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der andere (gleichviel mit oder ohne seinen Willen) von dem Spiele
(Spielbrett) hinweg· kam (StadtR. §. 125.). Das Gericht bestimmt
sodann eine Frist von dreien Tagen, in welchen der Schuldner durch
Leistung der Zahlung· das Pfand wieder einlösen und ledigen soll:
thiit er das nicht, so darf der Gläubiger das Pfand weiter an Chri-
sten oder Juden für den Betrag seines Kapitals (Hauptguts) und allen
Schadens versetzen. Will hiernach der Schuldner seine Sache wie-
der haben, so muss er sie bei diesen letzteren Pfandbesitzern ein-
lösen. 9) (StadtR. §. 291.)
Ist eine Schuld einbekannt, und kein Pfand zu nehmen, so kann
der Gläubiger auf das Erbe klagen, und Immission auf dasselbe
(antworten zu Pfand), und wenn dasselbe nicht sofort in gerichtlich
bestimmter Frist gelediget wird, den gerichtlichen Verkauf des Erbes
verlangen (StadtR. §. 292. §. 293.). Der klagende Gläubiger bean-
traget auch zugleich ein gerichtliches Verbot auf das Erbe (klagen
mit Gebot), wodurch dem Schuldner jede weitere Verfügung (Ver-
kauf, Verpfändung, Constituirung von Census u. dergl ) über das
Erbe untersagt wird (StadtR. §. 257. §. 293 a. vergl. mit §. 236.).
Die Wirkung eines solchen Gebotes ist die Sicherung einer bevor-
zugten Befriedigung des impetrirenden Gläubigers gegen alle, wel-
chen nachher der Schuldner noch eine Schuld bekennen würde
(StadtR. §. 257.). Aelteren Gläubigern, welchen das Erbe aber
früher als dem klagenden Gläubiger gerichtlich oder doch vor zwei
Schöffen eingesetzt war, schadet das Gebot an sich nicht, sondern
nöthiget sie nur, so wie sie von der erhobenen Klage Nachricht er-
halten , den Kläger von ihren älteren Ansprüchen zu benachrichtigen,
wenn sie ihren durch die Priorität der Zeit bestimmten Vorzug bei
der Befriedigung aus dem Erbe behaupten wollen. Schweigen sie
aber, während ihnen doch bekannt ist, dass andere Gläubiger auf das
Erbe klagen, so können sie gegen diese den Vorzug des Alters ihres
Pfandrechtes nicht mehr geltend machen (StadtR. §. 258 bis 260.).
Ist der Schuldner aber nicht mit Erbe angesessen (geerbt) und
kann keine Zahlungsmittel aufbringen ,10) so wird die Execution gegen
seine Person verhängt, wogegen kein Geleit, noch auch die Eigen-
schaft als Bürger schützen kann (StadtR. §. 100. §.213. Anh. I.
9) Nach Anh. I. §. 4. 5. ist es auch Sache des Schuldners, der sein Pfand nicht
lösen kann, dazu einen Käufer (Kaufmann) zu stellen. — Die der Tyroliensis beige-
fiigte Verordnung Maximilians I. a. I496 §. 5. nennet das gerichtliche Subhastations-
verfahren über ein Pfand: ,, S t a n g e n - R e c h t(jus hastae?). —
10) Ein eigentliches Concursverfahren kommt nicht vor: was der eine Gläubiger
mit dem insolventen Schuldner thun darf, darf auch jeder andere, nach der Ordnung,
wie er an der Klage ist (d. h. nach dem Alter der bekannten Schuld, StadtR.
§. 256 b. am Ende).
der andere (gleichviel mit oder ohne seinen Willen) von dem Spiele
(Spielbrett) hinweg· kam (StadtR. §. 125.). Das Gericht bestimmt
sodann eine Frist von dreien Tagen, in welchen der Schuldner durch
Leistung der Zahlung· das Pfand wieder einlösen und ledigen soll:
thiit er das nicht, so darf der Gläubiger das Pfand weiter an Chri-
sten oder Juden für den Betrag seines Kapitals (Hauptguts) und allen
Schadens versetzen. Will hiernach der Schuldner seine Sache wie-
der haben, so muss er sie bei diesen letzteren Pfandbesitzern ein-
lösen. 9) (StadtR. §. 291.)
Ist eine Schuld einbekannt, und kein Pfand zu nehmen, so kann
der Gläubiger auf das Erbe klagen, und Immission auf dasselbe
(antworten zu Pfand), und wenn dasselbe nicht sofort in gerichtlich
bestimmter Frist gelediget wird, den gerichtlichen Verkauf des Erbes
verlangen (StadtR. §. 292. §. 293.). Der klagende Gläubiger bean-
traget auch zugleich ein gerichtliches Verbot auf das Erbe (klagen
mit Gebot), wodurch dem Schuldner jede weitere Verfügung (Ver-
kauf, Verpfändung, Constituirung von Census u. dergl ) über das
Erbe untersagt wird (StadtR. §. 257. §. 293 a. vergl. mit §. 236.).
Die Wirkung eines solchen Gebotes ist die Sicherung einer bevor-
zugten Befriedigung des impetrirenden Gläubigers gegen alle, wel-
chen nachher der Schuldner noch eine Schuld bekennen würde
(StadtR. §. 257.). Aelteren Gläubigern, welchen das Erbe aber
früher als dem klagenden Gläubiger gerichtlich oder doch vor zwei
Schöffen eingesetzt war, schadet das Gebot an sich nicht, sondern
nöthiget sie nur, so wie sie von der erhobenen Klage Nachricht er-
halten , den Kläger von ihren älteren Ansprüchen zu benachrichtigen,
wenn sie ihren durch die Priorität der Zeit bestimmten Vorzug bei
der Befriedigung aus dem Erbe behaupten wollen. Schweigen sie
aber, während ihnen doch bekannt ist, dass andere Gläubiger auf das
Erbe klagen, so können sie gegen diese den Vorzug des Alters ihres
Pfandrechtes nicht mehr geltend machen (StadtR. §. 258 bis 260.).
Ist der Schuldner aber nicht mit Erbe angesessen (geerbt) und
kann keine Zahlungsmittel aufbringen ,10) so wird die Execution gegen
seine Person verhängt, wogegen kein Geleit, noch auch die Eigen-
schaft als Bürger schützen kann (StadtR. §. 100. §.213. Anh. I.
9) Nach Anh. I. §. 4. 5. ist es auch Sache des Schuldners, der sein Pfand nicht
lösen kann, dazu einen Käufer (Kaufmann) zu stellen. — Die der Tyroliensis beige-
fiigte Verordnung Maximilians I. a. I496 §. 5. nennet das gerichtliche Subhastations-
verfahren über ein Pfand: ,, S t a n g e n - R e c h t(jus hastae?). —
10) Ein eigentliches Concursverfahren kommt nicht vor: was der eine Gläubiger
mit dem insolventen Schuldner thun darf, darf auch jeder andere, nach der Ordnung,
wie er an der Klage ist (d. h. nach dem Alter der bekannten Schuld, StadtR.
§. 256 b. am Ende).