Bürger, der Gebäude in den Muntaten besitzt,
vor dem Stadtgerichte wegen dieser Gebäude beklagt, so darf das
Stadtgericht, wenn es nöthig ist, in der Muntat einen Augenschein
einnehmen. Umgekehrt hat in gleichem Falle der Richter in der
Muntat dieselbe Befugniss (StadtR. §, 338.). — Die Muntater sind
schuldig, sich den städtischen Abgaben zu unterwerfen, wenn sie
steuerbare Gegenstände in der Stadt verkaufen (StadtR. §. 386. 387.).
— Frevelt ein Muntater in der Stadt, so muss er nur dann vor dem
Stadtgerichte sich verantworten, wenn er auf der That begriffen, und
verhaftet (bekümmert) wird: ausserdem muss man ihn in der Muntat
deshalb belangen (StadtR. §. 25.): erscheinet er aber auf dreimalige
Vorladung dort nicht, und wird dies vor dem Stadtgericht erwiesen,
so wird die Sache von diesem aus an das Zentgericht gebracht
(StadtR. §. 180.). — Wegen Geldschuld kann man aber alle Mun-
tater, welche in der Stadt feilen Markt halten, vor das Stadtgericht
an den Markttagen vorladen lassen (StadtR. §. 24.), und dasselbe
gilt von Handwerksleuten und Taglöhnern (Arbeitern), welche in
der Stadt arbeiten, so lange sie hier an der Arbeit stehen (StadtR.
§. 26.). — Alle Rechte, welche hiernach das Stadtgericht und die
Bürger zu den Muntatern haben, hat die Muntat und ihre Inwohner-
schaft umgekehrt unter gleichen Verhältnissen gegen die Stadtbürger.—
Im XVII. Jahrhundert wurden die vier Immunitäten noch genau von
der Stadt unterschieden.11) Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und
Conflicten war aber nicht mehr ihr Verhältniss zur Stadt, sondern ihr
Verhältniss zu dem Domcapitel, welches sich eine Oberherrschaft
über dieselben beilegen wollte,12) bis die Säeularisation auch diesen
Streitigkeiten ein Ende machte.
10) Vielleicht dürfte auch die handrada (manumissio manu duodecima) im frank.·
Capit. III. a, 813 c. 10. bei Georgisch p. 782. dafür angeführt werden. Bekanntlich
stehet im Altdeutschen, besonders bei den sächsischen und anderen nördlichen Völ-
kern die Zahl zehn fast immer regelmässig für ein Dutzend, und ein (Gross-) Hundert
enthält zehn Dutzend, oder I2O. —
11) S. die Verordnung v. 16. Mai 1618 §. 8. in Cod. L.
12) Schuberth Vers. p. 168 u. fl. — Dessen Nachträge p. 78 fl.