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104

Zweites ^aupUtiiik.
ί Γ i ni i iialr e c ht.

28.
Vorbemerkung.
Unstreitig der interessanteste Theil des Bamberger Stadtrechteg
ist derjenige, welcher die strafrechtlichen Bestimmungen darstellet,
deren Wichtigkeit und Bedeutung für das noch heut zu Tage prac-
tische gemeine Criminalrecht vop selbst in die Augen fällt. Dürfte
inan überhaupt wojil glaubpn, dass das Rechtsbuch, welches zu der
Zeit, als Schwarzenberg seine legislativen Arbeiten begann, das
practische Recht der Hauptstadt des östlichen Frankens enthielt, von
diesem grossen Reformator der Gesetzgebung seiner Zeit völlig unbe-
achtet und unbenutzt geblieben sei ? Selbst wenn dieses Stadtrecht
nicht als eine positive Quelle zu betrachten und nachzuweisen wäre,
aus welcher Schwarzenberg geschöpft hätte, so würde es demunge-
achtet immer noch eine grosse Bedeutung behalten, da es uns we-
nigstens den Rechtszustand erkennen lassen müsste, welcher durcty
die ScHWARZENBERGische Gesetzgebung zunächst reformirt werden
sollte. Die Kenntniss dieses Rechtsbuches müsste daher wenigstens
neyativ dazu beitragen, die Reformen, welche das Criminalrecht und
Criminalverfahren durch die Bambe^yensis und die Carolina erfuhr,
in ein helleres Licht zu setzen, und über die Rücksichten, welche
Schwarzenberg bei seinem Unternehmen zu beobachten hatte, Aufklä-
rung zu verschaffen. Wir werden im Verlaufe dieser Darstellung
vielfach Gelegenheit haben, nachzuweisen, dass Schwarzenberg mit
dem Bamberger Stadtrechte genau bekannt war: wir werden im
Stande sein, mehrfache Grundsätze anzugeb^n, welche längst in den
Bamberger Gerichten practisch waren, als sie vop Schwarzenberg in
seine Gesetzgebung—mitunter fast wörtlich — immer aber mit Beibehal-
tung der in den Bamberger Gerichten ausgebildeten Rechtssprache
aufgenommen worden sind, Es wird sich — wenn man den Reich-
thum des Bamberger Stadtrechtes an criminalrechtlichen Bestimmungen
erwägt — von selbst ergeben, dass Schwarzenberg, um das dama-
lige Strafverfahren und Criminalrecht richtig zu würdigen und auf·?
zufassen — um dessen Mängel und Vorzüge zu erkennen — nicht
nothwendig gehabt hatte, nach einer anderen, in einem entfernten

t) Der leichteren Uebersicht wegen ist bei den betreffenden §§. des Stadtrechtes
in unserem Abdrucke in der Regel auf die correspondirenden Stellen der Bambergens^s
and Carolina in den Noten verwiesen.
 
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