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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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I. Die Privilegien und Gerechtigkeiten des Burggerichts auf dem Schloßberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0023

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Stadtrath daselbst gezogen werden sollen. Also wird dero Churfürstl.
Regierung es zu dem ende hiermit bekannt gemacht, daß selbige nechst
Communication mit dero Churpfälz. Hoskammer hierunter die weitere
gebühr ohnaussetzlich verfügen und beobachten soll"
Daß die Auflösung einer alten Ordnung, in welche sich die Be-
treffenden durch wohl 5 Jahrhunderte eingelebt hatten und die ihnen
so gewiß in Fleisch und Blut eingegangen war, schmerzlich empfunden
wurde, ist begreiflich. Sofort protestirten auch die Bergbewohner: sie
lassen sich durch den Regierungsrath und ersten Archivar auf dem
Schloß, Lamezan, constatiren, daß schon zu Friedrichs des Siegreichen
Zeit die Bergbewohner von der Stadt abgesondert, mit eigenem Ge-
richt, verschiedenen Privilegien und Freiheiten ausgestattet gewesen,
wofür jedoch die „Briefschaften" im 30jährigen Kriege verloren ge-
gangen seien; auch seien sie „durch Mauern und Thore von der
Stadt abgesondert und ein Stück des churfürstlichen Schlosses ge-
wesen, das nicht unterm Stadtrath gestanden." Als Beweis hiesür
führen sie noch an, daß sie schon früher mit einer kostbaren, in der
Schloßkapelle geweihten Fahne sx ^srario b) wären begnadet wor-
den.. Damit die Regierung, insbesondere aber der Churfürst wüßten,
worin ihre Privilegien bestünden, schließen die Bergbewohner diese
selbst ihrer Protestschrist an. Sie lauten:
„Auf Anhalten Schultheiß undt gerächt von dem Schloßberg Hab
ich Christof von Schlammersdorff, Churs. Pfälz. Haußhoff-Meister,
nebstdem bemelter derer vom Schloßberg Oberamtmann nach fol-
gende ihre ordtnung erneuert und bestättiget, darob Schultheiß, Bür-
germeister undt gerächt fleißig halten undt die übertrettere wie inver-
leibt, jedesmahl gebührlich straffen sollen:
1) Es bestehet die Jurisdiction des Burggerichts am Schloß-
berg Zousrutitor darinnen, daß es unter Direktion dero Vorgesetzten
Herrn Obrist Burg-Grassens, als Ersterer Instanz Richtern, in Ci-
vil-Sachen gantz allein erkennt undt hernach die Appellation von
hier auß an die Churpfälzische Hohe Regierung, wann nehmblich Jhro
Churs. Durchlaucht in Hoher Person in Churpfaltz. Landen nicht resi-

3 Aus herrschaftlichen Mitteln.
 
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