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hierüber enthält auch noch eine Verordnung v. 1326 (Anh. V.
nr. LXXXVI.). Im Jahre 1326 (Anh. V. nr. LXXIX.) erging die
erste uns aufbewahrte Verordnung, welche zum Zwecke hat, die
Von den Bürgern über Fleisch, Brod und das auf das Wag-Haus
als regelmässigen Verkaufsort gebrachte Tuch aufgestellten Schauer
gegen Injurien (Meinstrafen, Meinzogen, s. oben pag. 122. 123.)
zu schützen. 4) Noch in demselben Jahre fand man nöthig, diese
Verordnung ausführlicher zu wiederholen (Anh. V. nr. XCI.). Beide
Verordnungen sind in das StadtR. §. 428. übergegangen. In dem-
selben Jahre (1326), in welchem sich überhaupt eine grosse legis-
lative Thätigkeit des Rathes äusserte, wurde auch der Lohn der
Kärner (Kärcher) wegen Weinfuhren in die einzelnen Stadttheile
festgesetzt, und auch über den Lohn der Schröter, wie eben ange-
geben, eine neue Bestimmung getroffen (Anh. V. nr. LXXXV.
LXXXVI.). Die gleichfalls aus diesem Jahre sich herschreibende
Verordnung, welche den Schrötern das Recht gibt, an die Stelle
eines abgegangenen Mitgliedes ihrer Zunft einen anderen Mann zu
wählen (Anh. V. nr. LXXXIX.), so wie das Verbot an die Amptleute
der Stadt, ihre Aemter zu verkaufen (Anh. V. nr. XC.) , ist schon
oben pag. 86. erwähnt worden. Ferner gehöret noch diesem Jahre
(1326) die Verordnung an, wodurch der Verkauf von pfinnigem
Fleische in der Bank bei und neben gesundem Fleische verboten,
dagegen aber an der Zent — wie von Alter herkommen sei — ver-
stattet wird (Anh. V. nr. LXXXVII.). Diese Bestimmung ist in das
StadtR. §. 406. 408. übergegangen. — Hinsichtlich der Weinrufer 5)
bestimmt gleichfalls eine Verordnung von 1326 (Anh. V. nr.XCVI.a.),
dass sie nicht mehr als ihren gesetzlichen Lohn nehmen sollen: fer-
ner bestimmt eine andere Verordnung (Anh. V. nr. XCIX.) noch
weiter hinsichtlich derselben, dass sie nicht vorher es sagen sollen,
welcher Bürger seinen Wein demnächst verzapfen werde, bis er in
dieser Absicht wirklich sein Haus aufthut: sodann aber sollen sie
den Wein an den gewohnten Rufstätten alle Tage ausrufen, so
lange derselbe währet. Auch hinsichtlich der Fuhrleute, welche
Wein (von auswärts) herbeiführen, sei es zu Wagen oder zu Schiffe,
wurde 1326 eine Verordnung gemacht, wodurch verboten wurde,
einen solchen Fuhrmann über Nacht zu beherbergen, oder ihm äusser
seinem Lohne Haber und Heu zu geben (StadtR. nr. XCVIII.).
Ueberhaupt sind diese Verordnungen vorzugsweise darauf gerichtet,
das Uebernehmen durch die Handwrerksleute zu beschränken: so wird
z. B. auch noch 1326 den Bäckern untersagt, den Leuten, welche
bei ihnen backen lassen, einen Theil ihres Teiges oder Teigmehles

4) Vergl. auch Verordn, v. 1329 Anh. V. Nr. CVI. a.
5) Sich oben pag. 86. not. 5.
 
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