In seiner Untersuchung der Rechtsverhältnisse in der
kirchlichen Denkmalpflege zeigt KREMER auf, dass sich
in den Gotteshäusern mehrere Funktionen treffen. Sie
sind der Ort der Liturgie, der Ort, wo „ecclesia"
Wirklichkeit wird, somit Ort und Symbol in einem. Sie
sind damit sicherlich Glaubenszeugnisse, Zeugnisse von
Glaubensgeschichte und letztlich Manifestation christ-
licher Identität. Wegen dieses umfassenden Bedeutungs-
zusammenhangs genügt es nach Ansicht KREMERS
nicht, den Kirchen lediglich in liturgisch relevanten Vor-
gängen Eigenzuständigkeit zuzubilligen. Vielmehr müsse
diese in einem Maße gegeben sein, das dem oben
genannten Bedeutungsgehalt angemessen ist. KREMER
kommt zu dem Ergebnis, dass die niedersächsischen
Regelungen, wie sie in den Staatskirchenverträgen, das
heißt dem Loccumer Vertrag sowie dem Konkordat mit
dem Hl. Stuhl, verankert sind, diesem Anspruch gerecht
werden.16
Die hier beschriebenen Regelungen bilden somit die
Ausgangsbasis für das Zusammenwirken im Sinne der
allgemeinen Aufgabe, die gemeinsamen Kulturgüter zu
schützen und zu pflegen.
Orgeln als Kulturdenkmale
In einem zweiten Schritt ist zu klären, was es grundsätz-
lich und in der Konsequenz bedeutet, wenn sich die
Denkmalpflege mit einem Objekt wie der Orgel beschäf-
tigt. Denn mit Blick auf die angemessene Würdigung der
Orgel als Kulturgut ist es von großer Bedeutung, eine
ihrem Wesen und ihrer Funktion gerecht werdende Be-
grifflichkeit zu entwickeln, insbesondere wenn es um ein
Verzeichnis denkmalwerter Instrumente geht. Die fol-
gende Gegenüberstellung mag dies verdeutlichen:
Einerseits befinden sich Orgeln mehrheitlich in Sakral-
räumen, zum Beispiel Kirchen und Synagogen17, aller-
dings auch in Konzertsälen, Gemeindehäusern, Hoch-
schulen und Wohnhäusern. Das aber bedeutet, dass sie
nicht als Baudenkmal im engeren Sinn in Erscheinung
treten.18 Sie sind ihrerseits in Räume eingebunden und
gelten somit als Ausstattung. Überwiegend sind sie bau-
fest mit der Raumhülle verbunden oder erwecken we-
nigstens den Eindruck, dass sie gleichsam „unverrück-
bar" zu den Bestandteilen des Kirchenraums gehören.19
Andererseits werden Orgeln als in sich geschlossene
künstlerische Werke wahrgenommen, vergleichbar etwa
einem Altar oder einem Grabmal. Zwar sind sie als
Ausstattung des Kirchenraums in einen konkreten räum-
lichfunktionalen Zusammenhang gestellt, besitzen aber
sui generis einen Eigenwert und sind daher für sich selbst
zu beurteilen.
Obwohl eine Orgel somit als ein formal und funktional
selbständiges Artefakt betrachtet werden könnte, wird
sie doch zum einen in einen architektonischen Zusam-
menhang, zumeist einer Kirche gestellt und zum anderen
einem funktionalen, in der Regel liturgischen Zweck
gewidmet. Diesem Sachverhalt soll die weitere Differen-
zierung in § 3 Abs. 3 S. 2 NDSchG näherkommen. Hier
wird der Begriff des „Zubehörs" eingeführt, der inhalt-
lich zwar dem Begriff „Ausstattung" nahe steht, aber
dennoch bevorzugt wurde, um einen inneren
Zusammenhang zum Zubehörbegriff des § 97 BGB zu
gewährleisten.20 Demnach gelten als Zubehör „Teile des
Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden,
die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltens-
wert ist."2'
Allerdings differenzieren SCHMALTZ & WIECHERT noch-
mals zwischen dem Begriff „Zubehör" einerseits und
dem Begriff der - wesentlichen - „Bestandteile" gemäß
§ 93 BGB andererseits: Bestandteil meint Gegenstände,
die „mit dem Bauwerk so fest verbunden sind, dass sie
sich nicht oder nur schwer lösen lassen" oder „die einem
Bauwerk so angepasst sind, dass sie sich anderswo nicht
gleich gut verwenden lassen (Wandvertäfelung, fest ein-
gebaute Kanzel, Mahlwerk in einer historischen
Mühle)"22. Mit Zubehör sind dagegen Gegenstände
gemeint, die a) selbständig sind oder auch beweglich
sein können, und b) so genannten „wirtschaftlichen
Zwecken" dienen - und dies nicht nur vo rübergehend.
Entscheidend beim Zubehör ist, dass die Gegenstände in
einem „dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnis stehen"23. Schließlich fasst PALANDT höch-
strichterlicher Rechtsprechung folgend den Begriff „wirt-
schaftlich" inhaltlich weitreichend auf: Orgeln erfüllen
einen eigenen Zweck, weshalb sie auf jeden Fall zum
Zubehör eines Bauwerks gerechnet werden müssen.24
Indessen soll das Zubehör nur dann als Teil des
Baudenkmals gelten, wenn es mit diesem eine „Einheit
von Denkmalwert" bildet. In der Realität ist das aller-
dings nicht immer der Fall. Beispielsweise dann, wenn
die bauliche Hülle kein Denkmal ist, kann eine darin ent-
haltene Orgel dennoch Kulturdenkmal sein. Denn auch
ihre Ausweisung hängt von den gleichen gesetzlichen
Kriterien ab, die für die Feststellung der Denkmaleigen-
schaft durch das Denkmalschutzgesetz vorgegeben sind.
Im Regelfall ist die „Einheit" von Baudenkmal und
Zubehörstück allerdings maßgeblich. Oder mit anderen
Worten: es muss ein „öffentliches Interesse daran Beste-
hen, dass sie zusammen bleiben". Dabei ist an Mobiliar,
Altargerät etc. gedacht, das a) schon lange zum Gebäu-
de gehört, b) für das Baudenkmal angefertigt oder
gestiftet wurde und damit im Sinne des Quellenwertes
die Geschichte des Bauwerks illustriert, c) das zusammen
mit dem Baudenkmal ein „Gesamtkunstwerk" bildet.25
Soweit die zur Verfügung stehenden Begriffe und deren
Anwendung. Bezogen auf die Definition und die
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kirchlichen Denkmalpflege zeigt KREMER auf, dass sich
in den Gotteshäusern mehrere Funktionen treffen. Sie
sind der Ort der Liturgie, der Ort, wo „ecclesia"
Wirklichkeit wird, somit Ort und Symbol in einem. Sie
sind damit sicherlich Glaubenszeugnisse, Zeugnisse von
Glaubensgeschichte und letztlich Manifestation christ-
licher Identität. Wegen dieses umfassenden Bedeutungs-
zusammenhangs genügt es nach Ansicht KREMERS
nicht, den Kirchen lediglich in liturgisch relevanten Vor-
gängen Eigenzuständigkeit zuzubilligen. Vielmehr müsse
diese in einem Maße gegeben sein, das dem oben
genannten Bedeutungsgehalt angemessen ist. KREMER
kommt zu dem Ergebnis, dass die niedersächsischen
Regelungen, wie sie in den Staatskirchenverträgen, das
heißt dem Loccumer Vertrag sowie dem Konkordat mit
dem Hl. Stuhl, verankert sind, diesem Anspruch gerecht
werden.16
Die hier beschriebenen Regelungen bilden somit die
Ausgangsbasis für das Zusammenwirken im Sinne der
allgemeinen Aufgabe, die gemeinsamen Kulturgüter zu
schützen und zu pflegen.
Orgeln als Kulturdenkmale
In einem zweiten Schritt ist zu klären, was es grundsätz-
lich und in der Konsequenz bedeutet, wenn sich die
Denkmalpflege mit einem Objekt wie der Orgel beschäf-
tigt. Denn mit Blick auf die angemessene Würdigung der
Orgel als Kulturgut ist es von großer Bedeutung, eine
ihrem Wesen und ihrer Funktion gerecht werdende Be-
grifflichkeit zu entwickeln, insbesondere wenn es um ein
Verzeichnis denkmalwerter Instrumente geht. Die fol-
gende Gegenüberstellung mag dies verdeutlichen:
Einerseits befinden sich Orgeln mehrheitlich in Sakral-
räumen, zum Beispiel Kirchen und Synagogen17, aller-
dings auch in Konzertsälen, Gemeindehäusern, Hoch-
schulen und Wohnhäusern. Das aber bedeutet, dass sie
nicht als Baudenkmal im engeren Sinn in Erscheinung
treten.18 Sie sind ihrerseits in Räume eingebunden und
gelten somit als Ausstattung. Überwiegend sind sie bau-
fest mit der Raumhülle verbunden oder erwecken we-
nigstens den Eindruck, dass sie gleichsam „unverrück-
bar" zu den Bestandteilen des Kirchenraums gehören.19
Andererseits werden Orgeln als in sich geschlossene
künstlerische Werke wahrgenommen, vergleichbar etwa
einem Altar oder einem Grabmal. Zwar sind sie als
Ausstattung des Kirchenraums in einen konkreten räum-
lichfunktionalen Zusammenhang gestellt, besitzen aber
sui generis einen Eigenwert und sind daher für sich selbst
zu beurteilen.
Obwohl eine Orgel somit als ein formal und funktional
selbständiges Artefakt betrachtet werden könnte, wird
sie doch zum einen in einen architektonischen Zusam-
menhang, zumeist einer Kirche gestellt und zum anderen
einem funktionalen, in der Regel liturgischen Zweck
gewidmet. Diesem Sachverhalt soll die weitere Differen-
zierung in § 3 Abs. 3 S. 2 NDSchG näherkommen. Hier
wird der Begriff des „Zubehörs" eingeführt, der inhalt-
lich zwar dem Begriff „Ausstattung" nahe steht, aber
dennoch bevorzugt wurde, um einen inneren
Zusammenhang zum Zubehörbegriff des § 97 BGB zu
gewährleisten.20 Demnach gelten als Zubehör „Teile des
Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden,
die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltens-
wert ist."2'
Allerdings differenzieren SCHMALTZ & WIECHERT noch-
mals zwischen dem Begriff „Zubehör" einerseits und
dem Begriff der - wesentlichen - „Bestandteile" gemäß
§ 93 BGB andererseits: Bestandteil meint Gegenstände,
die „mit dem Bauwerk so fest verbunden sind, dass sie
sich nicht oder nur schwer lösen lassen" oder „die einem
Bauwerk so angepasst sind, dass sie sich anderswo nicht
gleich gut verwenden lassen (Wandvertäfelung, fest ein-
gebaute Kanzel, Mahlwerk in einer historischen
Mühle)"22. Mit Zubehör sind dagegen Gegenstände
gemeint, die a) selbständig sind oder auch beweglich
sein können, und b) so genannten „wirtschaftlichen
Zwecken" dienen - und dies nicht nur vo rübergehend.
Entscheidend beim Zubehör ist, dass die Gegenstände in
einem „dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnis stehen"23. Schließlich fasst PALANDT höch-
strichterlicher Rechtsprechung folgend den Begriff „wirt-
schaftlich" inhaltlich weitreichend auf: Orgeln erfüllen
einen eigenen Zweck, weshalb sie auf jeden Fall zum
Zubehör eines Bauwerks gerechnet werden müssen.24
Indessen soll das Zubehör nur dann als Teil des
Baudenkmals gelten, wenn es mit diesem eine „Einheit
von Denkmalwert" bildet. In der Realität ist das aller-
dings nicht immer der Fall. Beispielsweise dann, wenn
die bauliche Hülle kein Denkmal ist, kann eine darin ent-
haltene Orgel dennoch Kulturdenkmal sein. Denn auch
ihre Ausweisung hängt von den gleichen gesetzlichen
Kriterien ab, die für die Feststellung der Denkmaleigen-
schaft durch das Denkmalschutzgesetz vorgegeben sind.
Im Regelfall ist die „Einheit" von Baudenkmal und
Zubehörstück allerdings maßgeblich. Oder mit anderen
Worten: es muss ein „öffentliches Interesse daran Beste-
hen, dass sie zusammen bleiben". Dabei ist an Mobiliar,
Altargerät etc. gedacht, das a) schon lange zum Gebäu-
de gehört, b) für das Baudenkmal angefertigt oder
gestiftet wurde und damit im Sinne des Quellenwertes
die Geschichte des Bauwerks illustriert, c) das zusammen
mit dem Baudenkmal ein „Gesamtkunstwerk" bildet.25
Soweit die zur Verfügung stehenden Begriffe und deren
Anwendung. Bezogen auf die Definition und die
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