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und gerade wie dieses fernerhin behandelt wurden, und hierin liegt
an sich schon ein Grund, welcher die Entwickelung der Güterge-
meinschaft begünstigen musste, da hiernach also keine Vermögens-
stücke des einen Ehegatten mit besonderen Rechten vorkamen.
Die Grundlage des Systemes des ehelichen Mundiums ist aber
darin noch deutlich erkennbar, dass der Ehemann in stehender Ehe,
so lange nicht Zweiunff QseparatioJ der Ehegatten eingetreten ist,
und also die Frau bei ihm wohnet und mit ihm haushalt, befugt ist,
das gesammte Vermögen allein zu administriren, und hiermit die
Frau (nicht aber so unbedingt seine Kinder) verpflichtet, nach sei«
nem Tode alle seine Schulden unweigerlich zu zahlen, welche ihr
bekannt sind, oder ihr rechtsgültig erwiesen werden (StädtR. §.244,
vergl. mit §. 237. 238. 239.). — Als erwiesen gilt aber nur die
Schuld des Mannes, von welcher die Frau geständig ist, dass sie
ihr Mann contrahirte, oder welche durch zwei als Zeugen erbetene
Schöffen oder Genannte erzeugt wird, oder worüber der Gläubiger
eine Urkunde mit mehreren Siegeln hat, oder weshalb der Ehemann
schon in das Schuldgefängniss gesetzt war. Hatte der Gläubiger
nur eine Urkunde mit des Ehemannes Siegel allein, so musste er
noch ein Suppletorium schwören. In allen anderen Fällen hatte die
Frau ein Jahr Zeit, sieh über Grund oder Ungrund der Schuld zu
erkundigen: nach Ablauf desselben musste sie beschwören, dass ihre
Erkundigung (Vorsch) fruchtlos geblieben sei, oder zahlen. Hatte
die Frau aber diesen Eid geleistet, so konnte so wenig ihr Vermögen
als die hinterlassenen Güter ihres Mannes von dem Gläubiger weiter
angegriffen werden. Da die Frau also hinsichtlich des Beweises der
Schulden ihres Ehemannes gegen den Gläubiger sehr in Vortheil ge«
setzt war, so war es gewöhnlich, die Frau selbst für die Schuld des
Mannes geloben zu lassen, wodurch sie unbedingt rechtsgültig ver-
pflichtet wurde (StadtR. §. 237. §. 244. §, 256 c.).
Eine andere Wirkung des ehelichen Mundiums bestehet sodann
aber darin, dass die Schulden, welche die Ehefrau über eine gewisse
geringe Summe, nämlich über ein halb Pfund Pfenninge,3) ohne die Zu-
stimmung (Wort) ihres Ehemannes (Wirthes) contrahirt, für diesen
so wie für ihre Erben völlig unverbindlich sind, und nur so lange
die Frau lebt, gegen sie selbst geltend gemacht werden können.
Dieser Grundsatz ist zuerst in einer Rathsverordnung von 1326
Anh. V. nr. XCVI. positiv ausgesprochen Avot den, und hieraus in das
StadtR. §. 241. übergegangen. Im StadtR. §. 242. u. §. 243. findet
3) Auch bei der Anschaffung von Gegenständen, die in der Haushaltung verwen-
det werden sollen; z. B. Zinnwerk, durfte der Ehefrau kein grösserer Credit gegeben
werden. Anh. V. nr. XCVI.
 
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