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Die Königliche Akademie der Künste besteht in Folge des
Statuts vom 19. Juni 1882 z. Z. aus dem Senat, der Genossenschaft
der ordentlichen Mitglieder und . den Unterrichtsanstalten.
Der Senat ist technische Kunstbehörde und künstlerischer
Beirat des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten. Seine Mitglieder werden vom Minister berufen;
diese Berufung erfolgt teils auf Grund von Wahlen der Genossen-
schaft, teils auf Grund der amtlichen Stellung der Betreffenden.
Zum Senat haben nicht ausschließlich Künstler, sondern auch
Männer aus den Verwaltungs- und Lehrfächern Zutritt.
Die Mitglieder der Akademie zerfallen in Ordentliche und in
Ehrenmitglieder. Die Ordentlichen Mitglieder bilden eine Ge-
nossenschaft, welche sich durch Wahl aus hervorragenden hiesigen
und auswärtigen Künstlern nach Mafsgabe der Bestimmungen der
34ff. des Statuts ergänzt. Nur ausübende Künstler sind wählbar.
Während die Ordentlichen Mitglieder in jeder Sektion ge-
trennt gewählt werden, werden die Ehrenmitglieder von den ver-
einten Abteilungen gewählt.
Die Unterrichtsanstalten gliedern sich folgendermafsen:
A. Für die bildenden Künste
1. Akademische Hochschule für die bildenden Künste,
2. Akademische Meisterateliers.
B. Für die Musik
1. Akademische Hochschule für Musik,
2. Akademische Meisterschulen für musikalische Kom-
position,
3. Akademisches Institut für Kirchenmusik.
 
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