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verheirathet hat (StadtR. §. 82.), welche Bestimmung· sich auf eine
schon oben §. 43. nr. 8. besprochene Rathsconstitution v. J. 1326
(Anh. V. nr. LXXXIV.) gründet. Die Enterbung geschieht durch
ein gerichtliches Urtheil auf Anfordern der Aeltern. Nachfolgende
Verzeihung derselben, oder auch nur des längstlebenden Parens,
hebt aber diese Enterbung wieder auf.
So lange besammte Hand lebt, haben die Kinder und Erben an
ihrem Erbe und Eigen keinerlei Dispositionsrecht: und können daher
auch keine Gült darauf machen (d. h. keine Schulden darauf machen)
noch Zins in Folge eines Rentenkaufes statt hypothekarischer Ver-
sicherung darauf in der Art legen, dass es Vater und Mutter aner-
kennen müssten: doch convalescirt diese Gült, und kann der Gläu-
biger gegen das Kind sein Recht an der Sache geltend machen,
wenn diese dem Kinde durch Erbgang wirklich zugefallen ist
(StadtR. §. 313. §. 314.). 18)
Auch ist es den Kindern verboten, ohne ihrer Aeltern Wort ihre
Wart auf deren Erbe und Eigen zu verkaufen oder zu versetzen
und dergl., und ist jeder Vertrag kraftlos, welcher hierüber ohne
Zustimmung der Aeltern eingegangen wurde (StadtR. §. 309.). Selbst
aber, wenn die Aeltern zugestimmt haben, hat der Vertrag nur dann
eine rechtliche Wirkung, wenn das Kind, welches seine Wart ver-
kaufte, den Fall selbst noch erlebt hat (StadtR. §. 304. note *
310. a. E.), und kann also ein solcher Erbvertrag dem nicht
schaden, welcher an dem Erbe oder Eigen Leibgeding oder sonst ein
Recht hat, bis der Fall eintritt (StadtR. §. 311.). Auch werden die
Aeltern selbst, welche zu einem solchen Vertrage zustimmten, durch
diese Zustimmung nicht in ihrer sonstigen freien Disposition gehin-
dert. Wenn sie also auch nachher, und nachdem der Käufer dem
Erben das Kaufgeld für die verkaufte Wart bezahlt hat, Schulden
machen, welche die rechten Erben überhaupt aus dem Erbe zu zahlen
schuldig sind, so kann sich auch der Käufer der Wart nicht weigern,
seinen Antheil an diesen Schulden zu bezahlen.

§. 51.
V ertragsrecht.
Obgleich das Vertragsrecht in dem Bamberger Stadtrechte keines-
weges mit umfassender Vollständigkeit behandelt ist, so genügen
dennoch die darin enthaltenen Bestimmungen, um auch hier deutlich

18) Der Anfang des §. 314, woselbst durch Fehler der Abschreiber einige Worte
versetzt sind, muss so gelesen werden: ,,Wer dann vor (propter) der gult, clag
darauf (d. h. auf das Erbe) hätte etc.u
 
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