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nicht namentlich es anders bedungen ist — nicht in dem Hause des
Gläubigers geschehen, sondern dieser muss den Leistet an andere
Personen vermiethen: der Leister (der Knecht, durch welchen der
Bürge in der Regel leisten lässt) darf von dem Gläubiger des Tages
nur einmal zu essen erhalten (ein Mahl ob dem Tisch). Die einfache
Leistung darf der Gläubiger nicht höher, als zu zehn Pfenningen
anrechnen: die Leistung mit einem Pferde aber wird zu 53 Pfennin-
gen angeschlagen, wovon aber dem Knechte täglich acht Pfenninge
unter dem Namen eines Trinkgeldes zur Bestreitung seiner Kleider
und des Beschlagens des Pferdes etc. gegeben werden müssen
(StadtR. §. 431. bis §. 434.). Dadurch, dass der Gläubiger von dem
Bürgen die Leistung fordert, tritt in seinem Verhältnisse gegen den
Gläubiger nicht die entfernteste Aenderung ein, und kann er zu
gleicher Zeit ungehindert alle seine Ansprüche gegen den Gläubiger
gerichtlich verfolgen (StadtR. §. 219. bis §. 222.).
Völlig von dem Rechtsverhältnisse des Bürgen verschieden ist
das des Mitselbstschuldners. Dies ist derjenige, welcher für die
Verbindlichkeit des Hauptschuldners solidarisch intercedirt. Allein
auch hier haftet der Mitselbstschuldner regelmässig erst nach dem
Hauptschuldner, und hat also statutenmässig eine exceptio ordinis:
und ebenso haben Mehrere, welche als Mitselbstschuldner intercedir-
ten, wenn sie belangt werden, die exceptio divisionis, so dass
(ganz analog den Vorschriften der Nocella 99.) erst dann der Ein-
zelne auf das Ganze belangt werden darf, wenn die Anderen nicht
bei der Stadt sind, oder sonst nicht zur Zahlung (Richtigung) ge-
bracht werden können (StadtR. §. 232. 233. 234.). Wenn aber der
Gläubiger kein Bürger, sondern nur ein Auswärtiger oder ein Jude
ist, so sind die Mitselbstschuldner nie solidarisch, sondern stets nur
pro rata verhaftet (StadtR. §. 235.). Auf die Ehefrau und die
Erben eines Mitselbstschuldners vererbt sich aber seine Verbindlichkeit
in der Regel gleichfalls nicht, sondern dies ist nur dann ausnahms-
weise der Fall, wenn er die Schuld bereits gerichtlich bekannt hat,
oder ihm die Zahlung bereits gerichtlich geboten worden ist, oder
darüber eine besondere Verschreibung statt gefunden hat (Brief dar-
über gefallen sind). StadtR. §. 232. —
In Bezug auf die einzelnen Verträge selbst ist das Stadtrecht
nicht sehr reichhaltig. Der Unterschied zwischen Ewigkauf und
Leibgeding ist bereits hier oben erwähnt worden. Aus Anh. I. §. 4.
ersehen wir noch, dass bei dem Abschlüsse von Käufen als eine Art
Bestätigungsmittel des Geschäftes der Wein gebraucht wurde, wor-
aus sich auch der noch in einigen Gegenden gebräuchliche Ausdruck
Weinkauf erklärt. Die Formalität bestand wahrscheinlich gerade so,
 
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