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§. 58.
Von den übrigen polizeilichen Verordnungen.
Unter den übrigen Verordnungen polizeilichen Inhaltes, welche
wir in dem Stadtbuche eingetragen finden, bietet am meisten Interesse
eine Verordnung vom J. 1326 dar (Anh. V· nr. CII.), welche den
Aufwand bei den Hochzeiten zu beschränken beabsichtiget. Hiernach
soll Niemand Brautgeschenke geben Q,gabenaJ als die Aeltern der
Brautleute. Auch soll die Braut, wenn sie der Bräutigam in der
ersten Nacht heimführt, nicht mehr als zwölf Frauen zu ihrem Ge-
leite haben. Auch soll man zu der Hochzeit nicht mehr als zwei
Kerzen haben. Kein zur Hochzeit geladener Mann oder Frau soll
einen Dienstknecht oder eine Dienstmagd mit sich bringen. Auch soll
der Bräutigam sein Gewand bei der Hochzeit nicht mehr hingeben
(d. h. zum Vertheilen unter die Gäste), und die junge Frau zum
Bade nach der Hochzeit nicht mehr als sechs Frauen mit sich führen.
Auch soll man bei der Hochzeit, wenn sich fahrende Leute (Spiel-
leute, Musikanten und dergl.) dabei einfinden, nur sechsen von den-
selben eine Gabe geben, und auch dies nur, wenn sie in der Stadt
ansässig· sind.
Gleichfalls nicht ohne Interesse ist die Verordnung von 1330
(Anh. V. nr. CXI. a.) in Betreff der aussätzigen Personen. Es wird
diesen Leuten der Eintritt in die Stadt verboten bei der Verwarnung,
dass ihnen im Betretungsfalle alle ihre Kleider durch des Schultheisen
Diener und den Häscher ausgezogen werden sollen. Nur an Sonn-
und Feiertagen dürfen sie zur Stadt kommen, und vor den Kirchen
sitzen, bis der Gottesdienst beginnet.
Eine andere Verordnung von demselben Jahre (Anh. V. nr.CXI- b.)
untersagt Personen, welche über sechzig Jahre alt sind, Schweine
für den Hirten (d. h. zum Hirten) oder zum Wasser über die Strassen
zu treiben.
Von demselben Jahre findet sich auch ein Verbot des Wirthshaus-
sitzens nach der Schlafglocke (Anh. V. nr. CXIV., sieh oben pag.
111.). —
In das Stadtrecht selbst sind diese Verordnungen nicht über-
gegangen.
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§. 58.
Von den übrigen polizeilichen Verordnungen.
Unter den übrigen Verordnungen polizeilichen Inhaltes, welche
wir in dem Stadtbuche eingetragen finden, bietet am meisten Interesse
eine Verordnung vom J. 1326 dar (Anh. V· nr. CII.), welche den
Aufwand bei den Hochzeiten zu beschränken beabsichtiget. Hiernach
soll Niemand Brautgeschenke geben Q,gabenaJ als die Aeltern der
Brautleute. Auch soll die Braut, wenn sie der Bräutigam in der
ersten Nacht heimführt, nicht mehr als zwölf Frauen zu ihrem Ge-
leite haben. Auch soll man zu der Hochzeit nicht mehr als zwei
Kerzen haben. Kein zur Hochzeit geladener Mann oder Frau soll
einen Dienstknecht oder eine Dienstmagd mit sich bringen. Auch soll
der Bräutigam sein Gewand bei der Hochzeit nicht mehr hingeben
(d. h. zum Vertheilen unter die Gäste), und die junge Frau zum
Bade nach der Hochzeit nicht mehr als sechs Frauen mit sich führen.
Auch soll man bei der Hochzeit, wenn sich fahrende Leute (Spiel-
leute, Musikanten und dergl.) dabei einfinden, nur sechsen von den-
selben eine Gabe geben, und auch dies nur, wenn sie in der Stadt
ansässig· sind.
Gleichfalls nicht ohne Interesse ist die Verordnung von 1330
(Anh. V. nr. CXI. a.) in Betreff der aussätzigen Personen. Es wird
diesen Leuten der Eintritt in die Stadt verboten bei der Verwarnung,
dass ihnen im Betretungsfalle alle ihre Kleider durch des Schultheisen
Diener und den Häscher ausgezogen werden sollen. Nur an Sonn-
und Feiertagen dürfen sie zur Stadt kommen, und vor den Kirchen
sitzen, bis der Gottesdienst beginnet.
Eine andere Verordnung von demselben Jahre (Anh. V. nr.CXI- b.)
untersagt Personen, welche über sechzig Jahre alt sind, Schweine
für den Hirten (d. h. zum Hirten) oder zum Wasser über die Strassen
zu treiben.
Von demselben Jahre findet sich auch ein Verbot des Wirthshaus-
sitzens nach der Schlafglocke (Anh. V. nr. CXIV., sieh oben pag.
111.). —
In das Stadtrecht selbst sind diese Verordnungen nicht über-
gegangen.
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