216 Volksgeschichte. V. Zeitraum (vom J. 1493 bis 1815).
nöthiget, das schon im J. 1486 projectirte Werk eines ewigen Land-
friedens und die Errichtung eines obersten Reichsgerichtes (§. 52.
Note 12) vorzunehmen 3). Am 7. Aug. 1495 wurden die Urkunden
über beide Gegenstände ausgefertiget 4). Dieser (ewige) Landfrieden
unterschied sich von den früheren durch das unbedingte Verbot aller
Befehdungen, ohne diejenigen, zu welchen ein rechtlicher Grund vor-
handen wäre, weiter auszunehmen 5). Er erschien gleichsam bedingt
durch die Errichtung des Reichskammergerichtes als obersten,
über alle Landfriedensbruchsachen competenten und von den Reichs-
ständen selbst zu besetzenden Gerichtshofes, da, so lange ein solcher
in unbestrittener Anerkennung durch die Reichsstände nicht vorhanden
war, die Befehdungen selbst kaum mit Rechtswirkung untersagt werden
konnten 6). Das Reichskammergericht wurde schon am 31. Oct. 1495
zu Frankfurt eröffnet, wo es seinen bleibenden Sitz haben sollte. Eben
daselbst sollte ein jährlicher Reichstag veranstaltet werden, um die zur
Execution der Urtheile des Reichskammergerichtes nothwendigen Be-
schlüsse zu fassen. Allein so sehr es auch dem Kaiser und den
grösseren Reichsständen mit der Handhabung dieser Reichsgesetze Ernst
gewesen sein mag, so fehlte doch noch sehr vieles, bis die wirkliche
Handhabung des Landfriedens nur einigermassen gelang 7). An die
3) Müller, 1. c. p. 393. §. 4 berichtet, dass der Kaiser selbst zwei Tage,
von Morgens acht bis Abends zu derselben Stunde, darüber gesessen, und darunter
nur sein Mahlzeit genommen.“ —
4) S. die Urkunden in der Sammlung der RA. Bd. II. p. 3 flg. — Datt, de
pace publ. Lib. 5. c. 7. —
5) Landfrieden von 1495. §. 1. 3, wonach die Landfriedensbrecher „mit der
That, von Recht ... in des hl. Reichs Acht gevallen sein, ... also dass jr Leib
und Gut allermenniglich erlaubt, vnd niemand daran freveln — soll.“ —
6) Landfrieden von 1495. §. 1 a. E. „sunder wer zu dem ander zu spre-
chen vermaint, der soll solichs suchen und thun an den Enden und Gerichten, da
die Sache hievor oder yetz in der Ordnung des Kammergerichts zu Austrag ver-
tädinget sein, oder künftiglich würden oder ordendlich hingehören.“ —
7) Ein actenmässiges Zeugniss, wie es der Verkündung des ewigen Land-
friedens ungeachtet im Reiche herging, gibt der RA. von 1512. Thl. I. Absch. 4
6. (Sammlung der RA. II. p. 142: „(und nachdem) — im hl. Reich jetzo etwas
hoch beschwerliche , unehrliche und. unerhörte That und Misshandlung einbrechen,
also dass einer den andern heimlich fahet, verblendet, hinwegführet, zu Zeiten für
sich selbst in seinem Gefängniss heimlich enthält, zu Zeiten andern verkauft —
etliche heimlich mordbrennen, etc.“ ■— Vergl. die Lebensbeschreibung Herr Götzen’s
von Berlichingen. Nürnberg, 1731. — Auch die Bauern beginnen schon ein-
zelne Aufstände gegen die Grundherren; s. z. B. den Aufstand und die Verbindung
derselben (Bundschuh) gegen den Bischof zu Speier, Trithem. Chron. Hirsaug. ad
nöthiget, das schon im J. 1486 projectirte Werk eines ewigen Land-
friedens und die Errichtung eines obersten Reichsgerichtes (§. 52.
Note 12) vorzunehmen 3). Am 7. Aug. 1495 wurden die Urkunden
über beide Gegenstände ausgefertiget 4). Dieser (ewige) Landfrieden
unterschied sich von den früheren durch das unbedingte Verbot aller
Befehdungen, ohne diejenigen, zu welchen ein rechtlicher Grund vor-
handen wäre, weiter auszunehmen 5). Er erschien gleichsam bedingt
durch die Errichtung des Reichskammergerichtes als obersten,
über alle Landfriedensbruchsachen competenten und von den Reichs-
ständen selbst zu besetzenden Gerichtshofes, da, so lange ein solcher
in unbestrittener Anerkennung durch die Reichsstände nicht vorhanden
war, die Befehdungen selbst kaum mit Rechtswirkung untersagt werden
konnten 6). Das Reichskammergericht wurde schon am 31. Oct. 1495
zu Frankfurt eröffnet, wo es seinen bleibenden Sitz haben sollte. Eben
daselbst sollte ein jährlicher Reichstag veranstaltet werden, um die zur
Execution der Urtheile des Reichskammergerichtes nothwendigen Be-
schlüsse zu fassen. Allein so sehr es auch dem Kaiser und den
grösseren Reichsständen mit der Handhabung dieser Reichsgesetze Ernst
gewesen sein mag, so fehlte doch noch sehr vieles, bis die wirkliche
Handhabung des Landfriedens nur einigermassen gelang 7). An die
3) Müller, 1. c. p. 393. §. 4 berichtet, dass der Kaiser selbst zwei Tage,
von Morgens acht bis Abends zu derselben Stunde, darüber gesessen, und darunter
nur sein Mahlzeit genommen.“ —
4) S. die Urkunden in der Sammlung der RA. Bd. II. p. 3 flg. — Datt, de
pace publ. Lib. 5. c. 7. —
5) Landfrieden von 1495. §. 1. 3, wonach die Landfriedensbrecher „mit der
That, von Recht ... in des hl. Reichs Acht gevallen sein, ... also dass jr Leib
und Gut allermenniglich erlaubt, vnd niemand daran freveln — soll.“ —
6) Landfrieden von 1495. §. 1 a. E. „sunder wer zu dem ander zu spre-
chen vermaint, der soll solichs suchen und thun an den Enden und Gerichten, da
die Sache hievor oder yetz in der Ordnung des Kammergerichts zu Austrag ver-
tädinget sein, oder künftiglich würden oder ordendlich hingehören.“ —
7) Ein actenmässiges Zeugniss, wie es der Verkündung des ewigen Land-
friedens ungeachtet im Reiche herging, gibt der RA. von 1512. Thl. I. Absch. 4
6. (Sammlung der RA. II. p. 142: „(und nachdem) — im hl. Reich jetzo etwas
hoch beschwerliche , unehrliche und. unerhörte That und Misshandlung einbrechen,
also dass einer den andern heimlich fahet, verblendet, hinwegführet, zu Zeiten für
sich selbst in seinem Gefängniss heimlich enthält, zu Zeiten andern verkauft —
etliche heimlich mordbrennen, etc.“ ■— Vergl. die Lebensbeschreibung Herr Götzen’s
von Berlichingen. Nürnberg, 1731. — Auch die Bauern beginnen schon ein-
zelne Aufstände gegen die Grundherren; s. z. B. den Aufstand und die Verbindung
derselben (Bundschuh) gegen den Bischof zu Speier, Trithem. Chron. Hirsaug. ad