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keit und sunden, so des nachts darinnen geschehen mochten, ver-
mitten bliben. Es sollen auch dieselben kreme dH ein er höher
gebuwen werden, dann sie itzund sin, damit der obgerurten stist
dhein liecht verbuwen werden soll; auch nichts in die pfylere
oder kirchmür gebrochen werden, daran schad geschehen möcht.
Der rat und burgermeyster sollen auch versehen und schaffen, das
der becker meyde keyn unzimlich oder schampper lieber
(singen), und besunder under den Helgen ampten rmd wann man im
stist singend ist oder predigen, dardurch dann ergerniß geschehen
für seinen öffentlichen Verkauf zu geben, ohne alle Unredlichkeit. Und von den
Schweinen, die ein Becker (des Stifts) zu jeder Zeit einlegt und züchtet, darf er
die Hälfte außerhalb der Stadt verkaufen, die man dem Käufer auch abfolgen soll'
die andere Hälfte darf er hier in der Stadt den Bürgern verkaufen oder für sich
selbst schlachten, wie es ihm am liebsten ist. Er darf auch zu jeder Zeit zwei
Schweine mehr, als ein anderer Becker, ziehen, wie es altes Herkommen ist. Ebenso
soll jeder (Stifts-) Becker, der es jetzt ist oder später sein wird, das Zunftgeld nur
zur Hälfte schuldig sein zu geben; wäre es aber, daß er von der (Stifts-) Neckerei
wegkommen, das Handwerk treiben und hier in Heidelberg backen wollte, so soll er
die andre Hälfte des Zunftgeldes der Zunft auch geben. Wollte er aber hier
nicht backen und von hier wegziehen, so soll er diese andere Hälfte des Zunftgeldes
zu geben nicht schuldig sein, sondern nur die erste Hälfte, die er schon bezahlt hat
verloren haben. Hätte aber ein (Stifts-) Becker die Zunft (das Zunftrecht) erkauft,
und käme wieder aus der (Stifts-) Beckerei weg, so soll er sein Zunftgeld nicht
verloren haben, sondern die Zunft behalten, wie er sie erkauft hat und nicht schuldig
sein, sie nochmals zu kaufen. Ferner ist beredet und bedingt, wäre es der Fall,
daß die obgenannten Bürgermeister, Nath und Gemeinde ein Jahr säumig würden
und dem obgenannten Frühmesser und Custos die obgeschriebenen 28 guter rheini-
scher Gulden auf Zeit und Ziel, wie oben steht, nicht ausrichten in den nächsten
6 Wochen darauf, so sollen ihnen die obberührten Buden, mit ihrer Verbesserung
und ihrem Bau zur Stunde verfallen sein, wie wenn sie mit Urtheil und Recht
verklagt und es ihnen aufgegeben morden wäre nach dieser Stadt Recht und Ge-
wohnheit, alle Arglist und Unredlichkeit hierin gänzlich ausgeschlossen. Deß zu
wahrer Urkunde haben wir unser Dechaneiinsiegel hierangehängt. Und wir Philipp
Pfalzgraf u. s. w. bekennen für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, daß
solche Beredung, Vertrag, Kauf und Verkauf, wie oben steht, mit unserm guten
Wissen und Willen und Anordnung geschehen ist, geben auch also unsre Gunst und
Willen dazu in Kraft dieses Briefs. Zu Urkund haben wir unser Jnsiegel zuvör-
derst an diesen Brief gehängt. Gegeben auf Montag nach St. Johannes des Täufers
Geburtstag, da man zählt nach der Geburt Christi unsres lieben Herren Tausend
vierhundert sieben und achtzig Jahre.
keit und sunden, so des nachts darinnen geschehen mochten, ver-
mitten bliben. Es sollen auch dieselben kreme dH ein er höher
gebuwen werden, dann sie itzund sin, damit der obgerurten stist
dhein liecht verbuwen werden soll; auch nichts in die pfylere
oder kirchmür gebrochen werden, daran schad geschehen möcht.
Der rat und burgermeyster sollen auch versehen und schaffen, das
der becker meyde keyn unzimlich oder schampper lieber
(singen), und besunder under den Helgen ampten rmd wann man im
stist singend ist oder predigen, dardurch dann ergerniß geschehen
für seinen öffentlichen Verkauf zu geben, ohne alle Unredlichkeit. Und von den
Schweinen, die ein Becker (des Stifts) zu jeder Zeit einlegt und züchtet, darf er
die Hälfte außerhalb der Stadt verkaufen, die man dem Käufer auch abfolgen soll'
die andere Hälfte darf er hier in der Stadt den Bürgern verkaufen oder für sich
selbst schlachten, wie es ihm am liebsten ist. Er darf auch zu jeder Zeit zwei
Schweine mehr, als ein anderer Becker, ziehen, wie es altes Herkommen ist. Ebenso
soll jeder (Stifts-) Becker, der es jetzt ist oder später sein wird, das Zunftgeld nur
zur Hälfte schuldig sein zu geben; wäre es aber, daß er von der (Stifts-) Neckerei
wegkommen, das Handwerk treiben und hier in Heidelberg backen wollte, so soll er
die andre Hälfte des Zunftgeldes der Zunft auch geben. Wollte er aber hier
nicht backen und von hier wegziehen, so soll er diese andere Hälfte des Zunftgeldes
zu geben nicht schuldig sein, sondern nur die erste Hälfte, die er schon bezahlt hat
verloren haben. Hätte aber ein (Stifts-) Becker die Zunft (das Zunftrecht) erkauft,
und käme wieder aus der (Stifts-) Beckerei weg, so soll er sein Zunftgeld nicht
verloren haben, sondern die Zunft behalten, wie er sie erkauft hat und nicht schuldig
sein, sie nochmals zu kaufen. Ferner ist beredet und bedingt, wäre es der Fall,
daß die obgenannten Bürgermeister, Nath und Gemeinde ein Jahr säumig würden
und dem obgenannten Frühmesser und Custos die obgeschriebenen 28 guter rheini-
scher Gulden auf Zeit und Ziel, wie oben steht, nicht ausrichten in den nächsten
6 Wochen darauf, so sollen ihnen die obberührten Buden, mit ihrer Verbesserung
und ihrem Bau zur Stunde verfallen sein, wie wenn sie mit Urtheil und Recht
verklagt und es ihnen aufgegeben morden wäre nach dieser Stadt Recht und Ge-
wohnheit, alle Arglist und Unredlichkeit hierin gänzlich ausgeschlossen. Deß zu
wahrer Urkunde haben wir unser Dechaneiinsiegel hierangehängt. Und wir Philipp
Pfalzgraf u. s. w. bekennen für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, daß
solche Beredung, Vertrag, Kauf und Verkauf, wie oben steht, mit unserm guten
Wissen und Willen und Anordnung geschehen ist, geben auch also unsre Gunst und
Willen dazu in Kraft dieses Briefs. Zu Urkund haben wir unser Jnsiegel zuvör-
derst an diesen Brief gehängt. Gegeben auf Montag nach St. Johannes des Täufers
Geburtstag, da man zählt nach der Geburt Christi unsres lieben Herren Tausend
vierhundert sieben und achtzig Jahre.