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14. Es soll naclits keines ziim andern okne Not in sein Kämmerlein
gehen.
15. So eines Abtrag an Holz oder anderen spitalischen Sachen be-
merkt, es gescheke von wem es wolle, solle solches alsbald dem Spital-
meister angezeigt werden.
16. Wann der Pfleger oder die Pflegerin etwas befehlen, verbieten
oder ankiinden, sollen die Pfründner nicht murren oder gar böse Reden
ausstossen, sondern schuldigen Grehorsam leisten bei Yerlust der Pfründe.
Noch viel weniger soll sich ein Pfründner einfallen lassen, dem Spital-
meister mit groben Peden zu begegnen und den schuldigen Respekt zu
verlieren bei Verlust der Pfriinde.
17. Es soll jeder Pfründner zu seinen Leichenkosten alle vierzehn
Tage etwas Gield ersparen und aufheben, sodann wann sein Leichengeld
beieinander ist, dem Spitalmeister gegen einen Schein zustellen zur Be-
streitung der Leichenkosten, widrigenfalls wird er ohne Ivlang und ohne
Gresang, wie schon öfters geschehen ist, vergraben werden.
18. Die vier Spitalnachtwäckter sollen abends 11 IJhr das Spitaltor
schliessen und ohne Erlaubnis des Spitalmeisters niemand mehr aufmachen.
Die vorderen Fenster in der Pfrtindstube sollen auch geschlossen sein,
damit wann das Tor zu ist, die Leute nicht durch das Fenster herein-
steigen, wie es schon öfter geschehen ist. Sie sollen auch abends ihren
Aufenthalt niclit aus dem Spital vor dem Tor aufschlagen, sondern in
der Waehtstuben bleiben und wenn etwas vorgehet, sogleich die Pflegerin
aufwecken und dem Spitalmeister anzeigen. Sie sollen jede Stund in der
Nacht erstlich vornen in dem Grang des Spitalmeisters gegen die Strasse
und dann hintenaus auf der Gtallerie gegen den Hof die Uhr ausschreien,
alsdann jede Stunde winters und sommers in den Hof hinuntergehen und
visitieren bis hinter der Scheuer an der Stadtmauer, w ro das Beckenholz
liegt und achthaben, ob man kein Feuer riecht oder sonsten was Unrech-
tes vorgehet. Eine gleiche Yisitation soll in jeder Küche und bei jedem
Ofen vorgenommen werden, um soviel möglich der Feuergefahr vorzubeu-
gen, weswegen man ihnen vier Laible Brot zugesetzt hat.
19. Diese Ordnung solle alle vier Wochen beim Greldausteilen durch
den Pfleger vorgelesen werden und so jemand dagegen felilt, soil er dem
Pileger angezeigt werden, damit der Schuldige gehörigermassen gebiisst
werde. Wenn der Pfleger oder die Pflegerin den Schuldigen aus aller-
hand Rücksichten schonen, sollen sie im Erfahrungsfall in des Uebertre-
tenden Strafe selbst verfallen.
Jeder Pfründner erhält alle 14 Tage 20 Lot Schmalz (ein Halb-
pfründner 10 Lot), ferner alle 8 Tage 5 Laible Weissbrot ä 272 Pfd.
und 23 Kreuzer; 72 Pfd. Braten gibt es an Kirchweihe, Michaeli, Martini,
Andreas, Fastnacht : auf Weihnachten und Ostern Konventen (reichliches
Mahl), im Mai Wurst, im Dezember den Hirschgroschen, im Februar aus-
14. Es soll naclits keines ziim andern okne Not in sein Kämmerlein
gehen.
15. So eines Abtrag an Holz oder anderen spitalischen Sachen be-
merkt, es gescheke von wem es wolle, solle solches alsbald dem Spital-
meister angezeigt werden.
16. Wann der Pfleger oder die Pflegerin etwas befehlen, verbieten
oder ankiinden, sollen die Pfründner nicht murren oder gar böse Reden
ausstossen, sondern schuldigen Grehorsam leisten bei Yerlust der Pfründe.
Noch viel weniger soll sich ein Pfründner einfallen lassen, dem Spital-
meister mit groben Peden zu begegnen und den schuldigen Respekt zu
verlieren bei Verlust der Pfriinde.
17. Es soll jeder Pfründner zu seinen Leichenkosten alle vierzehn
Tage etwas Gield ersparen und aufheben, sodann wann sein Leichengeld
beieinander ist, dem Spitalmeister gegen einen Schein zustellen zur Be-
streitung der Leichenkosten, widrigenfalls wird er ohne Ivlang und ohne
Gresang, wie schon öfters geschehen ist, vergraben werden.
18. Die vier Spitalnachtwäckter sollen abends 11 IJhr das Spitaltor
schliessen und ohne Erlaubnis des Spitalmeisters niemand mehr aufmachen.
Die vorderen Fenster in der Pfrtindstube sollen auch geschlossen sein,
damit wann das Tor zu ist, die Leute nicht durch das Fenster herein-
steigen, wie es schon öfter geschehen ist. Sie sollen auch abends ihren
Aufenthalt niclit aus dem Spital vor dem Tor aufschlagen, sondern in
der Waehtstuben bleiben und wenn etwas vorgehet, sogleich die Pflegerin
aufwecken und dem Spitalmeister anzeigen. Sie sollen jede Stund in der
Nacht erstlich vornen in dem Grang des Spitalmeisters gegen die Strasse
und dann hintenaus auf der Gtallerie gegen den Hof die Uhr ausschreien,
alsdann jede Stunde winters und sommers in den Hof hinuntergehen und
visitieren bis hinter der Scheuer an der Stadtmauer, w ro das Beckenholz
liegt und achthaben, ob man kein Feuer riecht oder sonsten was Unrech-
tes vorgehet. Eine gleiche Yisitation soll in jeder Küche und bei jedem
Ofen vorgenommen werden, um soviel möglich der Feuergefahr vorzubeu-
gen, weswegen man ihnen vier Laible Brot zugesetzt hat.
19. Diese Ordnung solle alle vier Wochen beim Greldausteilen durch
den Pfleger vorgelesen werden und so jemand dagegen felilt, soil er dem
Pileger angezeigt werden, damit der Schuldige gehörigermassen gebiisst
werde. Wenn der Pfleger oder die Pflegerin den Schuldigen aus aller-
hand Rücksichten schonen, sollen sie im Erfahrungsfall in des Uebertre-
tenden Strafe selbst verfallen.
Jeder Pfründner erhält alle 14 Tage 20 Lot Schmalz (ein Halb-
pfründner 10 Lot), ferner alle 8 Tage 5 Laible Weissbrot ä 272 Pfd.
und 23 Kreuzer; 72 Pfd. Braten gibt es an Kirchweihe, Michaeli, Martini,
Andreas, Fastnacht : auf Weihnachten und Ostern Konventen (reichliches
Mahl), im Mai Wurst, im Dezember den Hirschgroschen, im Februar aus-