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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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I. Die Privilegien und Gerechtigkeiten des Burggerichts auf dem Schloßberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0028

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mindesten ferneren Saumseligkeit verfolgender Ungnad zu hüten wissen
werdet; Euch sonsten mit Gnaden wohl beygethan verbleiben."
So ernstlich nun aber von Seiten der Regierung die alten Frei-
heiten der Schloßbergbewohner erneuert und bestätigt wurden, so
leuchtet doch ein, daß gerade dergleichen gehässige Vorgänge an ihrem
Untergänge mitarbeiteten; um so mehr, als andere Bestimmungen
der Privilegien in der That veraltet waren. Zu den Obliegenheiten
der Bergstädter gehörte laut Gerichtsprotokoll vom Jahre 1569 die
Hausschneiders-Frohn, d. h. das Aufhängen und Schwingen der
Tücher und Tapeten des Schlosses; ferner die Pflicht, die Lebens-
mittel und andere tragbare Sachen zu tragen, wenn der Hof kürzere
oder längere Zeit nicht in Heidelberg wohnte, z. B. in Schwetzingen,
auf Stift Neuburg u. s. w.; in Ermangelung einer Besatzung Wache
zu halten und im Krieg zur Vertheidigung mitzuhelfen; ferner, in der
Küche an Hand zu gehen," das Schloß zu säubern, vom Wolfs-
brunnen Eis zu holen; wenn Hofpagen, Lakapen u. s. w. erkrankten,
wurden sie „am Berg eingelegt;" jedoch von der Herrschaft verpflegt.
Nachdem der Hof im Jahre 1720 gänzlich von Heidelberg weggezogen
war, fielen die meisten dieser Frohnleistungen weg und damit zugleich
die Bedingung und Voraussetzung, unter welcher die Freiheiten ge-
geben wurden. Stolz waren die Bergstädter auf ihr Recht in Cri-
minalsachen. Sie beriefen sich noch zu Anfang des 18. Jahrhunderts
auf das Recht, gewisse Frevler, welche sich gegen den Burgfrieden ver-
fehlten und Andere verwundeten, mit Ab Hauung der rechten
Hand bestrafen zu dürfen, „wie solches die am Rathhause aufge-
Hüngte Tafel mit der Jahreszahl 1653 und das darauf befindliche
Bild, nämlich eine Hand auf dem Block mit dem Beil deutkich zeigt."
Man würde irren, wenn man glaubte, das Bild sei bloßes Sinnbild
des Strafrechts bei Criminalverbrechen überhaupt Auch an anderen
Orten war das Handabhauen ein wirkliches Recht. So bestimmt der
Artikel 4 des Schüpfer Burgfriedens, daß, wenn das Burg- oder Hof-
gesinde einander verwundete, der Thäter ohne Gnade mit Abhauen
der rechten Hand bestraft werden müsse. -') Offenbar aber paßte dieses
Recht nicht mehr in das 18. Jahrhundert.

Vgl. Mons, Zeitschrift für Geschichte des Alterthums XVI. 235.
 
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