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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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I. Die Privilegien und Gerechtigkeiten des Burggerichts auf dem Schloßberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0025

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9 —

Zu diesen ältesten und ursprünglicheil Freiheiten kan: bald die
Befreiung vom Angeld,, d. h. von der Verbrauchssteuer für Wein
eigenen Gewächses und für Kaufwein, jedoch nur soweit es den
Haus verbrauch betraf. Von dem Wein und dem Bier, das die
Bergbewohner „auf die Gassen geschenket," mußten sie jedoch
das Ungeld entrichten und zwar an die Stadt: aber es war ihnen
hievon wieder ein Drittel gelassen zum Unterhalt ihres Rathhauses,
ihrer Brunnen und ihrer Armen. Schon 1559 hatten sie die Ne-
gierung gebeten, ihnen einen eigenen Ungelderheber zu gewähren,
etwa in der Person des Hausküchenschreibers auf dem Schloß, „da
sie sonst in Allem von der Stadt abgesondert" seien; und das Ge-
richtsprotokoll vorm Schloßberg vom 22. Dezember 1604 führt an
„Durch Junker Hanshoffmeister Franz von Hammerstein ist Bescheid
ergangen, daß ein Erbar Bürgerschaft von dem Weinwachs, so ihnen
im Ziegelrieth einherbsten und in ihrem Haus gebrauchen oder
ausschenken, des Ungelds von Alters hero allerdings befrepet sein;
was aber anderen Orten ihnen wachsender oder durch sie verkauffen-
der Wein, hievon das gewöhnlich Ungeld gleich anderen Pfaltz Unter-
lassen reichen sollen"; auch seien sie „allein unter des zeitlichen adeligen
Haushofmeisters Stab gesessen." Nur wenige Jahrzehnte vor Auf-
hebung des Burggerichts und Verschmelzung der Bergstadt mit der
untern Stadt, waren die Freiheiten der Bewohner des Bergs von
dem Churfürsten noch bestätigt worden und zwar einzeln, bei beson-
deren Vorkommenheiten und Veranlassungen, welche zum Verständniß
der Bedeutung des ganzen Verhältnisses Wesentliches beitragen. Wir
setzen diese Bestätigungen mit ihren Veranlassungen hierher:
1) Bei Bestellung des Geheimen Raths Grafen von Wieser als
Obrist Bllrg'Graffen wird unterm 3. März 1712 von Churfürst Jo
Hann Wilhelm in Sachen der Gerichtsbarkeit bestätigt, „daß in
den auf dem Schloßberg sich äußernden Civil-Strittigkeiten von dort-
tigem dero Obrist-Burg-Graffen von Wieser als Erster Instanz Richtern
erkennet und als lang Jhro Churf. Durchlaucht daselbst in Hoher
Person nicht residiren werden, von desselben Bescheideren die Appel-
lation dein bißherigen Herkommen gemäs, zu ermelter Regierung

9 So lange.
 
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