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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0163

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Dieser confessionelle Character des Stadtraths und Bürgermeister-
amts wurde unter allen folgenden Churfürsten bis zur Auflösung der
Pfalz zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts festgehalten.
Auch sonst, und zwar in Folge der sehr gereizten Stimmung der
Confessionen, entstanden bezüglich der Besetzungsart der genannten
Aemter, Mißhelligkeiten und Streite. Wir setzen sie der Zeitfolge nach
hierher.
Am 16. Dezember 1748 stellte der lutherische Rathsverwandte
Joh. Georg Dieruff vor, daß er bei Besetzung des zweiten Bürger-
meisteramts im Jahre 1746 übergangen und für ihn Josias Mareth, ein
Reformirter vorgerückt sei, unter dem Vorgeben, die Reformirten hätten
von den 6 evangelischen Nathsstellen 4, die Lutheraner nur 2 zu be-
setzen, woraus hervorgehe, daß die Reformirten zwei Mal zum Bürger-
meisteramt gelangen müßten, bis die Lutheraner 1 Mal; überdies
habe der Rath selbst als Thatsache schon 1747 sestgestellt, daß es
„zeitherige Ordnung" gewesen, daß der jüngere den: älteren Bürger-
meister jedes Jahr im Amte Nachfolge und zwar „dergestalt, daß je
entweder der ältere oder der jüngere von dieser (katholischen) Religion
sein müsse, der jüngere sofort aus beiden übrigen Religionsgenossen
nach der tour folge." In Folge dieser Vorstellung wurde zwar Mareth
für 1748 in seinem Amt belassen, dagegen für 1749 Dieruff als
zweiter Bürgermeister berufen, ungeachtet der Einwendungen der refor-
mirten Rathsglieder und des reformirten Kirchenraths.
Ein anderes interessantes Zwischenspiel verursachte der Uebertritt
des reformirten Rathsgliedes und Stadtbaumeisters Hecht zur katho-
lischen Kirche, im Anfang des Jahres 1752. Hierdurch verloren die
Reformirten eine Stimme im Rath, während die Katholiken eine ge-
wannen; jene verlangten sofort Herstellung des ursprünglichen Ver-
hältnisses durch Ausweisung des Hecht aus dem Rath und Ergänzung
des reformirten Theils durch Neuwahl. Regierung und Churfürst
gingen jedoch hierauf nicht ein, beriefen sich vielmehr auf tz. 11 u. 12
der Religionsdeclaration von 1705, wonach Niemand, seiner Religion
wegen, von der Magistratur oder Bürgerschaft ausgeschlossen werden
dürfe; dagegen ordnete der Churfürst zur Beilegung der Sache unterm
28. April 1752 an: daß „bei dem durch Absterben oder sonstigen Ab-
gang gedachten Hechten sich ergebenden Erledigungsfall hin wieder auf
 
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