Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
220

Wahrscheinlichkeit doch so viel angenommen werden dürfen, dass
die Verordnung· über die Anlage eines solchen öffentlichen Schuld-
buches noch vor dem Ende des XV. Jahrhunderts ergangen war, da
wohl schwerlich der Rath oder das Stadtgericht später noch neue
Nachträge in die bei dem letzteren bewahrten Stadtrechtsbücher
machen liessen.
Als eine für den Gläubiger vortheilhafte Wirkung der bekann-
ten Schuld wird das aufgeführt, dass er die weitere Verfolgung
(Execution) derselben durch einen Bevollmächtigten betreiben lassen
darf, während ausserdem ein solcher wenigstens in Sachen eines
Bürgers gegen den anderen in der Regel nicht zugelassen wird
(StadtR. §. 67'.). Noch wichtiger ist aber die Wirkung der Beken-
nung einer Schuld, dass dieselbe nach dem Tode des Schuldners von
dessen Wittwe oder seinen Erben 5 6 7) unweigerlich ausgeriehtet wer-
den muss, während sie, wo die Schuld nicht bekannt ist, befugt
sind, sich regelmässig ®) von der Zahlungsverbindlichkeit durch eid-
liche Betheuerung ihres Nichtwissens und Nichtglaubens zu befreien. ’)
(StadtR. §. 238. 239. 244. 254.) Der Gläubiger wird also hier in
der Regel nur dann zu dem Beweise seiner Forderung durch seinen
eigenen Eid gelassen, wenn ihn die Erben hierzu zulassen wollen
(ihm das Recht, den Eid, hinheim geben). StadtR. §. 250. — Ueber-
haupt aber stehet auch, wenn Jemand wegen nicht einbekannter
Geldschuld beklagt wird, der Eid dem Beklagten und nicht dem
Kläger zu (StadtR. §. 243. §. 29t. a. E. Anh. I. §. 7.).
Wird gegen Jemand eine Schuldforderung gerichtlich erwiesen
(erclagt), und verlangt der Gläubiger die Execution, so wird vor-
erst die Befriedigung· desselben durch gerichtliche Pfändung· des
Schuldners versucht,8) welche die Büttel in Gegenwart des Klägers
zu vollstrecken haben (StadtR. Tit. XIV.). Pfändet der Gläuhiger
selbst ohne Gericht, wegen Geldschuld, so begeht er einen Frevel
(StadtR. § 122.). Nur dem Erbherrn wegen seines Erbzinses
(StadtR. §. 124.), den Gastwirthen, wegen der Zeche ihrer Gäste
(StadtR. §. 123.), und einem Spieler gegen seinen Mitspieler, we-
gen der Spielschuld (StadtR. §. 125.) ist die Pfändung ohne Gericht
erlaubt, letzteren jedoch nur, wenn er die Pfändung vornahm, ehe

5) Anh. I. §. 7. §. 11- §. 13. — Die gesetzlichen Ausnahmen, in welchen die
Erben fiir die Schuld des Erblassers gar nicht haften, sind schon oben §. 5o. er-
wähnt worden.
6) Beschränkungen enthält StadtR. §. 244.
7) Aehnliche Grundsätze stellt der Sachsensp. I. 7· I· 19· auf. Meine deut.
St. u. RGesch. §. 96.
8) S. auch Anh. I. §. 4.
 
Annotationen