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Die Betrachtung’ der hier zum Druck beförderten Rechtsquellen
wird insbesondere auch den Schöpfer der Bambergensis und Carolina
gegen einen Vorwurf vertheidigen, welcher demselben in neuerer
Zeit häufig gemacht worden ist: nämlich die Härte der in diesen
Criminalgesetzen ausgesprochenen Strafen. Man wird hieraus die
Ueberzeugung gewinnen, dass das Strafmaass für die einzelnen Ver-
brechen keine Erfindung Schwarzenberg’s war — dass diese harten
Strafen vielmehr längst vor ihm durch die Praxis eingeführt waren,
und es von seiner Seite ein die ganze Autorität des Strafgesetzes
untergrabendes Unternehmen gewesen sein würde, wenn er in dieser
Beziehung gegen den Geist seiner Zeit hätte anstreben wollen, in
welcher die Rohheit der Sitten und die Schamlosigkeit des Ver-
brechens nicht anders als durch ein auf Abschreckung und Prävention
gegründetes Strafsystem bekämpft werden konnten — ein Strafsystem
-— welches der in ihm liegenden sinnlichen Auffassung des Ver-
brechens und der Strafe gemäss, als die nothwendige und unver-
meidliche Uebergangsstufe erscheinen musste, um im Gegensätze des
alten Compositionensystemes der Idee einer poena publica Eingang
zu verschaffen, und einer reineren Theorie den Weg zu bahnen,
welche den letzten Grund der Strafwürdigkeit einer Handlung allein
in ihrer Gesetzwidrigkeit erkennen lehrte.
Unsere Rechtsquellen kommen hier in folgender Ordnung in
Betracht.· erstlich das Gerichtsbuch der Stadt Bamberg (Anh. V.),
welches uns ein ziemlich reiches Bild des Criminalrechtes in den er-
sten drei Decennien des XIV. Jahrhunderts gewährt: sodann das
Stadtrecht selbst, von welchem glücklicherweise der älteste, noch der
zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts angehörige Codex S. vollständig
das Criminalrecht enthält: ferner die Rechtsfälle aus dem XV. Jahr-
hundert, deren sich einige hier als Anh. IV. finden, von anderen in
Schuberth Vers. p. 115 und bei Rosshirt6 7) Nachricht gegeben ist.
Diesen gleichzeitig ?) ist der prozessualische Aufsatz über das Ver-
fahren vor dem Zentgerichte (hier Anh. II.); zunächst stehen sodann
neben der Tyroliensis von 1497, die Bambergensis von 1507, und
die Carolina, an welche sich sodann noch eine Reihe von Rechts-
fällen aus den drei ersten Decennien des XVII. Jahrhunderts an-
schliesset, von welchen oben §. 7. bei Beschreibung des Cod. L.
Auszüge abgedruckt worden sind. —
6) Gesch. u. Syst. des deut. Strafrechts. I. p. 124.
7) Rosshirt a. a. O. p. 114 sagt, dieser Aufsatz sei v. J. 1336. Allein diese
Angabe ist ganz unrichtig, und beruhet auf einem Missverständnisse einer von mir
früher mündlich erhaltenen Notiz über das Stadtbuch v. 1306. Anh. V. — Eine ähn-
liche Formel des Halsgerichtes in Nürnberg findet sich bei Siebenkees Material, zur
Nürnberg. Gesch. Bd. II. p. 532 fl. —
Die Betrachtung’ der hier zum Druck beförderten Rechtsquellen
wird insbesondere auch den Schöpfer der Bambergensis und Carolina
gegen einen Vorwurf vertheidigen, welcher demselben in neuerer
Zeit häufig gemacht worden ist: nämlich die Härte der in diesen
Criminalgesetzen ausgesprochenen Strafen. Man wird hieraus die
Ueberzeugung gewinnen, dass das Strafmaass für die einzelnen Ver-
brechen keine Erfindung Schwarzenberg’s war — dass diese harten
Strafen vielmehr längst vor ihm durch die Praxis eingeführt waren,
und es von seiner Seite ein die ganze Autorität des Strafgesetzes
untergrabendes Unternehmen gewesen sein würde, wenn er in dieser
Beziehung gegen den Geist seiner Zeit hätte anstreben wollen, in
welcher die Rohheit der Sitten und die Schamlosigkeit des Ver-
brechens nicht anders als durch ein auf Abschreckung und Prävention
gegründetes Strafsystem bekämpft werden konnten — ein Strafsystem
-— welches der in ihm liegenden sinnlichen Auffassung des Ver-
brechens und der Strafe gemäss, als die nothwendige und unver-
meidliche Uebergangsstufe erscheinen musste, um im Gegensätze des
alten Compositionensystemes der Idee einer poena publica Eingang
zu verschaffen, und einer reineren Theorie den Weg zu bahnen,
welche den letzten Grund der Strafwürdigkeit einer Handlung allein
in ihrer Gesetzwidrigkeit erkennen lehrte.
Unsere Rechtsquellen kommen hier in folgender Ordnung in
Betracht.· erstlich das Gerichtsbuch der Stadt Bamberg (Anh. V.),
welches uns ein ziemlich reiches Bild des Criminalrechtes in den er-
sten drei Decennien des XIV. Jahrhunderts gewährt: sodann das
Stadtrecht selbst, von welchem glücklicherweise der älteste, noch der
zweiten Hälfte des XIV. Jahrhunderts angehörige Codex S. vollständig
das Criminalrecht enthält: ferner die Rechtsfälle aus dem XV. Jahr-
hundert, deren sich einige hier als Anh. IV. finden, von anderen in
Schuberth Vers. p. 115 und bei Rosshirt6 7) Nachricht gegeben ist.
Diesen gleichzeitig ?) ist der prozessualische Aufsatz über das Ver-
fahren vor dem Zentgerichte (hier Anh. II.); zunächst stehen sodann
neben der Tyroliensis von 1497, die Bambergensis von 1507, und
die Carolina, an welche sich sodann noch eine Reihe von Rechts-
fällen aus den drei ersten Decennien des XVII. Jahrhunderts an-
schliesset, von welchen oben §. 7. bei Beschreibung des Cod. L.
Auszüge abgedruckt worden sind. —
6) Gesch. u. Syst. des deut. Strafrechts. I. p. 124.
7) Rosshirt a. a. O. p. 114 sagt, dieser Aufsatz sei v. J. 1336. Allein diese
Angabe ist ganz unrichtig, und beruhet auf einem Missverständnisse einer von mir
früher mündlich erhaltenen Notiz über das Stadtbuch v. 1306. Anh. V. — Eine ähn-
liche Formel des Halsgerichtes in Nürnberg findet sich bei Siebenkees Material, zur
Nürnberg. Gesch. Bd. II. p. 532 fl. —